Sicher kann man mit einer Untätigkeitsklage, der von dir erwähnte VwGO §75, noch einen draufsetzen. Allerdings erst nach Ablauf von drei Monaten.
Die Kette TKG §73, TKG §59, evtl. TKG §228 und dann VwGO §75 zu ziehen, da muss ja schon etwas ganz massives vorgefallen sein. Ich würde auch davon ausgehen, das ohne Vollprofi (Volljurist) zu sein man sich auf glattem Eis bewegt. Zumindest sollte man einen Rechtsanwalt, in welcher Form auch immer, involvieren.
Mit dem oben skizzierten Dampfhammer benötigt man auch viel Zeit und das Ziel schnell einen Gf-Anschluss zu erhalten, erreicht man damit nicht. Eher anwendbar scheint mir dieses Vorgehen bei der Durchsetzung der freien Wahl des Endgerätes zu sein. Da würde ich jedoch aus taktischen Gründen noch abwarten, bis die BNetzA ihren Entscheidungsentwurf finalisiert hat. Das wird sicherlich noch in diesem Jahr geschehen.
Unabhängig davon ist natürlich das Online-Formular weiterhin bei Bedarf zu verwenden: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Anf…efon/start.html