Habe ich also einen XGS-PON Anschluss? Bekommt die FRITZ!box daher keine Verbindung zum Glas?
Davon würde ich jetzt mal ausgehen. Möglicher Ersatz: 5590 mit XGS Modul. Das sollte dann eher funktionieren.
Habe ich also einen XGS-PON Anschluss? Bekommt die FRITZ!box daher keine Verbindung zum Glas?
Davon würde ich jetzt mal ausgehen. Möglicher Ersatz: 5590 mit XGS Modul. Das sollte dann eher funktionieren.
Technikenthusiast aber in ein paar Jahren vermutlich auch schon austauschen wollen wird, weil er WiFi7
Der wird auch wohl eher Kabelverbindungen vorziehen und WiFi nur dort einsetzen, wo es nicht anders machbar ist.
Sand schneller als im Allgäuer Fels
Dafür gibt es doch den Maulwurf ...
Es ist ja relativ eindeutig, wenn es eine Auftragsbestätigung gibt. Die vertraglichen Konstrukte der Netzerrichter und Provider sind aber teilweise schon sehr undurchsichtig und "iritierend" konstruiert. Da ist sicherlich eine Klarstellung, auch höchstrichterlich, noch erforderlich.
Ich verstehe die Absicht der Netzerrichter, Klarheit und kalkulierbaren Umsatz haben zu wollen. Auf der anderen Seite müssen dieses aber auch akzeptieren, das der Kunde zeitlich klar festgelegte Informationen haben will, wann, wie lange und mit welchen Kosten er vertraglich gebunden ist.
Von mir aus kann der Vertrag gerne mit der Bereitstellung beginnen, dann beginnt aber auch erst die Widerufsfrist von 14 Tagen und vorher liegt auch keine vertragliche Bindung in irgendeiner Art vor. Dann ist das Risiko nämlich auf Seiten des Netzerrichters. Andernfalls muss spätestens bei Baubeginn in der Gemeinde, durch die Gemeinde anhand der erteilten Genehmigungen veröffentlicht, eine Auftragsbestätigung versendet werden. Auch dann liegt das Risiko, durch den Zeitbedarf der Arbeiten gegeben, beim Erbauer dess Netzes. Er muss also, im eigenen Interesse, zusehen, dass die Hausanschlüsse zügig fertiggestellt werden und in Betrieb gehen, damit noch genügend Einnahmen erzielt werden können.
Das nennt man Geschäftsrisiko.
Yep, evtl. ist das Einschalten der Verbraucherzentrale noch ein Zwischenschritt bevor man einen RA beauftragt.
Das BGH Urteil ist ja wohl auch aufgrund einer Klage der VZ gefällt worden.
Die 5590 ist aber auch von den Boxen die älteste.
Nicht ganz richtig. Von den genannten ja, aber die 5590 erschien nach der 5530.
"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses." Aus meiner Sicht ist der Tag des Vertragsabschlusses der Tag an dem ich den Anschluss bestellt habe. Aus Sicht von EWE ist das der Tag der ersten Nutzung des Glasfaseranschlusses.
Dann solltest Du zur Klärung, mit Verweis auf das BGH Urteil, den Rechtsweg suchen. Such Dir einen guten Anwalt für Vertragsrecht
ist bisher gar kein Ausbau angekuendigt
Was hilft Dir eine Ankündigung, wenn nichts passiert ? ... ![]()
Das ist ein altes Modem/ONT aus dem GF1.7 System. Dieses wird entfernt und dafür eine Gf-TA (gemäß TKG §73) als passiver Netzabschluß installiert.
Du musst Dir entweder ein GF-Modem 2 der Telekom oder einen anderen Router mit integriertem ONT beschaffen (Telekom oder Fritz!). Dieses entweder gemietet oder als Kaufobjekt. Oder einen anderen Router mit SFP(+) mit supportetem SFP(+) ONT der in dem Providernetz unterstützt wird und dort lauffähig ist.
Ich hatte aber auch schon (selten) mal Tage, wo es ausgeglichener war.
Und wir erfahren damit: immer noch nicht jedes System, ob routing device oder Server unterstützt IPv6. Und da das Routing nun mal dynamisch ist, kann es schon zu Differenzen kommen.
Meist liegt die Trefferquote bei 75 % IPv4 zu 25% IPv6
Welche "Trefferquote" meinst du?
In der Vergangenheit insbesondere Peering-Kritik...
Zum Peering gehören immer zwei. Und Hin- und Rückweg sind nun mal nicht unbedingt gleich und werden von den unterschiedlichsten Parametern beeinflusst.
Und beide betroffenen ISPs müssen das Interesse zur Lösung haben.
Da ist nicht nur einer von betroffen!
Nachdem sich Europa von DSL verabschieden soll, sind wir nicht mehr gewillt einen 3- oder 4-stelligen Betrag zu zahlen, um bspw. den Outdoor-APL nach innen (Kellerräume) zu versetzen.
Dann muss der Netzbetreiber, in einem von ihm zu verantwortenden Defektfall aber auch bereit sein, die vertragliche Leistung, in dem Fall leitungsgebunden Versorgung, anderweitig, im Zweifelsfall durch GF, sicherzustellen. Da ziehen sich aber alle Netzbetreiber und auch die BNetzA aus der Verantwortung.
keiner eine Ahnung hat was einem das Ticket jetzt sagen soll.
Das ist mehr als traurig und sollte den Verantwortlichen massiv zu denken geben. Aber die kennen nur Kosten. Kundenzufriedenheit läßt sich nämlich nicht in EUR darstellen.
Normalerweise ohne die 49 mit der "normalen" Notation : 01234-56789 ...
Sonderkündigung wäre für mich auch sofort und nicht mit einem Monat Frist. Das ist für mich hier der Widerspruch.
Das verstehe ich nicht. Wenn Du "die Sonderkündigung rausgeschickt" hast, dann ist doch die Mindestlaufzeit nicht mehr relevant, der Vertrag hat nun ein Ende.
Im Streitfalle, d.h. wenn der Provider das nnicht anerkennt, bucht er trotzdem den vollen Betrag über die Gesamtlaufzeit ab. Du kannst den Bankeinzug widerufen aber möglicherweise wird der Provider dieses dann an Schuf etc. melden, was zu weiteren Problemen beim Kunden führen könnte.
Sauber ist man nur dann, wenn der Provider die Sonderkündigung auch so akzeptiert.
Gartenhaus, Poolhaus
Bei einem Pool würde ich schon versuchen das Erdpotential so nah und mit geringstem Widerstand zu generieren. Da kann ein Staberder in der Nähe eher von Vorteil sein. Über die Strecke zum Wohnhaus hast du dann aber ggf. einen Potentialunterschied und daher möglicherweise Ausgleichsströme.