Internetanschluss ohne öffentliche IP

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier im Forum schonmal einen Post gelesen das es eine Vorgabe der EU gibt, das über einen Internetanschluss Serverdienste technisch möglich sein müssen, d.h. es muss mindestens eine öffentliche IPv4 oder IPv6 Adresse für den Anschluss verfügbar sein.

    Ich finde den leider nicht mehr. Kann mir bitte jemand den Link zu dem Beitrag oder auch zu der EU Verordnung hier posten?

  • L_2015310DE.01000101.xml

    Erwägungsgründe:

    Zitat

    (6)

    Endnutzer sollten das Recht haben, über ihren Internetzugangsdienst ohne Diskriminierung Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen. Die Ausübung dieses Rechts sollte unbeschadet des Unionsrechts und des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts zur Regelung der Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten erfolgen. Mit dieser Verordnung wird nicht angestrebt, die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder der damit verbundenen Verfahren, Anforderungen und Sicherheitsmechanismen zu regeln. Diese Angelegenheiten fallen somit weiterhin unter das Unionsrecht oder unter im Einklang mit dem Unionsrecht stehendes nationales Recht.

    (7)

    Zur Ausübung ihrer Rechte auf Zugang zu und Verbreitung von Informationen und Inhalten sowie auf Nutzung und Bereitstellung von Anwendungen und Diensten ihrer Wahl sollte es den Endnutzern freistehen, mit den Internetzugangsanbietern Tarife mit bestimmten Datenvolumen und bestimmten Geschwindigkeiten des Internetzugangsdienstes zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen sowie die Geschäftsgepflogenheiten der Internetzugangsanbieter sollten die Ausübung dieser Rechte nicht beschränken und somit auch nicht die Bestimmungen dieser Verordnung über die Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet umgehen. Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden sollten befugt sein, gegen Vereinbarungen oder Geschäftsgepflogenheiten vorzugehen, die aufgrund ihrer Tragweite zu Situationen führen, in denen die Auswahlmöglichkeit der Endnutzer in der Praxis wesentlich eingeschränkt wird. Daher sollte bei der Bewertung von Vereinbarungen und Geschäftsgepflogenheiten unter anderem der jeweiligen Marktposition der betreffenden Internetzugangsanbieter und Anbieter von Inhalten, Anwendungen und Diensten Rechnung getragen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden sollten im Rahmen ihrer Überwachungs- und Durchsetzungsfunktion verpflichtet sein, einzugreifen, wenn Vereinbarungen oder Geschäftsgepflogenheiten dazu führen würden, dass dieses Recht der Endnutzer in seinem Kern untergraben würde.

    Zitat

    Artikel 3

    Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet

    (1) Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

    Ob daraus strikt folgt, dass eine öffentliche Adresse bereitgestellt werden muss ist nicht ganz klar, aber die BNetzA stellt sich auf den Standpunkt, dass wenn ein ISP das machen kann er das machen sollte...

  • Vielen Dank, genau diese Verordnung hatte ich gesucht.

    Vor in allem Artikel 3 steht, das was ich im Kopf hatte.

    Ob daraus strikt folgt, dass eine öffentliche Adresse bereitgestellt werden muss ist nicht ganz klar

    Naja wenn ich das Recht habe Dienste über meinen Anschluss bereitzustellen, funktioniert das nur mit einer öffentlichen IP. Wenn mir der Anbieter nur IPv4 via CGNAT zur Verfügung stellt, verstößt er IMHO gegen diese Verordnung.

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  • Das sehe ich genauso. Leider wurde im TKG diese Formulierung mit dem "Dienste bereitstellen" nicht übernommen. Zumindest in Deutschland könnte es also diesbezüglich Probleme geben.

  • Wenn mir der Anbieter nur IPv4 via CGNAT zur Verfügung stellt, verstößt er IMHO gegen diese Verordnung.

    Das mag sein, aber solange Du nicht bereit bist selber dagegen zu klagen ist die Auslegung der BNetzA relevanter und die scheint dazu zu neigen ISPs in dieser Hinsicht nur Dinge abzuverlangen die ins System des ISPs passen, d.h. wenn der ISP tatsächlich nur CG-NAT IPv4 ohne jegliches IPv6 anbietet befürchte ich wird die BNetzA nichts fuer die tun wollen.

    Das sehe ich genauso. Leider wurde im TKG diese Formulierung mit dem "Dienste bereitstellen" nicht übernommen.

    Jein:

    Zitat

    Eine Verordnung der Europäischen Union, kurz EU-Verordnung (amtliche Kurzform Verordnung (EU)), ist ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Die Verordnungen sind Teil des Sekundärrechts der Union. Sie unterscheiden sich von Richtlinien hauptsächlich dadurch, dass letztere erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden müssen. EU-Verordnungen haben gegenüber den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten einen Anwendungsvorrang.

    das TKG kann wohl eine Verordnung verschärfen, aber die Verordnung gilt, nur muss mann dass selber durchfechten oder die BNetzA davon überzeugen da eine Interpretation festzulegen...

    Nebenbei, ich bin ein bisschen enttäuscht, dass die EU/BRD/BNetzA nicht längst IPv6 zur Pflichtaufgabe fuer ISPs gemacht hat.

  • Schaut euch die Telekom im Mobilfunksektor an. IPv4 ist CGNAT, IPv6 wird serverseitig für eingehende Zugriffe gesperrt. Nur GK-Tarife können das gegen Geld freischalten.

    Spoiler anzeigen

    ISP: HTP Surf & Fon 1.000 MBit/s Download / 500 MBit/s Upload (Glasfaser)

    Router: MikroTik CCR2004-16G-2S+ (RouterOS 7.22.1) + Genexis Fibertwist F2110-2 (Rev2.0) @ AON (1000BASE-BX)

    VoIP: Gigaset N670 IP Pro Mini Multicell (Firmware 2.67.0), Cisco ATA-191-MPP 2-Port Phone Adapter (Firmware 11-3-2MPP0001-225), Gigaset Fusion (Firmware 2.0.1)

    Handset: Gigaset SL800H Pro (Firmware 131.013.04)

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  • Vielen Dank, genau diese Verordnung hatte ich gesucht.

    Vor in allem Artikel 3 steht, das was ich im Kopf hatte.

    Naja wenn ich das Recht habe Dienste über meinen Anschluss bereitzustellen, funktioniert das nur mit einer öffentlichen IP. Wenn mir der Anbieter nur IPv4 via CGNAT zur Verfügung stellt, verstößt er IMHO gegen diese Verordnung.

    Lies dir den Text noch mal durch. Da steht über all "sollte".

    Was heißt juristisch sollen?

    eine Behörde tätig werden „soll“, ist sie in der Regel dazu verpflichtet. Sie kann aber ausnahmsweise davon absehen, und zwar in einer atypischen Situation. Das Wort „sollen“ kann aber auch ausdrücken, dass die Rechtsfolge eines Verstoßes weniger schwerwiegend ist.

    Dies ist etwas mehr als eine Kann-Bestimmung, aber noch lange keine muss.

    Dies sehe ich so, wenn die Pflicht zur öffentlichen IP es nicht ins TKG geschafft hat, wird es schwierig.

  • Nebenbei, ich bin ein bisschen enttäuscht, dass die EU/BRD/BNetzA nicht längst IPv6 zur Pflichtaufgabe fuer ISPs gemacht hat.

    Der Gesetzgeber sollte sich von technischen Definitionen fern halten. IPv6 zu verlangen ist so lange gut, bis es etwas besseres gibt und dann soll ein Gesetz angefasst werden? Das ist meiner Meinung nach überreguliert.

    Eher kann ich mir ein allgemeineren Wortlaut vorstellen: Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzwerkes hat sicherzustellen, dass auf die Infrastruktur des Teilnehmer auf dessen explizit geäußerten Wunsch von ortsabhängigen und ortsunabhängigen Geräten aus anderen Infrastrukturen zugegriffen werden kann.

    Das ist jetzt auf die Schnelle geschrieben und natürlich nicht in aller Tiefe durchdacht!

  • Lies dir den Text noch mal durch. Da steht über all "sollte".

    Was heißt juristisch sollen?

    "Sollen" steht nur in den Erwaegungsgruenden, im Artikel 3 ist das glasklar formuliert... die Erwaegungsgruende sind IMHO Interpretationshilfe fuer Gerichte.

    Dies sehe ich so, wenn die Pflicht zur öffentlichen IP es nicht ins TKG geschafft hat, wird es schwierig.

    Nein, eine EU Verordnung hat mehr Gewicht als das TKG, allerdings nur vor Gericht, nicht vor der BNetzA...

    Einmal editiert, zuletzt von pufferueberlauf (3. Februar 2025 um 21:12)

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  • Der Gesetzgeber sollte sich von technischen Definitionen fern halten. IPv6 zu verlangen ist so lange gut, bis es etwas besseres gibt und dann soll ein Gesetz angefasst werden?

    Ja, dann soll das Gesetz angefasst werden, es gejt hier nicht um perfekt, sondern um gut genug... die Wahrscheinlichkeit etwas besseren ist in relevanter Zeit IMHO eher gering, 128 bit sind eine Menge "Holz".

    Eher kann ich mir ein allgemeineren Wortlaut vorstellen: Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzwerkes hat sicherzustellen, dass auf die Infrastruktur des Teilnehmer auf dessen explizit geäußerten Wunsch von ortsabhängigen und ortsunabhängigen Geräten aus anderen Infrastrukturen zugegriffen werden kann.

    Das ist jetzt auf die Schnelle geschrieben und natürlich nicht in aller Tiefe durchdacht!

    Solange das keine Ausfluechte zulaesst und Stand heute effektiv IPv6 bedeutet ist das OK... (gerne zusaetzlich oeffentliche IPv4).

  • "Sollen" steht nur in den Erwaegungsgruenden, im Artikel 3 ist das glasklar formuliert... die Erwaegungsgruende sind IMHO Interpretationshilfe fuer Gerichte.

    Aber da wissen wir doch die 2 Sprüche die sich immer wieder bewahrheiten. Auf Hoher See und vor Gericht,... oder Recht haben und Recht bekommen, ...

    Nein, eine EU Verordnung hart mehr Gewicht als das TKG, allerdings nur vor Gericht, nicht vor der BNetzA...

    Nicht bei deutschen Gerichten, das zieht erst, wenn man das EuGH angerufen wird.

    Und zum EuGH kommt man erst, wenn die deutschen höchsten Gerichte da Klärungsbedarf sehen zw. Landesrecht und Eu-Recht. Sie Vorratsdatenspeicherung. Und da dreht sich ja aktuell gefühlt der Wind gerade auf EU-Ebene, was die Informationsfreiheit da gerade zurückgedrängt.

    Aber es gibt zumindest für öffentl. IPv4-Adressen ja noch den Mangel, aber nur IPv6 ist auch schwierig für DIenste.

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  • Ich glaube, bei O2 geht das gegen Einwurf einiger (monatlicher) Münzen. Andere - außer diesem inoffiziellen Telekom APN - wären mir nicht bekannt.

    Natürlich gibt es Anbieter spezieller IOT SIMs, die von außen erreichbar sind. Die konzentrieren sich aber eher aufs B2B Geschäft.

  • Ich glaube, bei O2 geht das gegen Einwurf einiger (monatlicher) Münzen. Andere - außer diesem inoffiziellen Telekom APN - wären mir nicht bekannt.

    Bei mir war es eine Einmalzahlung in Höhe von 16 €. Habe Aldi-Talk Jahrespaket 150 GB und da habe ich über das O2-Forum, grundsätzlich IPv6 einrichten lassen und da geht es auch von außen, vielleicht aber auch Zufall. Wir wissen ja: "Wer viel fragt, viel Antwort!" Ist meine Fallback-Leitung.

    Diese besonderen Telekom APN sind eigentlich nur für die Business-Verträge, ich habe so einen Rahmenvertrag vom Land Berlin. Bei "einfachen" Verträgen fliegt man da gerne mal raus.

    Einmal editiert, zuletzt von Phino (4. Februar 2025 um 13:24)

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  • Naja wenn ich das Recht habe Dienste über meinen Anschluss bereitzustellen, funktioniert das nur mit einer öffentlichen IP. Wenn mir der Anbieter nur IPv4 via CGNAT zur Verfügung stellt, verstößt er IMHO gegen diese Verordnung.

    Wenn er zusätzlich eine öffentliche IPv6 zur Verfügung stellt, sollte das dann ausreichend sein. Wenn er nur eine CGNAT IPv4 ohne IPv6 bietet, dann dürfte das nicht reichen, wenn er nicht andere "dubiose" Wege bietet.

  • Aber da wissen wir doch die 2 Sprüche die sich immer wieder bewahrheiten. Auf Hoher See und vor Gericht,... oder Recht haben und Recht bekommen, ...

    Das ist korrekt, und das weiter unten geschriebene gilt auch nur unter dem Vorbehalt.

    Nicht bei deutschen Gerichten, das zieht erst, wenn man das EuGH angerufen wird.

    Und zum EuGH kommt man erst, wenn die deutschen höchsten Gerichte da Klärungsbedarf sehen zw. Landesrecht und Eu-Recht. Sie Vorratsdatenspeicherung.

    Wenn der Kläger sich auf eine EU-Richtlinie beruft und das nationale Gericht das nicht berücksichtigt, ist das nationale Gericht verpflichtet, den Fall dem EuGH vorzulegen.

    Und es gibt den Weg über eine Beschwerde bei der EU-Komission:

    Klage vor dem Europäischen Gerichtshof - EU-Info.de

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