Deutsche Glasfaser Kündigung

  • Haben mir ja die DG 1000 angeboten für 64,99 €, mir reicht aber die 400/200, wenn es da was gibt, dann wäre das ja nicht verkehrt.

    Den 400/200 Tarif gibt es nicht mehr!

    Bei unserem Bandbreitenbedarf würde sogar der aktuelle 100/50 ausreichen. Dieser kostet jedoch genau soviel wie der verbilligte Alttarif. Dennoch trage ich mich ganz stark mit dem Gedanken am Ende der MVLZ ein Downgrade auf den 100/50 Tarif durchzuführen, allerdings mit gleichzeitiger Rufnummernportierung weg von DG zu einem SIP-Provider. Unter dem Strich ist das zwar etwas teurer als die 39,99€, jedoch immer noch billiger als 49,99€ und ich bin damit der Herr über unsere Festnetznummern. Für uns hat die Telefonie über das "Festnetz" immer noch einen sehr hohen Stellenwert.

    Ich rate daher jedem den kleinsten und geeignetsten Tarif für den Internetaccess zu buchen und Telefonie an einen SIP-Provider auszulagern. Ein Upgrade des Internetaccess ist während der Vertragslaufzeit immer möglich, jedoch ein Downgrade erst zu deren Ende! Auch habe ich die Möglichkeit bei einem SIP-Provider die Festnetznummer über das Smartphone zu nutzen, insofern hat diese Entbündelung der Dienste in meinen Augen nur Vorteile.

  • Den 400/200 Tarif gibt es nicht mehr!

    Ich habe ja ein 400/200 und wie im Vorfeld geschrieben zahle ich immer noch 49,99 €/Monat.

    SIP Telefonie habe ich ja schon lange bei einen SIP Provider. Hat sich damals ergeben, da die DG ja Geld für jede portierte Nummer haben wollte, da habe ich alle meine Nummern zu einen SIP Provider migriert.

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  • Auch habe ich die Möglichkeit bei einem SIP-Provider die Festnetznummer über das Smartphone zu nutzen

    Heißt das, ich kann ohne kostenpflichtige Rufweiterleitung unter meiner Festnetznummer auf meinem Mobiltelefon erreichbar sein?
    Ist es dann auch möglich, die Festnetznummer bei ausgehenden Anrufen vom Handy aus zu übermitteln?

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  • Hatte ja Meiner Rechnung widerspochen, weil eine Vertragslaufzeit ab Aktivierung und nicht ab Vertargsbestätigung ausgewiesen wurde.

    Trotz Hinweis auf Gesetzeslage hat DG geantwortet, dass 24 Monate ab Aktivierung gelten.

    Hab zurück geschrieben, dass ich kündige und sie mich verklagen müssen, dann wird man sehen, wer Recht hat. Wie ich mir schon dachte, ganz so einfach wird es nicht.

  • Hatte ja Meiner Rechnung widerspochen, weil eine Vertragslaufzeit ab Aktivierung und nicht ab Vertargsbestätigung ausgewiesen wurde.

    Trotz Hinweis auf Gesetzeslage hat DG geantwortet, dass 24 Monate ab Aktivierung gelten.

    Hab zurück geschrieben, dass ich kündige und sie mich verklagen müssen, dann wird man sehen, wer Recht hat. Wie ich mir schon dachte, ganz so einfach wird es nicht.

    Die Vertragslaufzeit läuft ab der Aktivierung 24 Monate. - Das ist korrekt. - Aber wenn der Netzbetreiber zwar Glasfaser ankündigt, Du unterschreibst einen Vertrag, und der Anschluss steht dann nach 24 Monaten ab diesem Datum nicht zur Verfügung, dann kannst Du fristlos kündigen, ohne dass Dir Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. - Sonst könnten die Anbieter ja heute Verträge abschließen, auch wenn erst z.B. 2029 der Ausbau geplant ist, und vielleicht erst 2032 dann fertig gestellt sein wird. - Sowas ist für den Kunden nicht zumutbar.

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  • Wie immer lohnt sich ein Blick auf die Seiten der Verbraucherzentrale und vor allem das aufmerksame Lesen.

    Glasfaser: Häufige Fragen und Antworten zum Glasfaser-Anschluss | Verbraucherzentrale.de
    FAQ: Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Glasfaser-Anschluss.
    www.verbraucherzentrale.de
    Glasfaseranschluss - Wann beginnt die Vertragslaufzeit? | Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
    Informationen der Verbraucherzentrale rund um Glasfaserverträge
    www.verbraucherzentrale-rlp.de
  • Denke rechtlich ist es eindeutig. Auch die AGB der DG sagt unter3.,

    3 Vertragsschluss

    3.1 Der Vertrag über die einzelnen Leistungen kommt – soweit nichts an-

    deres ausdrücklich bestimmt ist – durch den Auftrag des Kunden (An-

    gebot) und die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung

    des Unternehmens (Annahme) zustande. Der Kunde ist gemäß § 147

    Abs. 2 BGB so lange an sein Angebot gebunden, bis er den Eingang

    der Antwort vom Unternehmen unter regelmäßigen Umständen er-

    warten darf.

    dass der Vertrag ab dem Datum der Auftragsbestätigung beginnt.

    Wir werden sehen, wenn ich bis 12/25 ordentliches Netz habe, bleibe ich eh noch bei DG.:)

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