Endgerätewahlfreiheit - aktueller Bericht

  • Verschlüsseln kann man grundsätzlich fast alles, beim normalen PPPoE kenne ich es jedoch nicht, da müsste ich mich auch erst die RFCs wühlen. Oder meintest du die verschlüsselte Übergabe der Credentials via CHAP ? Das setzt eigentlich auch so gut wie kein Provider hierzulande ein.

    Ich vermute ich war verwirrt und habe mich falsch an eine Diskussion erinnert...

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  • Im Falle von Mikrotik müsste Fasttrack mittlerweile eigentlich auch für IPv6 funktionieren. Jedenfalls kann es IPv4 beschleunigen, und da IPv6 in den meisten Fällen erst nach erfolgreichem Aufbau des IPv4 NCP via DHCPv6 vergeben wird, sollte das ja auch beschleunigt werden. Da muss ich selbst aber noch einmal genauer testen.

    Ja und Nein. IPv6 via Fasttrack wurde (endlich!) erst mit der neusten RouterOS 7.18 Beta implementiert. Die neuste stabile Version 7.17.1 hat das noch nicht.

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    ISP: HTP Surf & Fon 1.000 MBit/s Download / 500 MBit/s Upload (Glasfaser)

    Router: MikroTik CCR2004-16G-2S+ (RouterOS 7.22.1) + Genexis Fibertwist F2110-2 (Rev2.0) @ AON (1000BASE-BX)

    VoIP: Gigaset N670 IP Pro Mini Multicell (Firmware 2.67.0), Cisco ATA-191-MPP 2-Port Phone Adapter (Firmware 11-3-2MPP0001-225), Gigaset Fusion (Firmware 2.0.1)

    Handset: Gigaset SL800H Pro (Firmware 131.013.04)

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    ISP: HTP Surf & Fon 1.000 MBit/s Download / 500 MBit/s Upload (Glasfaser)

    Router: MikroTik CCR2004-16G-2S+ (RouterOS 7.22.1) + Genexis Fibertwist F2110-2 (Rev2.0) @ AON (1000BASE-BX)

    VoIP: Gigaset N670 IP Pro Mini Multicell (Firmware 2.67.0), Cisco ATA-191-MPP 2-Port Phone Adapter (Firmware 11-3-2MPP0001-225), Gigaset Fusion (Firmware 2.0.1)

    Handset: Gigaset SL800H Pro (Firmware 131.013.04)

  • Was mich an der Scheindebatte ohnehin stört: Wir haben alleine hier mehrere Fälle, in denen der ONT des Providers Schlagseite hatte. Aber gemerkt hat es der Provider nicht, sondern den Kunden wochenlang hingehalten.

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  • Wobei ich nichts mit diesem Satz anfangen kann:

    Zitat

    Die Behörde habe außer Acht gelassen, dass auch bei Kombigeräten, die vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, der Endnutzer weiterhin einen eigenen ONT und/oder Router nutzen könne, erklären die Verbände.

    Das TKG und natürlich die BNetzA verbieten ja gar nicht die Verwendung eines Provider-ONTs. Die Provider dürfen lediglich die Verwendung eines bestimmten ONTs nicht vorschreiben/erzwingen.

    Es wurde lediglich der passive (= stromlose) Netzabschlusspunkt bestimmt und an diesen darf sowohl der Provider-ONT als auch ein beliebiges anderes, normgerechtes Endgerät angeschlossen werden.

    Lese ich nun auf LinkedIn weiter

    Zitat

    ... dass auch bei Kombigeräten (Router und ONT in einem Gehäuse), die vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, der Endnutzer im Rahmen der vorgegebenen Schnittstellenbeschreibungen weiterhin einen eigenen ONT und/oder Router nutzen kann.

    Habe ich das ungute Gefühl, dass die Provider in und mit ihren Schnittstellenbeschreibungen bestimmte Ein- und Beschränkungen durchführen wollen. Damit würden diese jedoch inhaltlich dem geltenden TKG widersprechen und sind damit nicht rechtskonform.

    Mit den mir aktuell vorliegenden Informationen sehe ich das als erfolglosen Versuch von Breko, Anga, Buglas und Vatm die Endgerätewahlfreiheit abschaffen zu wollen.


    Nachtrag: Am 10.01.2025 traf die BNeztA die Entscheidung den entsprechenden Antrag abzulehnen. In der Entscheidung ist folgendes zu lesen:

    Zitat

    Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden.

    Warum erfolgt das Aufbegehren erst im März und erst nach Ablauf der Frist? Ist das doch nur Stänkern und alles schlechtreden in der Art der wieder erstarkten blauen DDR?

    Einmal editiert, zuletzt von HubeBube (10. März 2025 um 14:18)

  • Was mich an der Scheindebatte ohnehin stört: Wir haben alleine hier mehrere Fälle, in denen der ONT des Providers Schlagseite hatte. Aber gemerkt hat es der Provider nicht, sondern den Kunden wochenlang hingehalten.

    Ja, das ist ja die Krux, die Provider-ONTs geben keine Infos an den Kunden heraus, die auf dessen Seite ein qualifiziertes Troubleshooting ermöglichen. Damit nehme ich dem Kunden die Möglichkeit gezielt auf den Support zuzugehen.

    Daher kann ich nur Anraten ab dem dritten Ausfalltag die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung zu verlangen. Bei drei Wochen sind das bereits mehrere hundert Euro!

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  • Die hatte doch eine Frist von einem Monat, um einen Anspruch zu erheben. Dieser Monat ist doch längst vorbei, oder? Oder wurde der Anspruch bereits vorher eingereicht und ist erst jetzt bekannt geworden?”

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  • Die hatte doch eine Frist von einem Monat, um einen Anspruch zu erheben. Dieser Monat ist doch längst vorbei, oder? Oder wurde der Anspruch bereits vorher eingereicht und ist erst jetzt bekannt geworden?”

    Das ganze zählt erst ab Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Muss man mal schauen wann dies war.

  • Sicher? Die BNetzA hat ja kein Gesetz erlassen, sondern lediglich einen Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung begründet abgelehnt.

    Veröffentlicht wurde dies im Amtsblatt 02, Seite 168 am 22. Januar 2025.

  • Wie zu erwarten war, wurde gegen den Entscheid Widerspruch eingelegt: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/…trag/start.html

    Jedoch:

    Zitat

    Von den Antragstellern des Ausgangsverfahrens haben der ANGA Der Breitbandverband e.V., der BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V., der Bundesverband Glasfaseranschluss e.V. (BUGLAS e.V.), der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) sowie die Vodafone GmbH fristwahrend Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt. Der Widerspruch hat keine Auswirkung auf die fortdauernde Geltung von § 73 Absatz 1 TKG.

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  • Die im TKG festgeschriebene Endgerätewahlfreiheit gilt nur für Privatkundenanschlüsse. Leider finde ich die Erläuterungen hierzu nicht. Diese sollten jedoch im Forum zu finden sein.

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  • Die EU Verordnung 2015/2120 unterscheidet eigentlich nicht zwischen Privat- und Geschaeftsanschluessen...

    Und auch TKG 73 scheint da nicht zu difderenzieren... Endnutzer sind da so definiert:

    Zitat

    Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;

    Fuer mich schliesst das Geschaeftskund mit ein.

    Einmal editiert, zuletzt von pufferueberlauf (17. Mai 2025 um 08:50)

  • Ich bin immer wieder auf der Suche nach den Belegen dafür, das das aktuelle TKG bezüglich der Endgerätewahlfreiheit Ausnahmen für Geschäftskunden vorsieht/erlaubt. Bisher habe ich jedoch nichts gefunden.