Im EFH ja, als Miteigentümer im MFH bestimmt die Verwaltung.
Die Verwaltung "bestimmt" nichts, die verwaltet im Auftrag der Eigentümer und nach deren Vorgaben. Bestimmen tut über das Sondereigentum allein der Eigentümer, über das Gemeinschaftseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Mehrheitsorgan. Zuleitungen zur Wohnung werden regelmäßig zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers gerechnet, auch wenn sie im Gemeinschaftseigentum oder in anderen Wohnungen verlaufen. Das ist nämlich wichtig dafür, wer für die Instandhaltungs und Reparaturkosten dieser Leitungen aufkommt.
Und ja, das ist ein bisschen anders als beim Mieter. Darüber waren auch schon viele Kabelnetzbetreiber verwirrt, die Wohnungseigentümer als "Mieter" angesprochen haben, obwohl diese von der gesetzlichen Änderung der Betriebskostenverordnung nie betroffen waren, da Wohnungseigentümer keine Betriebskosten zahlen, sondern Hausgeld. Letzteres ist rechtlich etwas völlig anderes.
Wir sprechen aber nicht von einer Mobilfunkantenne, wo der Mobilfunkanbieter Nutzen hat, sondern von der GF-Erschließung Deiner Immobilie.
Da ist rechtlich kein Unterschied. Der Glasfaserbetreiber hat ebenfalls auch einen Nutzen: er kann über die Infrastruktur Verträge verkaufen, zum Beispiel an den Eigentümer oder den Mieter des Wohnungeigentümers. Dem Glasfaserbetreiber kann für die Gestattung Miete berechnet werden und er kann jederzeit nach Kündigung des Gestattungsvertrages zur Entfernung seiner Anlage aufgefordert werden. Darüber entscheidet ein Eigentümer frei im Rahmen seinen Herrschaftsrechts über sein Eigentum, ggf. in Gemeinschaft mit den anderen Eigentümern.