Wenn der Netzbetreiber nicht will, dann sollte der Kunde doch mal Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Verstoß gegen §73 Abs. 3 Satz 3 erstatten.
Endgerätewahlfreiheit - aktueller Bericht
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Verschlüsseln kann man grundsätzlich fast alles, beim normalen PPPoE kenne ich es jedoch nicht, da müsste ich mich auch erst die RFCs wühlen. Oder meintest du die verschlüsselte Übergabe der Credentials via CHAP ? Das setzt eigentlich auch so gut wie kein Provider hierzulande ein.
Ich vermute ich war verwirrt und habe mich falsch an eine Diskussion erinnert...
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Bei Interesse kann ich auch Abends mal einen kleinen Infoworkshop via Jitsi oä. basteln, wie das Innenleben eines ISP so aussieht
Das waere sehr interessant.
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Im Falle von Mikrotik müsste Fasttrack mittlerweile eigentlich auch für IPv6 funktionieren. Jedenfalls kann es IPv4 beschleunigen, und da IPv6 in den meisten Fällen erst nach erfolgreichem Aufbau des IPv4 NCP via DHCPv6 vergeben wird, sollte das ja auch beschleunigt werden. Da muss ich selbst aber noch einmal genauer testen.
Ja und Nein. IPv6 via Fasttrack wurde (endlich!) erst mit der neusten RouterOS 7.18 Beta implementiert. Die neuste stabile Version 7.17.1 hat das noch nicht.
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Was mich an der Scheindebatte ohnehin stört: Wir haben alleine hier mehrere Fälle, in denen der ONT des Providers Schlagseite hatte. Aber gemerkt hat es der Provider nicht, sondern den Kunden wochenlang hingehalten.
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Wobei ich nichts mit diesem Satz anfangen kann:
ZitatDie Behörde habe außer Acht gelassen, dass auch bei Kombigeräten, die vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, der Endnutzer weiterhin einen eigenen ONT und/oder Router nutzen könne, erklären die Verbände.
Das TKG und natürlich die BNetzA verbieten ja gar nicht die Verwendung eines Provider-ONTs. Die Provider dürfen lediglich die Verwendung eines bestimmten ONTs nicht vorschreiben/erzwingen.
Es wurde lediglich der passive (= stromlose) Netzabschlusspunkt bestimmt und an diesen darf sowohl der Provider-ONT als auch ein beliebiges anderes, normgerechtes Endgerät angeschlossen werden.
Lese ich nun auf LinkedIn weiter
Zitat... dass auch bei Kombigeräten (Router und ONT in einem Gehäuse), die vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, der Endnutzer im Rahmen der vorgegebenen Schnittstellenbeschreibungen weiterhin einen eigenen ONT und/oder Router nutzen kann.
Habe ich das ungute Gefühl, dass die Provider in und mit ihren Schnittstellenbeschreibungen bestimmte Ein- und Beschränkungen durchführen wollen. Damit würden diese jedoch inhaltlich dem geltenden TKG widersprechen und sind damit nicht rechtskonform.
Mit den mir aktuell vorliegenden Informationen sehe ich das als erfolglosen Versuch von Breko, Anga, Buglas und Vatm die Endgerätewahlfreiheit abschaffen zu wollen.
Nachtrag: Am 10.01.2025 traf die BNeztA die Entscheidung den entsprechenden Antrag abzulehnen. In der Entscheidung ist folgendes zu lesen:
ZitatGegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden.
Warum erfolgt das Aufbegehren erst im März und erst nach Ablauf der Frist? Ist das doch nur Stänkern und alles schlechtreden in der Art der wieder erstarkten blauen DDR?
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Was mich an der Scheindebatte ohnehin stört: Wir haben alleine hier mehrere Fälle, in denen der ONT des Providers Schlagseite hatte. Aber gemerkt hat es der Provider nicht, sondern den Kunden wochenlang hingehalten.
Ja, das ist ja die Krux, die Provider-ONTs geben keine Infos an den Kunden heraus, die auf dessen Seite ein qualifiziertes Troubleshooting ermöglichen. Damit nehme ich dem Kunden die Möglichkeit gezielt auf den Support zuzugehen.
Daher kann ich nur Anraten ab dem dritten Ausfalltag die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung zu verlangen. Bei drei Wochen sind das bereits mehrere hundert Euro!
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Schön zu sehen, dass bekannte User auch bei Golem in gleicher Mission unterwegs sind.

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Das ist Schleichwerbung für die 5530, umgekehrte Psychologie. Funktioniert hier ja auch

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Auch der heise-Verlag hat sich dem Thema angenommen. Allerdings etwas detaillierter als bei Golem: Endgerätefreiheit für Glasfasernetze: Netzbetreiber legen Widerspruch ein | heise online
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Die hatte doch eine Frist von einem Monat, um einen Anspruch zu erheben. Dieser Monat ist doch längst vorbei, oder? Oder wurde der Anspruch bereits vorher eingereicht und ist erst jetzt bekannt geworden?”
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Die hatte doch eine Frist von einem Monat, um einen Anspruch zu erheben. Dieser Monat ist doch längst vorbei, oder? Oder wurde der Anspruch bereits vorher eingereicht und ist erst jetzt bekannt geworden?”
Das ganze zählt erst ab Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Muss man mal schauen wann dies war.
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Sicher? Die BNetzA hat ja kein Gesetz erlassen, sondern lediglich einen Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung begründet abgelehnt.
Veröffentlicht wurde dies im Amtsblatt 02, Seite 168 am 22. Januar 2025.
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Wie zu erwarten war, wurde gegen den Entscheid Widerspruch eingelegt: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/…trag/start.html
Jedoch:
ZitatVon den Antragstellern des Ausgangsverfahrens haben der ANGA Der Breitbandverband e.V., der BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V., der Bundesverband Glasfaseranschluss e.V. (BUGLAS e.V.), der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) sowie die Vodafone GmbH fristwahrend Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt. Der Widerspruch hat keine Auswirkung auf die fortdauernde Geltung von § 73 Absatz 1 TKG.
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Da sind ja alle kundenfeindlichen Unternehmen versammelt. Nett...
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gibt es in bezug auf die EGWF informationen zur
sachlage bei 'unternehmensanschluessen' wie zum
beispiel FTTB[H] mit /30er netz? -
Die im TKG festgeschriebene Endgerätewahlfreiheit gilt nur für Privatkundenanschlüsse. Leider finde ich die Erläuterungen hierzu nicht. Diese sollten jedoch im Forum zu finden sein.
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Die EU Verordnung 2015/2120 unterscheidet eigentlich nicht zwischen Privat- und Geschaeftsanschluessen...
Und auch TKG 73 scheint da nicht zu difderenzieren... Endnutzer sind da so definiert:
ZitatEndnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
Fuer mich schliesst das Geschaeftskund mit ein.
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Ich bin immer wieder auf der Suche nach den Belegen dafür, das das aktuelle TKG bezüglich der Endgerätewahlfreiheit Ausnahmen für Geschäftskunden vorsieht/erlaubt. Bisher habe ich jedoch nichts gefunden.
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