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FRITZ!Box 5690 Pro: Alle Fragen/Probleme/Tipps/Hilfestellungen hierzu bitte hier eintragen!

  • CityCobra
  • 19. Juli 2024 um 19:44
  • CityCobra
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    • 22. Juli 2024 um 16:30
    • #101

    frank_m

    Wenn ich sicher sein kann dass der Wechselassistent problemlos funktioniert, würde ich dann die 5690 Pro an den ONT anschließen.

  • Phino
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    • 22. Juli 2024 um 17:05
    • #102
    Zitat von CityCobra

    frank_m

    Wenn ich sicher sein kann dass der Wechselassistent problemlos funktioniert, würde ich dann die 5690 Pro an den ONT anschließen.

    Ich verstehe irgendwie nicht dein Problem, mach doch einfach.

    Deswegen werden doch die Einstellung auf der alten Fritz!Box nicht gelöscht, die kannst du doch jederzeit wieder anhängen an den ONT.

    No risk, no fan ;) Kaputt machen kann man nichts.

  • Elemir
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    • 22. Juli 2024 um 18:07
    • #103
    Zitat von frank_m

    Woher willst du das wissen? Es dient ja nicht nur zur Unterscheidung GPON - XGSPON, sondern um die Co-Existenz der Geräte im gleichen Segment zu gewährleisten. Dazu gehört einiges mehr.

    Warum habe ich das wohl oben zitiert? Hälst Du mich für blöd?

    Das sagt DG selber, dass sie es dafür verwenden. Sollten sie das auch noch für weitere Dinge nutzen, dann müssen sie es in der Schnittstellenbeschreibung angeben, andernfalls verlasse ich mich als Kunde darauf.

    Zitat von frank_m

    Aber genau das benutzt er ja nicht, sondern was anderes.

    Ich meine GPON oder XGSPON. Kann der Kunde auch noch anderes verwenden? Wäre interessant.

    Zitat von frank_m

    Aua. Da empfehle ich einen Blick in die Spezifikation zwischen OLT und ONT, damit du dir ein Bild machen kannst über einige tausend Parameter und deren Auswirkungen, die da modelliert werden können und die "Spielraum" bieten. Es gibt einen Grund, warum sich die Provider so gegen diese Regel des TKG sperren, und es gibt einen Grund, warum ich immer wieder die fehlende Standardisierung angemerkt habe.

    Alle andern Provider können das aber. Die Telekom befürwortet die freie Wahl des ONT sogar ausdrücklich.

    Und bitte wo steht das in der Schnittstellenbeschreibung? In der stehen zu erfüllende Normen, und die hält das Gerät ein. Punkt und Ende.

    Zitat von frank_m

    Im Netz der Telekom kann man sie registrieren, aber es gibt massive Probleme (siehe genannte Threads).

    Die habe ich gelesen. Scheinen aber alle alle auf andere Probleme hinzudeuten als auf eine Inkompatibilität.

    Oder kannst Du erklären, inwiefern es eine Inkompatibilität des Gerätes ist, wenn der Support die ID nicht in seiner Maske eintragen kann?

    Da hat die Telekom grundsätzliche Probleme, auch bei meiner 5530 haben sie es nicht geschafft. Wundersamer Weise funktioniert sie aber seit 2 1/2 Jahren problemlos, nachdem ich die Modem-ID der ursprünglichen Telekom-Glasfaserbox eingetragen hatte.

    Deutet jetzt nicht unbedingt auf ein AVM-Problem hin.

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  • Elemir
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    • 22. Juli 2024 um 18:09
    • #104
    Zitat von Phino

    Du verwechselst da etwas.
    Der 5690 besteht aus 2 Teilen in einem Gerät.

    Da ist der ONT in Form des SFP-Moduls. Dieser muss bei GPON aktiv freigeschaltet werden beim Netzbetreiber.

    Und der 2. Teil, auf dem sich die Routerfreiheit bezieht, ist halt dieser in der Fritz!Box.
    Es steht dir vollkommen frei, die 5690 hinter dem ONT des Netzbetreibers als Router zu betreiben, nur halt nicht als ONT/Router-Einheit.

    Es gibt keine Routerfreiheit. Es gibt eine Endgerätefreiheit, und die bezieht den 1. Teil mit ein. DG hält sich nur nicht dran.

  • Elemir
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    • 22. Juli 2024 um 18:18
    • #105
    Zitat von frank_m

    Das zeigen die Werte aber nicht an. Dort wird lediglich die physikalische Verbindungsgeschwindigkeit angezeigt, also 1 GBit/s für AON Anschlüsse und 2.5/1.25 GBit/s für GPON. Das ist an allen Anschlüssen gleich und hat nichts mit der Geschwindigkeit des Anschlusses zu tun.

    Die wird bei PPPOE im Router (nicht im ONT!) angezeigt, und ohne PPPOE nirgendwo - auch nicht in einer Glasfaserfritzbox direkt an der Faser.

    Das einzige, was man den Glasfaser-Statistiken entnehmen könnte, sind Dämpfungswerte. Was auch immer man damit anfangen könnte.

    Man sieht die Auslastung des GPON-Segments, und zwar die Auslastung des eigenen Anschlusses und die Gesamtauslastung des Segments. Das ist zumindest interessanter als Dämpfungswerte.

  • CityCobra
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    • 22. Juli 2024 um 18:49
    • #106
    Zitat von Phino

    Ich verstehe irgendwie nicht dein Problem, mach doch einfach. Deswegen werden doch die Einstellung auf der alten Fritz!Box nicht gelöscht, die kannst du doch jederzeit wieder anhängen an den ONT.

    Ich verstehe es so das bei der Nutzung des Wechsel-Assistenten am Ende die alte FRITZ!Box in den Werkszustand zurück gesetzt wird.
    Oder verstehe ich da etwas falsch?

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  • Online
    frank_m
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    • 22. Juli 2024 um 18:54
    • #107
    Zitat von Elemir

    Sollten sie das auch noch für weitere Dinge nutzen, dann müssen sie es in der Schnittstellenbeschreibung angeben, andernfalls verlasse ich mich als Kunde darauf.

    Steht doch da: "The coexistence ...". Und außerdem: Was macht das für einen Unterschied, wofür die Daten im Detail eingesetzt werden, solange du darauf hingewiesen wirst, dass sie wichtig sind?

    Zitat von Elemir

    Ich meine GPON oder XGSPON. Kann der Kunde auch noch anderes verwenden? Wäre interessant.

    Das allein reicht ja nicht, es gibt ja nicht "das GPON", sondern es ist hochgradig endgeräteabhängig. Wenn du andauernd relevante Tatsachen unter den Tisch fallen lässt, dann ist klar, dass du die Problematik kleinreden kannst.

    Zitat von Elemir

    Alle andern Provider können das aber.

    Sie versuchen es. Wie erfolgreich sie dabei sind, sieht man ja, wenn jemand mal ein SFP Modul für einen Unify oder ähnlichen Router onboarden will. Dann ist man am Ende nämlich doch wieder beim Clonen. Kann man auch hier im Forum nachlesen.

    Zitat von Elemir

    Die habe ich gelesen. Scheinen aber alle alle auf andere Probleme hinzudeuten als auf eine Inkompatibilität.

    Ob das am Provider oder an der Box liegt, da kann man nur spekulieren. Es gibt auch berichte, da können trotz erfolgreicher GPON Verbindung keine PPPOE Verbindungen aufgebaut werden. Fakt ist, es gibt noch Probleme im Zusammenspiel. Die möchte die DG ihren Kunden möglicherweise ersparen. Klar, die Hotline wird eh belagert, dann eben von den Kunden, die ihre Geräte nicht onboarden können. Arbeit gespart haben sie dadurch nicht.

  • Schnurz
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    • 22. Juli 2024 um 19:17
    • #108
    Zitat von frank_m

    Die möchte die DG ihren Kunden möglicherweise ersparen. Klar, die Hotline wird eh belagert, dann eben von den Kunden, die ihre Geräte nicht onboarden können. Arbeit gespart haben sie dadurch nicht.

    Dann müssen sie das Verfahren eben einfacher und verständlicher machen Diese Verpflichtung par Gesetz ist nun mal vorhanden.

  • Online
    frank_m
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    • 22. Juli 2024 um 20:11
    • #109

    Ja, und aus den mehrfach beschriebenen Gründen praktisch nicht umsetzbar. Wir drehen uns im Kreis.

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  • Phino
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    • 22. Juli 2024 um 21:27
    • #110
    Zitat von Elemir

    Es gibt keine Routerfreiheit. Es gibt eine Endgerätefreiheit, und die bezieht den 1. Teil mit ein. DG hält sich nur nicht dran.

    Boxt, die erste Runde:
    Ja, es gibt eine Endgerätefreiheit. ;)
    Bei einem IP-basierten Netzwerk, wie das Internet, ist es der Router, der das erste Gerät ist, welches dem Nutzer die Datenhoheit ermöglicht, dabei ist es vollkommen egal wie die Übertragungstechnik des Netzwerkes ist. Die Übertragung vom Netzbetreiber kommt per Funk, Draht (Telefon/Koaxial) oder Glasfaser. Jede dieser Weg hat seine Technik. Man kauft die Zuverlässigkeit der Übertragung und Unverfälschtheit der Daten.
    Ein ONT ist gar nicht in der Lage zum Senden oder Empfangen und Verarbeiten von Daten/Nachrichten für den Endkunden.

    § 3 Nr. 62 TKG Definition
    „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung und Schnittstelle des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ein Gerät geschaltet;

    § 73 Abs. 2 TKG Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
    Verweis: Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120.
    Text:
    (1) Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

    Nirgends steht, welche Technik der Anbieter nutzen muss, um dem Endnutzer die Anwendungen oder Daten zur Verfügung zu stellen und was d

    Den ganzen Streit, ob nun der ONT der Netzabschluss ist oder nicht, wird interessanterweise nur in Deutschland so vehement geführt. Welchen Mehrwert hätte meine Mutter, wenn sie den ONT selber kaufen muss.

  • mbo77
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    • 22. Juli 2024 um 21:29
    • #111

    Es ist gar keine Diskussion, da kein passiver Netzabschluss. Diskussion beendet, bevor sie begonnen hat.

  • Online
    frank_m
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    • 22. Juli 2024 um 21:38
    • #112

    Übrigens: die EU Verordnung, die das TKG in nationales Recht gießt, fordert keinen passiven Abschluss, sondern beschreibt explizit den Einsatz eines Modems.

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  • Elemir
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    • 22. Juli 2024 um 21:39
    • #113
    Zitat von Phino

    Boxt, die erste Runde:
    Ja, es gibt eine Endgerätefreiheit. ;)
    ...

    Ein ONT ist gar nicht in der Lage zum Senden oder Empfangen und Verarbeiten von Daten/Nachrichten für den Endkunden.

    ?

    Zitat von Phino

    § 3 Nr. 62 TKG Definition
    „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung und Schnittstelle des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ein Gerät geschaltet;

    § 73 Abs. 2 TKG Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
    Verweis: Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120.
    Text:
    (1) Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

    Nirgends steht, welche Technik der Anbieter nutzen muss, um dem Endnutzer die Anwendungen oder Daten zur Verfügung zu stellen und was d

    Den ganzen Streit, ob nun der ONT der Netzabschluss ist oder nicht, wird interessanterweise nur in Deutschland so vehement geführt.

    Alles anzeigen


    Du hast leider den § 73 Abs. 1 übersehen:

    (1) ... Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.


    Der Netzabschlusspunkt ist im Gesetz als passiv definiert. Ein ONT ist nicht passiv, daher kann der ONT nicht Netzabschlusspunkt sein.

    Das sehen auch die Provider so, denn andernfalls würden sie ja nicht versuchen, eine Ausnahme davon zu erwirken:

    Bundesnetzagentur - Unternehmenspflichten - Schnittstelle am passiven Netzabschluss

    Solange sie die Ausnahme nicht erhalten haben, gilt das Gesetz und der Abschluss ist vor dem ONT, und in dem Antrag wird das von den antragstellenden Providern auch anerkannt (sonst würden sie den Antrag nicht stellen)

    Zitat von Phino

    Welchen Mehrwert hätte meine Mutter, wenn sie den ONT selber kaufen muss.

    Keinen. Aber welchen Mehrwert hat Deine Mutter von dem Forum hier?

    Ansonsten liegt der Mehrwert darin, dass der Provider keine Schrottgeräte bereitstellt und für bessere hohe Aufpreise verlangt.

    Ich sag nur Vodafone Kabelbox.

  • Elemir
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    • 22. Juli 2024 um 21:43
    • #114
    Zitat von frank_m

    Übrigens: die EU Verordnung, die das TKG in nationales Recht gießt, fordert keinen passiven Abschluss, sondern beschreibt explizit den Einsatz eines Modems.

    Wen interessiert die hier. Es existiert ein nationales Gesetz, die EU-Verordnung setzt nur die Minimalforderung für das nationale Gesetz.

    Ist bei vielen EU-Verordnungen so, dass die nationalen Umsetzungen strikter sind als erforderlich. Ich könnte jetzt viel über EU- und deutsches Ausschreibungsrecht erzählen, lasse das aber lieber.

  • mbo77
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    • 22. Juli 2024 um 21:48
    • #115

    Und wer die Situation in zum Beispiel mal in Spanien erlebt hat, sieht, was uns drohen könnte.

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  • Elemir
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    • 22. Juli 2024 um 21:49
    • #116
    Zitat von frank_m

    Steht doch da: "The coexistence ...". Und außerdem: Was macht das für einen Unterschied, wofür die Daten im Detail eingesetzt werden, solange du darauf hingewiesen wirst, dass sie wichtig sind?

    Ich gebs auf. Was nach den Punkten kommt ist doch eindeutig.

    Das ist eine eindeutige technische Beschreibung und kein Roman, den man zu interpretieren hat. Es gilt was da steht und nicht irgendeine Interpretation.

    Andere Provider bekommen es hin, DG nicht. Klar, dass der Fehler beim Kunden liegt.

  • Online
    frank_m
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    • 23. Juli 2024 um 09:06
    • #117
    Zitat von Elemir

    Wen interessiert die hier. Es existiert ein nationales Gesetz, die EU-Verordnung setzt nur die Minimalforderung für das nationale Gesetz.

    Richtig. An anderer Stelle erfüllt das TKG aber nicht die Minimalanforderungen (Stichwort Serverdienste am Privatanschluss), deshalb ist die Umsetzung in dieser Form nicht hinreichend. Und was es uns gebracht hat, dass wir die einzigen sind, die aus der Reihe tanzen, sieht man ja jetzt.

    Wie ist der Netzabschluss eigentlich beim Mobilfunk in Deutschland definiert? Auf EU Ebene ist es einfach, da ist es das Modem, dass vom Provider für den Zugang benutzt wird. Das ist aber nicht passiv. =O

  • Elemir
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    • 23. Juli 2024 um 09:56
    • #118
    Zitat von frank_m

    Richtig. An anderer Stelle erfüllt das TKG aber nicht die Minimalanforderungen (Stichwort Serverdienste am Privatanschluss),

    Kannst Du das bitte näher ausführen? Mit diesen Stichworten finde ich nichts passendes. Am besten die Nummer der EU-Verordnung, dann kann man da mal reinsehen. Üblich ist das nämlich nicht, die EU mag das in der Regel nicht, wenn national die Mindestanforderungen nicht umgesetzt sind.

    Zitat von frank_m

    deshalb ist die Umsetzung in dieser Form nicht hinreichend. Und was es uns gebracht hat, dass wir die einzigen sind, die aus der Reihe tanzen, sieht man ja jetzt.

    Was sieht man jetzt? Dass es in anderen Ländern besser läuft? Kann ich nicht erkennen.

    Ohne diese Regelung hätten wir einen Router, der nur 2,4GHz-WLAN-Ausgang und a/b-Schnittstelle hat. Aufpreis für 5 GHz WLAN nur 9,99 €/mtl, Aufpreis für Kabel-Ethernet nur 9,99 €/mtl. Der ONT wäre ein Billiggerät mit hohem Stromverbrauch, wäre unhandlich, unzuverlässig und ggf. nur mit 1 GBit-Schnittstelle.

    Ähnliches habe ich am Kabelanschluss erlebt (da war allerdings WLAN aufpreispflichtung und am Ethernet nur ein Gerät zulässig - ja sowas gabs mal), das will man nicht wieder. Diese kundenunfreundlichen Geschäftspraktiken dürften auch zur entsprechenden Regelung im TKG geführt haben.

    Zitat von frank_m

    Wie ist der Netzabschluss eigentlich beim Mobilfunk in Deutschland definiert? Auf EU Ebene ist es einfach, da ist es das Modem, dass vom Provider für den Zugang benutzt wird. Das ist aber nicht passiv. =O

    Einfach mal TKG lesen, das bildet. Da ist die Luftschnittstelle definiert.

    Weiterhin bezweifle ich, dass das auf EU-Ebene anders ist. Wäre das Modem als Netzabschluss beim Mobilfunk definiert, könnte der Netzbetreiber auch festlegen, welche Handys in seinem Netz zugelassen wären. Das wäre mehr als überraschend. Auch meine Modems aka Mobilfunkrouter konnte ich bisher EU-weit freizügig einsetzen.

    Einmal editiert, zuletzt von Elemir (23. Juli 2024 um 10:16)

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  • HubeBube
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    • 23. Juli 2024 um 09:59
    • #119
    Zitat von frank_m

    Wie ist der Netzabschluss eigentlich beim Mobilfunk in Deutschland definiert? Auf EU Ebene ist es einfach, da ist es das Modem, dass vom Provider für den Zugang benutzt wird. Das ist aber nicht passiv. =O

    Das steht in Abs 1, Satz 3, §73 TKG:

    Zitat

    Für Mobilfunknetze ist die Luftschnittstelle grundsätzlich der Netzabschlusspunkt.


    Ein Anmerkung zu den vom Provider zum Endkunden unaufgefordert zu übermittelnden Daten (TKG §73, Abs. 3, Satz 3):

    Zitat

    Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Endnutzer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

    Zitat von frank_m

    Das allein reicht ja nicht, es gibt ja nicht "das GPON", sondern es ist hochgradig endgeräteabhängig.

    Nun ist GPON natürlich genormt und reguliert. Wenn jedoch die Provider ihre "Spezialitäten" via OMCI einbringen, dann bitte offenlegen welche Managed Entities erwartet und ggf. geprüft werden.

    Mein Bauchgefühl sagt mir, das die Provider unter nicht ausreichender Beachtung des (in dieser Form seit 2016) geltenden TKG ihren GPON Netzausstatter eingekauft haben und nun eben vor dem Problem stehen, das Kunden ihr Recht fordern. Das einfachste wäre, das sich das Marketing mit der Technik zusammensetzt und die notwendigen MEs (also alles was nach dem Operational State 5 geschieht), dokumentieren und offenlegen. Das ist keine Magie, sondern eine Frage des Wollens und nicht des Könnens. Verpflichtet sind sie dazu!

  • Elemir
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    • 23. Juli 2024 um 10:30
    • #120
    Zitat von frank_m

    Übrigens: die EU Verordnung, die das TKG in nationales Recht gießt, fordert keinen passiven Abschluss, sondern beschreibt explizit den Einsatz eines Modems.

    Nachtrag: als eine Möglichkeiten. Nicht als Forderung. Es wird auch explizit der Direktanschluss eines Kundengerätes an Glasfaser erwähnt.

    Richtlinie 2008/63/EG Artikel 1 Satz 1 a)

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