Forderungen erstellen, wenn die Leistung nicht erbracht ist und dann auch noch die Leistungserbringung (Supportfall) zu blockieren kann aber auch in einer Strafanzeige nach §263 StGb gegen den Provider enden.
"irgendein vorlautes SAP System ein Stopp-Schild aufstellt" gilt für beide Seiten: Ist die Leistung nicht erbracht, darf der Kunde die Zahlung verweigern. Es sei denn, es ist Vorkasse vereinbart.
Auf einer Rechnung muss nach §14 UStG das Datum der Leistungserbringung vermerkt sein, das bei einer Rechnungsstellung vorab, insbesondere im Support-Fall, nicht bekannt ist.
Das wäre dann möglicherweise auch eine Urkundenfälschung.
Man darf das auch als Provider nicht so ganz auf die leichte Schulter nehmen.
Bei dem ganzen Vorgang handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit.
Beim Betrug handelt es sich um eine Vorsatztat. Ich glaube nicht, dass die StA eine Vorsatztat sieht, wenn bei einzelnen Kunden die Abrechnung nicht passt gegenüber 250.000 Kunden, bei den die automatisierte Rechnungslegung klappt.
Und die Sache mit der Urkundenfälschung klappt auch nicht, dies ist sie nur im BGB. Die Rechnung im Sinne des Strafrechtes ist keine Urkunde (dies sind Kennzeichen, Geburtsurkunde, amtliche Ausweise, Geldscheine usw.).