GPON SFP Deutsche Glasfaser

  • Und das muss auch sein gutes Recht bleiben, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daran kann und darf ein TKG nichts ändern, sonst verfehlt es seinen Zweck.

    Ich glaube es ist unstrittig, dass bekanntermassen inkompatible Geraete gesperrt werden duerfen. Die spannendere Frage was ist mit bisher ungetesteten ONTs, darf der ISP die dauerhaft sperren oder nur bis er sie getestet hat und daher weiss in welches Tuettchen sie fallen?

  • Also soll in der logischen Folge des in #259 Geschriebenen das TKG für keinen TK-Provider gelten?

    Jedes Gesetz in D ist normativ und schreibt daher vor, was erlaubt ist und was nicht.

    Das Beispiel von kingpin42 ist in die Kategorie Programmierfehler/nicht eingehalten Spezifikationen einzuordnen und nicht ein fehlerhaftes Gesetz.

  • Jein, man kann das halt auch so interpretieren wie ich das getan habe:

    a) ISPs duerfen inkompatible Geräte sperren

    b) ISP duerfen unbekannte Geraete temporär sperren bis diese getestet wurden.

    c) solche Kompatibilitäts-Tests müssen nach objektiven Kriterien ablaufen.

    d) kompatible Geraete dürfen nicht gesperrt werden und müssen provisioniert werden.

    aber für mich leitet sich daraus dann auch ein Verpflichtung ab Geräte in b) auch zeitnah zu testen... ob das aus ISP Sicht attraktiver ist als unbekannte Geräte erst mal opportunistisch zu provisionieren ist eine Frage die ich nicht beantworten kann.

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  • Nun ja, an gesetzlichen Vorgaben ist das mit Interpretationen so eine Sache. Das lässt man lieber und fragt einen Juristen.

    Die Regelungen sind ja einfach: Inkompatible Geräte (Kompatibilitätskriterien hat die EU festgelegt und auch das BFF hält sich natürlich daran) dürfen nicht ans Netz. Das bedeutet jedoch nicht, das die Provider dies festlegen! Die Liste der BFF zertifizierten Geräte ist sehr umfangreich. Diametral dazu die Liste der Provider-ONTs.

    Um jetzt nicht zu abgehoben zu sein, strapazieren ich mein altes Beispiel: Warum funktioniert das Glasfaser-Modem 2 der Deutschen Telekom nicht automatisch in der GPON-Topologie von Deutsche Glasfaser? Ist das Gerät im Sinne der gesetzlichen Regularien inkompatibel oder ist das lediglich Willkür des TK-Providers Deutsche Glasfaser? Ersteres kann man ausschließen und das Zweite ist der Fall. Es gibt keinen technischen Grund diesen GPON ONT auszuschließen.

    Deutsche Glasfaser ist hier stellvertretend für viele (nicht alle) Provider mit GPON-Topologie genannt.

  • Inkompatibel, wenn sie die Bedingung "wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen
    die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen." eben doch nicht erfüllen. Sonst gibt das TKG kein Recht zum Verweigern des Anschlußes vor!

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  • Das Beispiel von kingpin42 ist in die Kategorie Programmierfehler/nicht eingehalten Spezifikationen einzuordnen und nicht ein fehlerhaftes Gesetz.

    Doch, die Spezifikationen wurden eingehalten. Das Gerät wurde in Kombination mit einer älteren Firmware sogar vom Cablelabs Konsortium "zertifiziert". Nur das Provisionierungssystem von Vodafone Kabel kam mit dieser Exception nicht zurecht, daher wurde recht zügig die Schnittstellenbeschreibung geändert, um das Gerät einfach nicht manuell provisionieren zu müssen. Die BNetzA war damit übrigens vollkommen fein.

  • Zitat

    Nun ja, an gesetzlichen Vorgaben ist das mit Interpretationen so eine Sache. Das lässt man lieber und fragt einen Juristen.

    Jein, manchmal ist der Gesetzestext relativ klar und auch als Laie kann man die grossen Linien erkennen... aber ob das hier der Fall st muss sich noch zeigen...

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  • Naja, ich wuerde dass jetzt nicht als beabsichtigtes Aussperren interpretieren sondern halt ein Fehler wie er schon mal vorkommt und der moeglicherweise etwas Zeit zur Diagnose und zur Behebung braucht. Die BNetzA erweckt auf mich den Anschein in solchen Faellen eher mit ihrem "Partner der ISPs" Hut zu handeln und ist da sehr nachsichtig. Und ich wette das wird bei GPON so bleiben... d.h. nur wenn nachweislich und absichtlich ohne gute Begruendung (wie ONT Typ/Revision inkompatibel mit OLT) gesperrt erwarte ich Gegenwind durch die BNetzA.

    Ja, richtig. Die BNetzA ist da eher auf der Seite der Provider tätig. Natürlich sollte man "Allerweltsgeräte" wie die gängigen Fiber-Fritzboxen in seinem Netz provisionieren können. Wenn dieser Prozess jedoch bei weniger gängigen Modellen fehlschlagen sollte, und erst einer aufwändigen Analyse bedarf, wird man sich als ISP eher weniger schnell darum kümmern.


    Ich würde soweit gehen zu sagen, die ganzen Unterstellungen in allen Foren zu dieser ganzen Thematik, der ISP würde -absichtlich- keine Fremd-ONTs provisionieren wollen, trifft wenn überhaupt nur auf einen kleinen Teil zu. Uns ist es z.B. komplett egal, solange es dadurch nicht zu gehäuften Supporteinsätzen des Fieldservices kommt, oder ganze Linien gestört werden.

  • Zitat

    Die Regelungen sind ja einfach: Inkompatible Geräte (Kompatibilitätskriterien hat die EU festgelegt und auch das BFF hält sich natürlich daran) dürfen nicht ans Netz. Das bedeutet jedoch nicht, das die Provider dies festlegen! Die Liste der BFF zertifizierten Geräte ist sehr umfangreich. Diametral dazu die Liste der Provider-ONTs.

    Naja, wenn die DG BFF Zertifizierung in ihrer Schnittstellenbeschreibung explizit nennt, dann sollten alle zertifizierten ONTs auch erstmal (bus zum Nachweis von Inkompatiblitäten) provisioniert werden. Aber die DG erwaehnt BFF Zertifikate gar nicht, daher ist das bei der DG nicht direkt relevant. IMHO sind die "Requirements" allerdings so allgemein gehalten, dass (fast) jeder ONT die erfuellen sollte...

    Zitat

    Um jetzt nicht zu abgehoben zu sein, strapazieren ich mein altes Beispiel: Warum funktioniert das Glasfaser-Modem 2 der Deutschen Telekom nicht automatisch in der GPON-Topologie von Deutsche Glasfaser? Ist das Gerät im Sinne der gesetzlichen Regularien inkompatibel oder ist das lediglich Willkür des TK-Providers Deutsche Glasfaser? Ersteres kann man ausschließen und das Zweite ist der Fall. Es gibt keinen technischen Grund diesen GPON ONT auszuschließen.

    Gute Frage... das ist IMHO einer der Faelle wo die DG klar kommunizieren muuesste, wenn dieser ONT mit ihren OLTs/ihrem Provisionierungssystem inkompatibel ist (und idealerweise auch warum, die Idee hinter der Pflicht zur Schnittstellenberschreibung ist ja, dass kompatible ONTs gebaut werden koennen).

  • Auch wenn ich häufig "die TK-Provider" schreibe, sehe ich die Problematik schon differenziert.

    Ich habe nur keine Lust noch mehr zu schreiben und das sicherlich unbeabsichtigte Vendor Lock-In der einzelnen Provider zu thematisieren. Es ist doch sehr auffällig, das die Provider mit Nokia OLTs Schwierigkeiten haben andere Endgeräte als Nokia ONTs ad-hoc zu provisionieren. Analog dazu sei nur mal ZTE oder Huawei genannt.

    Mir scheint, das man im Gf-Umfeld nur seinen Tunnelblick hat/hatte und nun sehr überrascht ist, das normgerechte Fremdgeräte provisioniert werden müssen. Lieschen Müller würde jetzt sagen: Es wurde lang geschlafen und wenig an Prozessen gearbeitet. Ich sage, das war auch das Erfolgsrezept von rund 3 Jahrzehnten vorgelebtes aussitzen. Das ist nun jedoch vorbei.

    Um den Bogen zurück zu schlagen. Kein Mobilfunk-Provider kann sich ein Vendor Lock-In leisten, warum haben die Glasfaser-Provider diese Analogie nicht gesehen?

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  • Inkompatibel, wenn sie die Bedingung "wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen
    die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen." eben doch nicht erfüllen. Sonst gibt das TKG kein Recht zum Verweigern des Anschlußes vor!

    Naja, Absatz 5 TKG 73 sagt:

    (5) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit den Anforderungen des § 4 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Telekommunikationsnetz, schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.

    Das Problem hier ist, dass ich wette, dass die DG ONTs verweigert ohne vorher die Erlaubnis der BNetzA einzuholen... oder den Rest des 73 zu befolgen:

    (6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Telekommunikationsnetz abtrennen, wenn

    1. der Schutz des Telekommunikationsnetzes die unverzügliche Abschaltung der Telekommunikationsendeinrichtung erfordert und
    2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.

    (7) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Telekommunikationsnetz.

    (8) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss der Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten, wenn die Betreiber

    1. eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Telekommunikationsnetze verweigern oder
    2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Telekommunikationsnetz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 oder 6 vorgelegen haben.


    Halt die BNetzA mit dem "Partner der ISPs Hut auif dem Kopf". Hat da schon ein Endnutzer geklagt?

  • Ich würde soweit gehen zu sagen, die ganzen Unterstellungen in allen Foren zu dieser ganzen Thematik, der ISP würde -absichtlich- keine Fremd-ONTs provisionieren wollen, trifft wenn überhaupt nur auf einen kleinen Teil zu. Uns ist es z.B. komplett egal, solange es dadurch nicht zu gehäuften Supporteinsätzen des Fieldservices kommt, oder ganze Linien gestört werden.

    Das ist halt sicher auch ein Grund warum ie BNetzA da Konflikt vermeidet, viele ISPs duerften da schlicht komplet ratinal und nachvollziehbar agieren...


    Mein Verdacht (basierend auf reiner Spekulation) war dazu immer, dass das Problem vielleicht weniger darin liegt gemisschte ONTs generell an einem OLT zu provisionieren und mehr damit, dass z.B. Huaweis Provisionierungssoftware besser/nur mit Huawei ONTs funktioniert... (Huawei ist jetzt nur ein Stad-In fuer alle Hersteller die integrierte Loesungen anbieten die ueber die ITU Standar5ds hinausgehen). Und wenn ein ISP ein Systen gekauft hat, dass nur mit einer handvoll bestimmter ONTs funktioniert, dann wird der halt auch hart dafuer kaempofen nur diees ONTs akzeptieren zu muessen. Groessere ISP duerften eher versuchen solche Sonderloesungen zu vermeiden und duerften daher offener sein. Wie gesagt, komplett Spekulatius...

  • Mir scheint, das man im Gf-Umfeld nur seinen Tunnelblick hat/hatte und nun sehr überrascht ist, das normgerechte Fremdgeräte provisioniert werden müssen. Lieschen Müller würde jetzt sagen: Es wurde lang geschlafen und wenig an Prozessen gearbeitet.

    Naja, das Gesetz kam, als technische Entscheidungen längst gefallen waren, und die Standardisierung hat eine Kundenschnittstelle an dieser Stelle nie vorgesehen. Das sollte man dabei nicht vergessen. Wie gut es klappt, jetzt nachträglich irgendeinen Conformance Test oder eine Zertifizierung drüberzustülpen, sieht man ja. Es ist ja nicht so, als würde man es nicht versuchen. Es dauert halt einfach.

    Du kannst ja gern mal in der Technik-Abteilung der DG anfangen und dafür sorgen, dass all diese Modems problemlos funktionieren. Wenn man dich so hört, haben die dort ja anscheinend die ganze Zeit Eier geschaukelt und nichts zustande gebracht. Kann ja nicht so viel Arbeit sein, ist ja alles da.

    Ums noch mal deutlich zu sagen: Ich hab nichts gegen den passiven Abschluss. Im Gegenteil, finde ich sogar gut und nutze ich ja auch selber. Wogegen ich was hab, ist die Vorgehensweise bei der Erstellung des aktuellen TKG mit der Regelung und den Vorgaben zum passiven Netzabschluss. Es kam zu spät und geltende technische Standards wurden ignoriert. Da werden Provider zu Unrecht an den Pranger gestellt und müssen nun Probleme ausbaden, für die sich nichts können.

    Wir müssen so langsam lernen, dass wir nicht (mehr) der Nabel der Welt sind. Technische Entscheidungen werden inzwischen woanders getroffen. Das gilt nicht nur für Glasfaseranschlüsse.

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  • Die freie Wahl des Endgerätes ist seit 2016 im TKG technologieneutral festgeschrieben. Das weißt Du auch.

    Da haben die Glasfaser TK-Provider lange genug Zeit gehabt entsprechende Prozesse zu etablieren.

    Sogar im Kabel TV Netz, das schon vor dieser gesetzlichen Regelung existierte, ist die Endgerätewahlfreiheit durch- und umgesetzt.

    Es gibt kein nachvollziehbares Argument, welches die Glasfaser TK-Provider für ihre Nachlässigkeit bei der Umsetzung der Endgerätewahlfreiheit entschuldigt.

  • Auch wenn ich häufig "die TK-Provider" schreibe, sehe ich die Problematik schon differenziert.

    Ich habe nur keine Lust noch mehr zu schreiben und das sicherlich unbeabsichtigte Vendor Lock-In der einzelnen Provider zu thematisieren. Es ist doch sehr auffällig, das die Provider mit Nokia OLTs Schwierigkeiten haben andere Endgeräte als Nokia ONTs ad-hoc zu provisionieren. Analog dazu sei nur mal ZTE oder Huawei genannt.

    Das hat nichts mit Nokia zu tun. Eventuell (genauer konnte ich es noch nicht in Erfahrung bringen) hat es auch gar nichts mit einem Problem zwischen ONT und OLT zu tun. Vielleicht liegt es an übergelagerten OSS/BSS Systemen, die für eine automatisierte Provisionierung von Endkunden Informationen verknüpfen und dem OLT die relevanten Daten schicken muss.

    Mit Nokia Easy ONT ist dein Vorbehalt eigentlich auch zusätzlich widerlegt.

  • Uns ist es z.B. komplett egal, solange es dadurch nicht zu gehäuften Supporteinsätzen des Fieldservices kommt, oder ganze Linien gestört werden.

    Uns?

    Also Deinem Arbeitgeber. Und wer hat den gezwungen GPON einzusetzen? Mit AON hätte er das Problem nicht. Es ist also immer die Entscheidung des Providers, sich auf den Weg mit den vermehrten Problemen zu begeben. Dann aber zu schreien "Wir können das so nicht erfüllen, bitte ändert das Gesetz" ist wohl nicht der richtige Weg. Das ist nämlich dann eine ähnliche Situation, wie es die Automobilindustrie mit den Abgasregelungen hatte.

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  • Sorry, fuer aktive Geraete beim Kunden (vor dem passiven Netzabschluss) sieht TKG 145 eine klare Regelung vor:

    (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers abschließen. Der Abschluss ist nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der Telekommunikationsnetzbetreiber zu tragen.

    Das Problem ist, das TKG 73 auch eine Aussnahmeregelung vom passiven Netzabschluss beschreibt (wuerde gerne wissen wer diesen Absatz im Gesetzt "zu verantworten hat):

    (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Sie berücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120. Die Bundesnetzagentur gibt den betroffenen Unternehmen, Fachkreisen und Verbraucherverbänden vor Erlass der Allgemeinverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Und manche ISPs haben jetzt gedacht statt entweder Kompatibilitaets-/Zertifizierungs-Treffen zu organisieren oder den ONT als aktives Teil des ISP Netzes zu deklarieren (und den Strom zu zahlen) waere es am angenehmsten/leichtesten einfach eine Ausnahme von der Pflicht zum passiven Netzabschluss zu erwirken...
    Aber jetzt wo die BNetzA klar gemacht hat, dass es mit einer solchen Ausnahme wohl nichts wird, bleiben halt nur zwei Optionen...

  • Die freie Wahl des Endgerätes ist seit 2016 im TKG technologieneutral festgeschrieben. Das weißt Du auch.

    Eben. 2016 hatten gabs die ersten Glasfaseranschlüsse in unserer Gemeinde schon über 2 Jahre, und bei den meisten Providern ist die Entscheidung für GPON schon Jahre vorher gefallen. Das meinte ich mit zu spät.