BGB / TKG : wem gehört der Bereich NE4 ?

  • Hey Community,

    ich habe ein kleines Problem mit einem ehemaligen Anbieter (kleiner lokaler Glasfaserbetreiber). Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und bewohne selbst diese Wohnung. Bei Erstbezug gab es "nur" einen Internet/Telefonanbieter in dem Gebäude - ein kleiner lokaler Glasfaseranbieter. Mit der Zeit sind noch andere Anbieter mit ihrer eigenen Glasfaserleitung und APL im Keller dazu gekommen.

    Als ich vor geraumer Zeit zu einem der anderen Anbieter gewechselt bin, verweigerte mir der erste Anbieter die Nutzung der Glasfaser innerhalb des Hauses (NE4 zwischen APL und ONT), da dies das Eigentum dessen sei. Aus diesem Grund musste ich für meinen neuen Anbieter (nicht die Telekom) eine neue Glasfaser zwischen APL im Hausanschlussraum und meiner Wohnung ziehen.

    Ich bin bis heute der Meinung und nach den Informationen, welche ich im Internet finde, dass die Netzebene 4 (NE4) Eigentum des Hauses bzw. des Eigentümers ist. Dieser lokale Anbieter ist aber leider nicht der Meinung - er sagt : er habe das Kabel beim Bau des Hauses verlegt, also ist es auch seins.

    Gibt es einen Paragraphen im BGB oder TKG welcher dies eindeutig klärt?

    Sollte es wirklich darauf hinauslaufen, dass dieses Kabel ihm gehört, kann ich ihn auffordern sein Eigentum aus meinem Eigentum zu entfernen und wenn er diesem nicht nachkommt, kann ich es dann selbst entfernen? Er droht mir, wenn ich es mache, dass es Beschädigung an Fremdeigentum sei...


    Viele Grüße

  • Gibt es einen Paragraphen im BGB oder TKG welcher dies eindeutig klärt?

    Dazu gibt es bereits Jahrzehnte alte einschlägige Rechtsprechung:

    Was in der Teilungserklärung nicht als Sondereigentum aufgeführt ist, gehört dir, das hast du beim Erwerb der Wohnung mitgekauft und zwar auch zur Wohnung gehörende Leitungen im Hausflur bis zum HÜP. Bist dann natürlich auch für deren Instandhaltung und Reparaturen zuständig. Das Verlegen der neuen Leitungen hättest du dir also sparen können. Alles was innerhalb der Eigentumswohnung ist, gehört sowieso dir.

    Fazit: Lass den "lokalen Anbieter" rumpöbeln und mach einfach mit deinem rechtmäßigen Eigentum, was du willst. Der kann eh nichts machen. Klagen wird er nicht, da kein Anwalt so ein Mandat annimmt.

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  • Nur mal ein Beispiel aus den AGB der Deutschen Glasfaser:

    Zitat

    Der Glasfaser-Anschluss und, soweit von dem Unternehmen realisiert, die Hausverkabelung gehen nicht in das Eigentum des Kunden über, insbesondere steht der glasfaserbasierte Teilnehmeranschluss im Eigentum des Unternehmens.

    Glasfaserkunde Wichtig ist der Inhalt der damaligen Verträge. Ich denke nicht, dass Du hier im Forum qualifizierte Auskünfte erhalten wirst. bestenfalls Meinungen.

  • Eigentumsverhältnisse werden in Teilungserklärungen geregelt, nicht in AGBs.

    Bei Immobiliengeschäften ist dazu regelmäßig ein Notar anwesend, sonst sind sie komplett ungültig. Der kümmert sich dann schon darum, dass beim Eigentumsübergang alles mit rechten Dingen zugeht.

    Was da irgendwelchen AGBs steht, ist dafür komplett irrelevant.

  • Überbau auf NE3 ist zwar dumm, man sieht aber die Leitungen zumindest nicht. Auf NE4 zu überbauen ist eine ganz andere Ebene von Dämlichkeit. Da muss man sich nicht wundern wenn Glasfasermigration scheitert. Wenn Glasfaseranbieter so beliebt wie Medicom Dreieich und Co sein möchten, bitte schön.

    Als nächste kommen separate Stromleitungen pro Stromanbieter.

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  • In der Teilungserklärung ist mit keiner Silbe, die Glasfaserleitungen oder dieser lokale Glasfasernetzanbieter erwähnt.

    Und welchen Deal auch immer der Anbieter mit dem Erbauer des Hauses vor 10 Jahren hatte, kann mir als Eigentümer im Nachhinein egal sein.

    Dazu gibt es bereits Jahrzehnte alte einschlägige Rechtsprechung:

    Was in der Teilungserklärung nicht als Sondereigentum aufgeführt ist, gehört dir, das hast du beim Erwerb der Wohnung mitgekauft und zwar auch zur Wohnung gehörende Leitungen im Hausflur bis zum HÜP. Bist dann natürlich auch für deren Instandhaltung und Reparaturen zuständig. Das Verlegen der neuen Leitungen hättest du dir also sparen können. Alles was innerhalb der Eigentumswohnung ist, gehört sowieso dir.

    Fazit: Lass den "lokalen Anbieter" rumpöbeln und mach einfach mit deinem rechtmäßigen Eigentum, was du willst. Der kann eh nichts machen. Klagen wird er nicht, da kein Anwalt so ein Mandat annimmt.

    Weisst du zufälig, wo man diese Rechtssprechungen nachlesen kann?

  • Auf NE4 zu überbauen ist eine ganz andere Ebene von Dämlichkeit. Da muss man sich nicht wundern wenn Glasfasermigration scheitert. Wenn Glasfaseranbieter so beliebt wie Medicom Dreieich und Co sein möchten, bitte schön.

    Das NE4-Spiel mag bei Miethaien wie Vovodings funktionieren (die passen ja auch hervorragend zu den Glasfaserhaien), aber nicht beim geteilten Wohnungseigentum. Da gehört alles, was in der Wohnung ist und die zur Wohnung gehörenden Vorsorgungsleitungen im Gemeinschaftseigentum dem Wohnungseigentümer. Sonst geht es zurück zum Notar mit richtig Ärger wegen des ungültigen Immobilien-Kaufvertrages.

    In der Regel werden solche Fehler gerichtlich aber immer mit Geld entschädigt, da baut keiner die Heizungsrohre oder Glasfaserleitungen im Haus ab, sondern der Schuldige (Immobilien-Verkäufer) entschädigt den Geschädigten (NE4-Verkäufer) finanziell. Der Eigentümer ist fein raus.

    Da kann der Glasfaserhai sonstwas in seine Geschäftsbedingungen reinschreiben, die Leute ohne Vertrag gar nicht binden.

  • In der Teilungserklärung ist mit keiner Silbe, die Glasfaserleitungen oder dieser lokale Glasfasernetzanbieter erwähnt.

    Dann gehört das Zeug dir.

    Mach damit was du willst, da kann und wird keiner vor Gericht ziehen.

    Und welchen Deal auch immer der Anbieter mit dem Erbauer des Hauses vor 10 Jahren hatte, kann mir als Eigentümer im Nachhinein egal sein.

    Und den Erbauer des Hauses muss er verklagen, wenn der Eigentum unterschlagen hat. Das kann dir keiner mehr wegnehmen, daraus ergibt sich maximal ein finanzieller Entschädigungsanspruch, aber nicht gegen dich, nur gegen denjenigen, der es dir verkauft hat.

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  • Weisst du zufälig, wo man diese Rechtssprechungen nachlesen kann?

    Sobald der Glasfaserbetreiber behauptet, dass ihm Teile deiner Eigentumswohnung gehören, könntest du diese Behauptung gerichtlich anfechten.

    Musst du aber gar nicht, da der Glasfaserbetreiber in der Beweispflicht dafür ist. Er muss erstmal beweisen, dass ihm das Zeug überhaupt gehört.

    Das wird ihm aber gar nicht gelingen. Und damit ist der Fall auch schon erledigt. Wenn jemand behauptet, dass ihm dein Auto gehört, du aber die Zulassungsbescheinigung und sämtliche Schlüssel besitzt, dann braucht es keinen Anwalt, dann kann mir diese Behauptung schlichtweg egal sein und du kannst mit deinem Fahrzeug weiterhin machen, was du willst. Das ist der Vorteil an der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache (vulgo Eigentum).

  • Sobald der Glasfaserbetreiber behauptet, dass ihm Teile deiner Eigentumswohnung gehören, könntest du diese Behauptung gerichtlich anfechten.

    Musst du aber gar nicht, da der Glasfaserbetreiber in der Beweispflicht dafür ist. Er muss erstmal beweisen, dass ihm das Zeug überhaupt gehört.

    Das wird ihm aber gar nicht gelingen. Und damit ist der Fall auch schon erledigt.

    Hast Du eigentlich schoneinmal eine Gestattungserklärung gesehen? Die wird von Hauseigentümer unterschrieben und die kann der Glasfaseranbieter in einem Streitfall ganz sicher beim Gericht vorlegen.

    Ohne Gestattungserklärung baut kein einziger GF-Anbieter aus und darin bestätigt u.U. der der Haus- oder Wohnungseigentümer, dass die Leitungen (je nach Formulierung) dem GF-Anbieter gehören.

    Wenn der Wohnungsverkäufer den Wohnungskäufer darüber nicht informiert hat, dann ist das das Problem zwischen Käufer und Verkäufer, aber nicht des GF-Anbieters.

    Nicht umsonst gibt es immer wieder Ärger und Mehrkösten wegen den Eigentumsverhältnissen der NE4.

  • Immerhin ist es m.M.n. das kleinere Übel, wenn die NE4 Leitungen dem Anbieter selbst gehören und nicht irgendeinen drei-Mann-Bumsbude. So muss man sich nur mit einer Gegenpartei einigen. So eine Katastrophe wie NE4 Kabelbetreiber darf sich nicht wiederholen.

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  • Hast Du eigentlich schoneinmal eine Gestattungserklärung gesehen? Die wird von Hauseigentümer unterschrieben und die kann der Glasfaseranbieter in einem Streitfall ganz sicher beim Gericht vorlegen.

    Für Gestattung wird vom Eigentümer üblicherweise eine Miete für die Nutzung des Grundstückes eingefordert zum Beispiel für die Nutzung es Dachstandortes für eine Mobilfunkantenne. Von solchen Mietzahlungen wüsste der hier mitlesende Eigentümer wohl. Natürlich "erbt" ein Eigentümer alle solchen Verträge, kann sie aber jederzeit wegen Eigenbedarfs kündigen. In diesem Fall hat der Mobilfunknetzbetreiber die Anlage unverzüglich zu entfernen.

    Ohne Gestattungserklärung baut kein einziger GF-Anbieter aus und darin bestätigt u.U. der der Haus- oder Wohnungseigentümer, dass die Leitungen (je nach Formulierung) dem GF-Anbieter gehören.

    Eigentumsverhältnisse bestätigt in Deutschland zum Glück das Grundbuch.

    Wenn der Wohnungsverkäufer den Wohnungskäufer darüber nicht informiert hat, dann ist das das Problem zwischen Käufer und Verkäufer, aber nicht des GF-Anbieters.

    So einfach ist das im Falle von Immobiliengeschäften eben nicht.

  • Für Gestattung wird vom Eigentümer üblicherweise eine Miete für die Nutzung des Grundstückes eingefordert zum Beispiel für die Nutzung es Dachstandortes für eine Mobilfunkantenne.

    Ich sage ja, Du hast soetwas noch nicht gesehen oder gar unterschrieben.

    Ohne den Vertrag wird Dein Grundstück und Gebäude nicht Glasfaser erschlossen und nein, Du erhälst dafür keine Miete. Du hast ja ausschließlich den Nutzen von der Erschließung.

    Von solchen Mietzahlungen wüsste der hier mitlesende Eigentümer wohl. Natürlich "erbt" ein Eigentümer alle solchen Verträge, kann sie aber jederzeit wegen Eigenbedarfs kündigen. In diesem Fall hat der Mobilfunknetzbetreiber die Anlage unverzüglich zu entfernen.

    Im EFH ja, als Miteigentümer im MFH bestimmt die Verwaltung. Wir sprechen aber nicht von einer Mobilfunkantenne, wo der Mobilfunkanbieter Nutzen hat, sondern von der GF-Erschließung Deiner Immobilie.

    Eigentumsverhältnisse bestätigt in Deutschland zum Glück das Grundbuch.

    So einfach ist das im Falle von Immobiliengeschäften eben nicht.

    Es geht nicht um Eigentum an der Immobilie, sondern darum, dass Du den GF-Anbieter beauftragst, Deine Immobilie mit GF zu erschließen und der GF-Anbieter dafür mit Dir oder Deiner Hausverwaltung einen Vertrag abschließt. Dieser Vertragt hat Vorraŋg vor dem, was im Grundbuch steht.

    Die Telekom-Kupferleitung vom KVt bis zum HÜP gehört auch der Telekom, obwohl sie fest mit Deiner Immobilie verbunden ist

    Das ist sogar im TKG geregelt: der Anbieter darf dafür auf Deinem Grundstück und in Deiner Immobilie Leitungen verlgen. Da steht nirgendwo, dass die damit in Dein Eigentum übergehen.

  • Wie oben erwähnt wird, ist dies, falls strittig, eine Sache eines Rechtsanwaltes. Hier im Forum darf und kann dir keiner (außer ein Rechtsanwalt selbst) eine qualifizierende Antwort darauf geben.

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  • Im EFH ja, als Miteigentümer im MFH bestimmt die Verwaltung.

    Die Verwaltung "bestimmt" nichts, die verwaltet im Auftrag der Eigentümer und nach deren Vorgaben. Bestimmen tut über das Sondereigentum allein der Eigentümer, über das Gemeinschaftseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Mehrheitsorgan. Zuleitungen zur Wohnung werden regelmäßig zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers gerechnet, auch wenn sie im Gemeinschaftseigentum oder in anderen Wohnungen verlaufen. Das ist nämlich wichtig dafür, wer für die Instandhaltungs und Reparaturkosten dieser Leitungen aufkommt.

    Und ja, das ist ein bisschen anders als beim Mieter. Darüber waren auch schon viele Kabelnetzbetreiber verwirrt, die Wohnungseigentümer als "Mieter" angesprochen haben, obwohl diese von der gesetzlichen Änderung der Betriebskostenverordnung nie betroffen waren, da Wohnungseigentümer keine Betriebskosten zahlen, sondern Hausgeld. Letzteres ist rechtlich etwas völlig anderes.

    Wir sprechen aber nicht von einer Mobilfunkantenne, wo der Mobilfunkanbieter Nutzen hat, sondern von der GF-Erschließung Deiner Immobilie.

    Da ist rechtlich kein Unterschied. Der Glasfaserbetreiber hat ebenfalls auch einen Nutzen: er kann über die Infrastruktur Verträge verkaufen, zum Beispiel an den Eigentümer oder den Mieter des Wohnungeigentümers. Dem Glasfaserbetreiber kann für die Gestattung Miete berechnet werden und er kann jederzeit nach Kündigung des Gestattungsvertrages zur Entfernung seiner Anlage aufgefordert werden. Darüber entscheidet ein Eigentümer frei im Rahmen seinen Herrschaftsrechts über sein Eigentum, ggf. in Gemeinschaft mit den anderen Eigentümern.

  • Sollte es wirklich darauf hinauslaufen, dass dieses Kabel ihm gehört, kann ich ihn auffordern sein Eigentum aus meinem Eigentum zu entfernen und wenn er diesem nicht nachkommt, kann ich es dann selbst entfernen? Er droht mir, wenn ich es mache, dass es Beschädigung an Fremdeigentum sei...

    Hängt von den vertraglichen Gestaltungen mit dem Netzeigentümern ab. Früher gehörten z.B. die CuDA Leitungen der NE4 der Telekom vollständig. Heute liegt das Eigentumsrecht und die Verantwortung für die Instandhaltung der CuDA Leitgungen der NE4 bei dem Haus-/Wohnungseigentümer. Bei GF-Anschlüssen ist die NE4 der Telekom aber wieder vollständig deren Eigentum und Verantwortlichkeit.
    Wie das ander Netzbetreiber vertraglich geregelt haben, muss der einzelne Vertrag ausweisen. Zum andern geben auch die mögliche GEE/GNV darüber Auskunft. Auch über den möglichen Rückbau.

  • Eigentumsverhältnisse werden in Teilungserklärungen geregelt, nicht in AGBs.

    Bei Immobiliengeschäften ist dazu regelmäßig ein Notar anwesend, sonst sind sie komplett ungültig. Der kümmert sich dann schon darum, dass beim Eigentumsübergang alles mit rechten Dingen zugeht.

    Was da irgendwelchen AGBs steht, ist dafür komplett irrelevant.

    Kaufverträge haben als Basic das BGB und da haben wir den § 95 Nur vorübergehender Zweck.
    (2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

    Auszug aus einer typischen GESTATTUNGSERKLÄRUNG eines Glasfaser Betreiber

    Die Netzanlagen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Sie sind daher im Hinblick auf das
    Eigentum lediglich ein fiktiver Bestandteil gemäß § 95 BGB und bleiben im Eigentum des Netzbetreibers.
    Ein Eigentumswechsel ist dem Netzbetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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  • Die Verwaltung "bestimmt" nichts, die verwaltet im Auftrag der Eigentümer und nach deren Vorgaben.

    Für solchen "Kleinkram" hat die Verwaltung in der Regel eine Generalvollmacht, weil sie nicht wegen jeder Kleinigkeit eine Eigentümerversammlung einberufen wird.

    Bestimmen tut über das Sondereigentum allein der Eigentümer, über das Gemeinschaftseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Mehrheitsorgan.

    Ja

    Zuleitungen zur Wohnung werden regelmäßig zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers gerechnet, auch wenn sie im Gemeinschaftseigentum oder in anderen Wohnungen verlaufen. Das ist nämlich wichtig dafür, wer für die Instandhaltungs und Reparaturkosten dieser Leitungen aufkommt.

    Schreib doch keinen solchen Unfug. Dazu gibt es anderslautende BGH-Urteile:

    26.10.2012 V ZR 57/12 und 5.7.2013 V ZR 241/12

    Danach sind Stromleitungen Gemeinschaftseigentum. Für alle anderen Leitungen gilt das dann erst recht.

    Der Bundesgerichtshof beantwortete in seinen Urteilen auch die Frage, bis zu welcher “Grenze” die Stromleitungen im Gemeinschaftseigentum der WEG stehen. Demnach endet das Gemeinschaftseigentum nicht schon ab dem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums, also die Wohnung. Es besteht vielmehr bis zur ersten, für die Bedienung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit. Dies ist in der Regel der Sicherungskasten.

    Im Klartext bedeutet das also: Diejenigen Leitungen, die bis zur vom Sondereigentümer bedienbaren Absperrmöglichkeit verlaufen, sind Teil des Gemeinschaftseigentums. Hierzu zählen insbesondere auch die Hauptleitungen und der Stromzähler im Keller. Eine abweichende Zuordnung zum Sondereigentum in der Teilungserklärung ist unwirksam.


    Dem Glasfaserbetreiber kann für die Gestattung Miete berechnet werden

    Kannst ja mal versuchen ...

    und er kann jederzeit nach Kündigung des Gestattungsvertrages zur Entfernung seiner Anlage aufgefordert werden.

    Nach der Mindestlaufzeit wenn sich die Eigentümerversammlung einig ist. Ein einzelner Eigentümer kann das nicht.

    Darüber entscheidet ein Eigentümer frei im Rahmen seinen Herrschaftsrechts über sein Eigentum, ggf. in Gemeinschaft mit den anderen Eigentümern.

    Nur in Gemeinschaft.

  • Hast Du eigentlich schoneinmal eine Gestattungserklärung gesehen? Die wird von Hauseigentümer unterschrieben und die kann der Glasfaseranbieter in einem Streitfall ganz sicher beim Gericht vorlegen.

    Ohne Gestattungserklärung baut kein einziger GF-Anbieter aus und darin bestätigt u.U. der der Haus- oder Wohnungseigentümer, dass die Leitungen (je nach Formulierung) dem GF-Anbieter gehören.

    Wenn der Wohnungsverkäufer den Wohnungskäufer darüber nicht informiert hat, dann ist das das Problem zwischen Käufer und Verkäufer, aber nicht des GF-Anbieters.

    Nicht umsonst gibt es immer wieder Ärger und Mehrkösten wegen den Eigentumsverhältnissen der NE4.

    Ich habe keine Gestattungserklärung gesehen/erhalten. Dies werde ich aber noch einmal genauer prüfen. Vielen Dank für den Hinweis.

    Dazu gibt es anderslautende BGH-Urteile:

    26.10.2012 V ZR 57/12 und 5.7.2013 V ZR 241/12

    Diese Urteile bedeuten aber auch, dass alle Leitungen innerhalb des Hauses bis zum HÜP (meistens im Keller) der WEG gehört und nicht irgendeinem Telefon-/Internetanbieter. Dies bestätigt mir auch meine Vermutung :)


    Ich danke euch und weiß natürlich, dass endgültig mir nur ein Anwalt helfen kann bei diesem Thema