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Beiträge von Glasfaserkunde

  • BGB / TKG : wem gehört der Bereich NE4 ?

    • Glasfaserkunde
    • 23. Mai 2025 um 09:08
    Zitat von Elemir

    Hast Du eigentlich schoneinmal eine Gestattungserklärung gesehen? Die wird von Hauseigentümer unterschrieben und die kann der Glasfaseranbieter in einem Streitfall ganz sicher beim Gericht vorlegen.

    Ohne Gestattungserklärung baut kein einziger GF-Anbieter aus und darin bestätigt u.U. der der Haus- oder Wohnungseigentümer, dass die Leitungen (je nach Formulierung) dem GF-Anbieter gehören.

    Wenn der Wohnungsverkäufer den Wohnungskäufer darüber nicht informiert hat, dann ist das das Problem zwischen Käufer und Verkäufer, aber nicht des GF-Anbieters.

    Nicht umsonst gibt es immer wieder Ärger und Mehrkösten wegen den Eigentumsverhältnissen der NE4.

    Ich habe keine Gestattungserklärung gesehen/erhalten. Dies werde ich aber noch einmal genauer prüfen. Vielen Dank für den Hinweis.

    Zitat von Elemir

    Dazu gibt es anderslautende BGH-Urteile:

    26.10.2012 V ZR 57/12 und 5.7.2013 V ZR 241/12

    Diese Urteile bedeuten aber auch, dass alle Leitungen innerhalb des Hauses bis zum HÜP (meistens im Keller) der WEG gehört und nicht irgendeinem Telefon-/Internetanbieter. Dies bestätigt mir auch meine Vermutung :)


    Ich danke euch und weiß natürlich, dass endgültig mir nur ein Anwalt helfen kann bei diesem Thema

  • BGB / TKG : wem gehört der Bereich NE4 ?

    • Glasfaserkunde
    • 22. Mai 2025 um 13:33

    In der Teilungserklärung ist mit keiner Silbe, die Glasfaserleitungen oder dieser lokale Glasfasernetzanbieter erwähnt.

    Und welchen Deal auch immer der Anbieter mit dem Erbauer des Hauses vor 10 Jahren hatte, kann mir als Eigentümer im Nachhinein egal sein.

    Zitat von wandler

    Dazu gibt es bereits Jahrzehnte alte einschlägige Rechtsprechung:

    Was in der Teilungserklärung nicht als Sondereigentum aufgeführt ist, gehört dir, das hast du beim Erwerb der Wohnung mitgekauft und zwar auch zur Wohnung gehörende Leitungen im Hausflur bis zum HÜP. Bist dann natürlich auch für deren Instandhaltung und Reparaturen zuständig. Das Verlegen der neuen Leitungen hättest du dir also sparen können. Alles was innerhalb der Eigentumswohnung ist, gehört sowieso dir.

    Fazit: Lass den "lokalen Anbieter" rumpöbeln und mach einfach mit deinem rechtmäßigen Eigentum, was du willst. Der kann eh nichts machen. Klagen wird er nicht, da kein Anwalt so ein Mandat annimmt.

    Weisst du zufälig, wo man diese Rechtssprechungen nachlesen kann?

  • BGB / TKG : wem gehört der Bereich NE4 ?

    • Glasfaserkunde
    • 22. Mai 2025 um 11:33

    Hey Community,

    ich habe ein kleines Problem mit einem ehemaligen Anbieter (kleiner lokaler Glasfaserbetreiber). Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und bewohne selbst diese Wohnung. Bei Erstbezug gab es "nur" einen Internet/Telefonanbieter in dem Gebäude - ein kleiner lokaler Glasfaseranbieter. Mit der Zeit sind noch andere Anbieter mit ihrer eigenen Glasfaserleitung und APL im Keller dazu gekommen.

    Als ich vor geraumer Zeit zu einem der anderen Anbieter gewechselt bin, verweigerte mir der erste Anbieter die Nutzung der Glasfaser innerhalb des Hauses (NE4 zwischen APL und ONT), da dies das Eigentum dessen sei. Aus diesem Grund musste ich für meinen neuen Anbieter (nicht die Telekom) eine neue Glasfaser zwischen APL im Hausanschlussraum und meiner Wohnung ziehen.

    Ich bin bis heute der Meinung und nach den Informationen, welche ich im Internet finde, dass die Netzebene 4 (NE4) Eigentum des Hauses bzw. des Eigentümers ist. Dieser lokale Anbieter ist aber leider nicht der Meinung - er sagt : er habe das Kabel beim Bau des Hauses verlegt, also ist es auch seins.

    Gibt es einen Paragraphen im BGB oder TKG welcher dies eindeutig klärt?

    Sollte es wirklich darauf hinauslaufen, dass dieses Kabel ihm gehört, kann ich ihn auffordern sein Eigentum aus meinem Eigentum zu entfernen und wenn er diesem nicht nachkommt, kann ich es dann selbst entfernen? Er droht mir, wenn ich es mache, dass es Beschädigung an Fremdeigentum sei...


    Viele Grüße

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