🚧Der überregionale FTTH-Vertragsgeber (Preis und Upload❌), besteht auf 2 Jahre Vertragsbindung, trotz falsch erstellten PDF Vertragsangebot, "blockiert" somit meinen Neuvertrag, um ca. 1 1/2 Jahre mit Dokom21

  • Alpaka 14. Januar 2026 um 05:42

    Hat den Titel des Themas von „Aktueller Internetdienstleister besteht, trotz "falscher" Vertragsunterlagen, auf teueren 24 Mindestvertragszeit“ zu „🚧Der überregionale FTTH-Vertragsgeber (Preis und Upload❌), besteht auf 2 Jahre Vertragsbindung, trotz falsch erstellten PDF Vertragsangebot, "blockiert" somit meinen Neuvertrag, um ca. 1 1/2 Jahre mit Dokom21“ geändert.
  • Alpaka Kurzen Titel und dann das andere als Nachricht

    XXXX - 2002 Telefon

    12.03.2002 T-ISDN XXL

    20.10.2005 T-ISDN Call Time 240 Freiminuten

    13.05.2006 T-DSL 2000 (Speedport W501V)

    18.09.06 Wegfall T-ISDN Call Time ISDN und zugebucht Call & Comfort/T-ISDN

    2006-2008 Tarif Umstellung

    24.11.2008 Wegfall Call & Surf Comfort (2) T-ISDN

    zugebucht Call & Surf Comfort Universal (4)

    15.05.2015 Wegfall Call & Surf Comfort Universal (4)

    Zugebucht Surf Comfort All-Net (DSL Ram 6000)

    8.6.22 EWE Glassfaser 300

  • Schonmal an die Bundesnetzagentur gewandt? - Parallel ggf einen Anwalt kontaktiert?

    Ist doch mittlerweile klar geregelt, da kann sich Dein Anbieter noch so bockig anstellen, wie er will... - 2 Jahre gelten ab Vertragsabschluss, nicht ab Schaltungstermin. - Das Risiko trägt der Infrastrukturgeber / ISP, wenn er erst massenweise Verträge sam,melt, und dann ewig mit dem Ausbau braucht.

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  • 1) Schau Dir genau an was Du unterzeichnet hast, also was Du an Vertrag/Vorvertrag ausgemacht hast. Das aktuelle BGH Urteil ist IMHO spezifischer als manch einer denkt und wenn das nicht genau Deine Situation beschreibt wird es auf laengere Diskussion rauslaufen.

    2) Wenn der ISP die im Produktinformationsblatt oder der Auftragsbestaetigung zugesagten Datenraten nicht ausreichend liefert, wenn also eine Minderleistung vorliegt steht Dir ein ausserordentliches Kuendigungsrecht zu. Dafuer muestest Du erst nachsehen welche maximale, welche normalerweise zu Verfuegung stehende, und welche Minimale Datenrate Dein ISP Dir zugesagt hat, und dann eine Messkampagne mit der Desktop-App von breitbandmessung.de durchfuehren. Wenn die offiziell eine Minderleistung bescheinigt steht Dir ein Kuendigungsrecht zu und die BNetzA sollte Dir helfen den ISP im Guten zu ueberzeugen Dich ziehen zu lassen.

    Einmal editiert, zuletzt von pufferueberlauf (16. Januar 2026 um 12:12)

  • 2 Jahre gelten ab Vertragsabschluss, nicht ab Schaltungstermin.

    Haengt IMHO vom Vertrag ab. Das aktuelle Urteil ging um die Methode der DGN Dienstvertraege die unter TKG 56 (1) fallen abzuschliessen und auch zu bestaetigen, aber den Startzeitpunkt des Laufzeitbeginns komplett unbestimmt zu lassen (sowohl "wann", als auch "ob ueberhaupt"). Liegt die gleiche Situation vor, dann sollte die Verbraucherzentrale eventuell weiterhelfen koennen (oder halt ein Rechtsanwalt).

  • Wenn man die Pressemitteilung des BGH liest, geht es in erster Linie um die ungültige Klausel in den AGB von Deutsche GigaNetz:

    "Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens mit einer Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam"

    Alles andere inkl. weitreichendere Bedeutung ist juristisch fundierten Profis, sprich Rechtsanwälten und Gerichten überlassen.

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  • Original verkürzter Auszug

    2) Wenn der ISP die im Produktinformationsblatt oder der Auftragsbestaetigunbg zugesagten Datenraten nicht ausreichend liefert, wenn also eine Minderleistung vorliegt steht Dir ein ausserordentliches Kuendigungsrecht zu.

    Vielen Dank, @pufferüberlauf, der ISP, gab mir ein, für mich ausgearbeitete PDF-Datei aus, die eindeutig die Bandbreite beschrieb, d. h. (Download - Upload - Preis), als extra ausgearbeites Bestellldokument, für dieses Wohngesellschaft, FTTH Glasfaser Bauprojekt (mehr als 2000 Wohnungseinheite, örtliche Wohngesellschaft) + Telefon (verschiedene Telefon Abrechnungsvarianten, mit Abrechnungsvarianten flat, Mintuenpreise), also ich bestellte, als

    FTTH-Grundanschluss:

    XY -100 - 100 - 44,99Euro (Die eigentliche Nutzung, die zweimalige Terminverschiebung tollerierte ich ja... .


    Nun stellte sich überraschenderweise heraus, dass dieser ISP, einfach so halber, da dieses Gebiet, nach eigenen Angaben, in einem Ausbaugebiet liegt, nur einem Ausbaugebiet liegt, dieses Produkt nicht mehr wie bestellt liefern könnte.

    Stattdessen kam bei mir aus der FTTH-Anschlussdose, und wie aus auf den monatlichen Rechnungen ersichtlich ist:

    XY- 100 - 50 - 49,99 Euro


    Die XY- Hotline meines "Noch" Anbieters, gab zunächst auf meine Nachfrage an, dass ich in der Tat, einen FTTH-Upload von 100 Mbit's bestellt habe.


    Die Bundesnetzagentur hat sehr schnell reagiert, und mir eine Vorgangsnummer (vom 15.01.26) samt weiterer Vorgehensweise..., innerhalb 24 Stunden mitgeteilt. (Bundesnetzagentur - Erfassungsbestättigung). Liegt zur weiteren Entscheidung bei dem Referat Verbraucherschutz Telekommunikation!

    Gleichzeitig wartet ein anderer IP, nur noch sein Angebot zu schalten, mit 300 - 150 - 49,99, inc. Nationaler Festnetz-Telefonflat) nur auf seine Umsetzung! Komisch der Dortmunder Anbieter, ist Kundenservicefreundlicher und scheint mir dann irgendwie doch, viel kompetenter und mehr an den Kunden orientiert.


    Vielen Dank und allen ein schönes Wochenende


    100

    Einmal editiert, zuletzt von Alpaka (16. Januar 2026 um 12:14)

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