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Darf das so gemacht werden? Installation von Glasfaser Nordwest / Nordconnect DE

  • didi666
  • 20. Dezember 2025 um 18:35
  • didi666
    Beiträge
    3
    • 20. Dezember 2025 um 18:35
    • #1

    Hallo liebes Forum,

    ich brauche eure Hilfe.

    Vertrag mit 1und1, Installation durch Glasfaser Nordwest bzw. Nordconnect DE

    Wir wohnen in einem Mehrfamilien Haus mit 8 Parteien als Mieter. Bei zwei Nachbarn konnten die Techniker die Glasfaser durch Leerrohre in die Wohnungen verlegen.

    Bei uns leider nicht. Bei dem nächsten Termin wurde dann unsere GF-TA direkt neben den HÜP in einem Schrank im Treppenhaus installiert. Die Begründung: da sind ja cat7 Kabel bis in die Wohnung. Diese wurden aber vorher nicht durchgemessen um zu gewährleisten das beim bauen des Hauses alles intakt geblieben ist.

    Nun meine Frage: Ist dies überhaupt so zulässig? Ich habe gehört das lt. TKG aktive Komponenten (in dem Fall dann ja der ONT der auch in den Schrank kommen würde) nicht allgemein zugänglich sein dürfen.

    Die Techniker haben dann unseren Anschluß als "fertig installiert" an 1und1 gemeldet. Die dann ein paar Tage später alles aktiviert haben.

    Nun heißt es von 1und1 wenn dieser Prozess angestoßen wurde kann er nicht mehr aufgehalten werden und unser DSL wird in 10 Tagen abgeschaltet.

    Läuft gut ;) ......

    Gibt es Hoffnung??

    Bilder

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    Einmal editiert, zuletzt von didi666 (20. Dezember 2025 um 18:46)

  • pufferueberlauf
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    • 20. Dezember 2025 um 19:59
    • #2

    Das TKG sagt dazu:

    Zitat

    § 73 Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen

    (1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt. Für Mobilfunknetze ist die Luftschnittstelle grundsätzlich der Netzabschlusspunkt.

    Hast Du dem nicht zugestimmt, dann ist das IMHO so nicht zulaessig. Aber meine Meinung hift da nicht viel, wende Dich an:

    a) Verbraucherschutz

    b) die Fach-"Presse" wie Heise oder Teltarif

    c) die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur:

    Zitat

    § 77 Streitschlichtung

    (1) Die durch die §§ 75 und 76 Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle nach den folgenden Absätzen gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten.

    (2) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 wird bei der Bundesnetzagentur errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.

    (3) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.

    d) einen eigenen Rechtsanwalt

  • HubeBube
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    • 20. Dezember 2025 um 20:45
    • #3

    Dem habe ich nichts hinzuzufügen.

    Lediglich erwähnenswert ist, das im aktuellen TKG die Definition des Netzabschlusspunktes (§3, Abs. 32) nicht mehr den Teilsatz "in den Räumlichkeiten des Teilnehmers" enthält. Das ändert freilich nichts darin, dass das ausbauende Unternehmen bei euch Mist gebaut hat.

    Ist dir denn bekannt, wer die Genehmigung zum Inhouse-Ausbau erteilt hat? Diese Person muss zumindest einen Mangel bei seinem Vertragspartner melden. Die Punkte a) bis d) kannst Du abarbeiten.

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  • DLMttH
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    • 20. Dezember 2025 um 20:49
    • #4

    e) die Wohnung mit jemandem tauschen, den das nicht stört und der unbedingt jetzt Glasfaser nutzen will. Das Netzwerkkabel wird man schon irgendwie gangbar machen.

    Es wird sich sicher jemand finden lassen, der auch in einem MFH wohnt und wo aber in Sachen Glasfaser so gar nichts geht.

  • pufferueberlauf
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    • 20. Dezember 2025 um 20:56
    • #5
    Zitat von HubeBube

    Lediglich erwähnenswert ist, das im aktuellen TKG die Definition des Netzabschlusspunktes (§3, Abs. 32) nicht mehr den Teilsatz "in den Räumlichkeiten des Teilnehmers" enthält.

    So etwas hatte ich vage im Hinterkopf als ich im aktuellen TKG gesucht habe, war mein Bauchgefuehl also richtig gewesen.

  • HubeBube
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    • 20. Dezember 2025 um 21:29
    • #6

    In § 145 "Netzinfrastruktur von Gebäuden" wird lediglich von einem dürfen gesprochen.

    Meine Erinnerung hat mich wieder mal getäuscht. Es war nicht die Definition des Netzabschlusspunktes, sondern die des Teilnehmeranschlusses

    alte Fassung, TKG §3, Abs 21

    aktuelle Fassung, TKG §3, Abs 58

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  • Schnurz
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    • 21. Dezember 2025 um 07:30
    • #7

    Die Glasfaser Nordwest ist ein Joint Venture der EWE und der Telekom. Nach meiner Kenntniss sollen die Anschlüsse gemäß den Vorgaben der Telekom errichtet werden (GPON versus AON bei EWE). Ich kann mir nicht vorstellen, das diese Bauausführung den Vorgaben der Telekom entspricht. Technisch-Funktional evtl., aber bestimmt nicht nach TKG. Und da achtet die Telekom z.B. schon drauf.
    Ich würde auf jeden Fall noch einmal den Kontakt mit der GFNW suchen und das bemängeln.

  • Faserknecht
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    • 21. Dezember 2025 um 09:45
    • #8
    Zitat von didi666

    Nun meine Frage: Ist dies überhaupt so zulässig? Ich habe gehört das lt. TKG aktive Komponenten (in dem Fall dann ja der ONT der auch in den Schrank kommen würde) nicht allgemein zugänglich sein dürfen.

    M. A. n. ist die Schranktür mit einem Schloß gegen "öffentlichen Zugriff" gesichert, wenn ich das richtig sehe. In der Regel verfügt nur die Hausverwaltung und/oder ein vertraglich technisches Unternehmen über einen Schlüssel für das Schloß.

    Wenn tatsächlich Ethernetkabel in die Wohnungen führen, obliegt die Zuständigkeit über die Funktionalität ggf. bei der Hausverwaltung. Ich könnte mir auch vorstellen, dass die Hausverwaltung (als Auftraggeber?) mit der aktuellen Installation einverstanden war und die Information über die LAN-Kabel an den Auftragnehmer weitergegeben hat.

    Aber das alles läßt sich sicherlich mit einem Gespräch mit der Hausverwaltung klären. ;)

  • Schnurz
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    • 21. Dezember 2025 um 09:59
    • #9
    Zitat von Faserknecht

    M. A. n. ist die Schranktür mit einem Schloß gegen "öffentlichen Zugriff" gesichert, wenn ich das richtig sehe. In der Regel verfügt nur die Hausverwaltung und/oder ein vertraglich technisches Unternehmen über einen Schlüssel für das Schloß.

    Wenn tatsächlich Ethernetkabel in die Wohnungen führen, obliegt die Zuständigkeit über die Funktionalität ggf. bei der Hausverwaltung. Ich könnte mir auch vorstellen, dass die Hausverwaltung (als Auftraggeber?) mit der aktuellen Installation einverstanden war und die Information über die LAN-Kabel an den Auftragnehmer weitergegeben hat.

    Aber das alles läßt sich sicherlich mit einem Gespräch mit der Hausverwaltung klären. ;)

    Widerspricht dann aber trotzdem den Regelungen des §73 Abs.1 Satz1 des TKG: "Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. ..."

    Der Endnutzer dürfte, bei vermieteten Wohnungen, in den seltensten Fällen mit der Hausverwaltung oder dem Eigentümer identisch sein.

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  • didi666
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    • 21. Dezember 2025 um 10:12
    • #10

    Die Schranktür ist für alle Bewohner mit dem Haustürschlüssel zu öffnen. Kann da nicht "Unfug" gemacht werden, z.B. vertauschen der LAN-Label usw.?

  • Schnurz
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    • 21. Dezember 2025 um 10:18
    • #11

    Definitiv. Diese Lösung ist absolut unsicher.

    Zitat von didi666

    Die Schranktür ist für alle Bewohner mit dem Haustürschlüssel zu öffnen.

  • pufferueberlauf
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    • 21. Dezember 2025 um 10:29
    • #12

    Ja, da kann Unfug gemacht werden... bei den anderen Anschluesse kann man die zwar am HÜP ausstecken, aber das war es dann auch schon, bei Dir waere es moeglich Deinen Anschluss hinter dem ONT zu uebernehmen, weil zumindest die PON Strecke nutzbar waere, ob/wie es danach weiter geht haengt vom ISP ab, macht der nur DHCP (z.B. wie die DG) oder zwar PPPoE aber ohne Nutzername/Passwort Kontrolle (z.B. wie die Telekom mit aktiviertem EasyLogin) oder der ISP nutzt nur PAP statt CHAP dann kann man Nutzername und Passwort einfach mitschneiden (dafuer einfach einen Ethernetswitch mit Monitorport-Funktion zwischen ONT und Cat7-Kabel in Deine Wohnung schalten und den Verbnindungsaufbau per Packet-Capture mitschneiden).

    Dann kann unser hypothetischer Angreifer mit Deiner Nutzerkennung ins Netz und Schindluder betreiben... Gaebe es da fuer jeden Anschluss einen eigenen Schrank mit getrennten Schloessern saehe das zumindest rechtlich anders aus.

    In einem EFH oder ZFH mag so etwas noch angehen, aber im MFH mit 8 Parteien ist das IMHO Pfusch den ich beim Erstausbau eher vermeiden wollen wuerde...

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  • Faserknecht
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    • 21. Dezember 2025 um 11:02
    • #13
    Zitat von Faserknecht

    Aber das alles läßt sich sicherlich mit einem Gespräch mit der Hausverwaltung klären.

    Das würde ich dann noch vorschlagen, ob sie vllt. ihre Hände bei der Ausführung im Spiel hatten. Manchmal treffen solche Leute aus Unkenntnis komische Entscheidungen.

  • Elemir
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    522
    • 22. Dezember 2025 um 13:13
    • #14

    Ich sehe da auch ein Problem des Stromanschlusses: wer kommt da für die Stromkosten auf? Gibt es da für jede Wohnung einen eigenen Stromanschluss (was ich nicht glaube), oder hängt das dann am Allgemeinstrom? Da ist dann künftiger Streit vorprogrammiert.

    Zitat von didi666

    Die Schranktür ist für alle Bewohner mit dem Haustürschlüssel zu öffnen. Kann da nicht "Unfug" gemacht werden, z.B. vertauschen der LAN-Label usw.?

    Andererseits auch wichtig, denn wenn nur die Hausverwaltung einen Schlüssel hätte, wie sollte man dann einen Reset machen, das ONT mal hängt und vom Strom getrennt werden müsste?

  • BlackMage2
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    • 20. Juli 2026 um 23:19
    • #15
    Zitat von Elemir

    Ich sehe da auch ein Problem des Stromanschlusses: wer kommt da für die Stromkosten auf? Gibt es da für jede Wohnung einen eigenen Stromanschluss (was ich nicht glaube), oder hängt das dann am Allgemeinstrom? Da ist dann künftiger Streit vorprogrammiert.

    Andererseits auch wichtig, denn wenn nur die Hausverwaltung einen Schlüssel hätte, wie sollte man dann einen Reset machen, das ONT mal hängt und vom Strom getrennt werden müsste?

    ONTs sollten ja eigl. nie hängen, aber der ONT sollte eigl. immer austauschbar sein und dem Nutzer zugänglich, sonst wird ja Endgerätefreiheit verletzt(die auch für die Netzzugangsgeräte des Anschlusses des jeweiligen Teilnehmers gelten)

    allen Hausbewohnern die Möglichkeit zu geben, die Anschlüsse aller Hausbewohner zu begutachten, darauf zuzugreifen oder sogar zu verändern halte ich für sehr fährlässig.

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  • heinwi
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    43
    • 22. Juli 2026 um 16:56
    • #16

    Ist alles in der Tat merkwürdig.

    Bei mir wollten die auf keinen Fall den ONT für mich und den Mieter im Keller setzen.

    2 Familienhaus Ich und 1 Mieter

    Habe angeboten den Raum abschließbar zu machen usw. nix zu machen wollten/durften die nicht machen, Vorgabe der Telekom.

    Hatte alle CAT7 Kabel schon in meine und Mieterwohnung verlegt.

    Haben sich nicht drauf eingelassen, schlussendlich Licht bis in jede Wohnung.

    Im Nachherein bin ich froh darüber, allerdings war anfangs die Aufregung groß, da alles bei der Begehung so besprochen war, also mit den ONT im Keller.

    Wundert mich das jetzt genau andersrum Argumentiert und Ausgebaut wird :o

  • Schnurz
    Meister
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    • 22. Juli 2026 um 17:09
    • #17
    Zitat von heinwi

    Wundert mich das jetzt genau andersrum Argumentiert und Ausgebaut wird

    Gesetzlich vorgeschrieben. TKG §73, Abs. 1, Satz 1. Mehr ist dazu nicht zu sagen.

    Wenn da irgendetwas passiert, hat der Netzbetreiber möglicherweise ein Problem. Mit dem gesetzeskonformen Ausbau wird das umgangen.

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