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Maximale Vertragsdauer auf zwei Jahre begrenzt, inkl. Ausbau

  • belegdol
  • 21. Januar 2025 um 17:09
  • Crazyalex
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    • 29. Mai 2026 um 17:18
    • #201
    Zitat von Marvin911

    Ein neues Urteil gegen die Deutsche Glasfaser:

    https://www.golem.de/news/netzausba…605-209167.html

    Das kommt weder unerwartet noch habe ich da auch nur ansatzweise so etwas wie Mitleid mit dem "armen" Unternehmen: Der rechtliche Rahmen war vorher klar, man hat trotzdem versucht die Kunden auszunehmen -> jetzt gibt's halt entsprechend (sachlich) negative Schlagzeilen.


    Die DG hat ihre Probleme - und die hat sie sich auch hart erarbeitet -> selber schuld.


    Gruß Crazyalex

  • Marvin911
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    • 29. Mai 2026 um 17:22
    • #202

    Da gebe ich dir recht, Crazyalex .

  • Sven
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    • 29. Mai 2026 um 18:07
    • #203

    Dann wäre jetzt wieder die Frage, was die Auftragsbestätigung konkret ist bei der DG?

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  • Faserknecht
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    • 29. Mai 2026 um 18:34
    • #204

    Oh je,

    gemäß meiner in Beitrag (#186) geplanten Inanspruchnahme der Wechselgarantie, müßte ich nun bis zum 31.06.2026 auf den von mir ausgesuchten kleineren Tarif DG classic 300 wechseln.
    Das würde aber auch bedeuten, dass ich praktisch von den 12-monatigen DG giga 1000 mit der vergünstigenden mtl. Gutschrift von -89,99 nüscht bekomme, sondern müßte gleich nach Anschluß/Aktivierung den 300/150MBit/s mit mtl. 49,99 € in Kauf nehmen.
    Dann war ja die ganze Werbeaktion schon im Voraus zum Scheitern verurteilt. Was für ein Mist ;(
    Ich will der DG natürlich nicht unterstellen, dass das von Anfang schon so geplant war, nein nein.=O

  • HubeBube
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    • 29. Mai 2026 um 18:48
    • #205
    Zitat von Sven

    Dann wäre jetzt wieder die Frage, was die Auftragsbestätigung konkret ist bei der DG?

    Nach wie vor das Datum auf dem Schreiben welches mit Auftragsbestätigung tituliert ist oder in dem inhaltlich explizit die Annahme des Auftrages erklärt wird. Auch das LG Bochum hat nichts anderes festgestellt.

    Zitat aus dem Golem-Artikel:

    Zitat

    ...nicht mehr behaupten, dass die vertragliche Mindestlaufzeit erst mit der technischen Freischaltung oder der Aktivierung des Anschlusses beginne. Für den Start der Vertragslaufzeit ist stattdessen der rechtliche Vertragsschluss entscheidend. Dieser erfolgt in der Regel, sobald Verbraucher die Auftragsbestätigung erhalten...

  • Faserknecht
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    • 29. Mai 2026 um 19:43
    • #206
    Zitat von Faserknecht

    gemäß meiner in Beitrag (#186) geplanten Inanspruchnahme der Wechselgarantie, müßte ich nun bis zum 31.06.2026 auf den von mir ausgesuchten kleineren Tarif DG classic 300 wechseln.

    Habe gerade die Vertragswechsel-Garantie im 12. Monat bei DG per Ticket eingetütet. Für schriftlichen wechsel wohl etwas zu spät (leicht verpennt ;- ()

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  • Online
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    • 29. Mai 2026 um 20:02
    • #207
    Zitat von Marvin911

    Ein neues Urteil gegen die Deutsche Glasfaser:

    https://www.golem.de/news/netzausba…605-209167.html

    kann man das als präzedenzfall für alle ISPs nehmen?

  • HubeBube
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    • 29. Mai 2026 um 20:14
    • #208

    Nein, kann man nicht und auch doch.

    Das was wir als Präzedenzfall bezeichnen kennt das Rechtssystem in Deutschland nicht. Andernfalls wäre es unnötig ein LG mit diesem Fall zu beschäftigen.

    Da allerdings das BGH bereits in dieser Sache Recht gesprochen hat und Ober-sticht-Unter gilt, weil Grundsätzliches zur Auslegung des TKG festgelegt wurde, kann man das BGH Verfahrenin einer Art und Weise schon als Präzedenzfall bezeichnen.

  • Schnurz
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    • 29. Mai 2026 um 21:20
    • #209
    Zitat von Crazyalex

    Der rechtliche Rahmen war vorher klar

    Genau das ist ja die Frage: Ist eine Auftragseingangsbestätigung mit einer Auftragsbestätigung gleichzusetzen oder gibt es in diesen Fällen wirklich noch eine Auftragsbestätigung?

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  • HubeBube
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    • 29. Mai 2026 um 21:26
    • #210

    Diese Frage bzw. die Antwort darauf findet sich weder im BGH Urteil, noch in dem des LG Bochum.

  • Schnurz
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    • 29. Mai 2026 um 21:36
    • #211
    Zitat von HubeBube

    Diese Frage bzw. die Antwort darauf findet sich weder im BGH Urteil, noch in dem des LG Bochum.

    Das empfinde ich als das größte Problem. Weil nämlich diese Taktik der Netzerrichter geklärt werden muß.

  • HubeBube
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    • 29. Mai 2026 um 21:48
    • #212

    Sehe ich ebenso, allerdings verstehe ich auch die Herausforderung in dieser Sache: wie mache ich dem zukünftigen Teilnehmer einen Vorvertrag schmackhaft, um in den Genuss eines Glasfaseranschlusses zu kommen, wenn eine bestimmte Quote bei eigenwirtschaftlichem Ausbau erreicht werden muss?

    Hier rächt sich die Kurzsichtigkeit der konservativen und neoliberalen Bundesregierung bei der Privatisierung der Deutschen Bundespost. Keiner der Verantwortlichen hatte damals die Notwendigkeit des Aufbaus einer neuen Netzinfrastruktur, parallel zur CuDA, im Blickfeld. Wäre dies in Erwägung gezogen worden, gäbe es die aktuellen Ausbaustopps meiner Meinung gar nicht, sondern ein Wettbewerb auf Ebene der Dienste und nicht der Glasfaserinfrastruktur selbst.

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    • 29. Mai 2026 um 22:27
    • #213
    Zitat von Sven

    Dann wäre jetzt wieder die Frage, was die Auftragsbestätigung konkret ist bei der DG?

    geben die denn nichts raus was als Auftragsbestätigung tituliert ist?

  • Durango
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    • 29. Mai 2026 um 22:43
    • #214

    Bei der Fertigstellung meines Glasfaseranschlusses im letzten Monat hat die Telekom die MVLZ entsprechend angepasst. Da ich den Glasfaservertrag im Dezember 2024 abgeschlossen hatte, endet meine aktuelle Vertragslaufzeit bereits in diesem Dezember.

  • alex_k
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    • 30. Mai 2026 um 08:21
    • #215
    Zitat von Durango

    Bei der Fertigstellung meines Glasfaseranschlusses im letzten Monat hat die Telekom die MVLZ entsprechend angepasst. Da ich den Glasfaservertrag im Dezember 2024 abgeschlossen hatte, endet meine aktuelle Vertragslaufzeit bereits in diesem Dezember.

    Sollte ja "normal" sein. - Welcher ISP kann ich dem rechtsanspruch denn beugen? - Vertragsbeginn ist nunmal die Unterzeichnung der Absichtserklärung nach dem Ausbau auch einen FTTH Anschluss haben zu wollen.

    Bei mir war das "damals" noch anders. - Aber ich habe auch schon seit 4 Jahren Glasfaser. - Da bin ich mittlerweile auch schon lange im "Monats-Zyklus", und könnte den ISP schnell wechseln.

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  • HubeBube
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    • 30. Mai 2026 um 08:37
    • #216
    Zitat von BlackMage2

    geben die denn nichts raus was als Auftragsbestätigung tituliert ist?

    Natürlich, sonst käme ja kein Vertragsschluss zu Stande.

    Bei mir war es so, dass zunächst eine Auftragseingangsbestätigung während der Nachfragebündelung, also noch bevor die Entscheidung getroffen wird ob überhaupt gebaut wird, postalisch einging.

    Die Auftragsbestätigung kam dann ca. 2 Wochen vor der Anschlussaktivierung, ebenfalls postalisch.

    Die Auftragseingangsbestätigung ist nun nicht einfach so eine Mitteilung, sondern stellt meines Erachtens einen Vorvertrag dar. Du verpflichtest dich zum Vertragsschluss, wenn die Voraussetzung "Glasfaser im Haus" erfüllt ist. Hier sehe ich die Gf-Provider in der Pflicht dem Kunden nahe zu bringen, warum ein solcher Vorvertrag notwendig ist und wie dieser bestandslos werden kann.

    Meine Kritik ist nun die: es gibt keinen Anhaltspunkt wie lange dieser Vorvertrag im Falle Glasfaseranschluss Bestand haben darf. 1 Jahr ist sicher zu knapp, 10 Jahre jedoch zu viel (bei eigenwirtschaftlichem Ausbau). 4 Jahre halte ich für angemessen. Meines Wissens gibt es kein Gerichtsurteil oder irgendeine jurisische Abhandlung, die sich mit diesem Fall befasst hat.

  • Durango
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    • 30. Mai 2026 um 09:00
    • #217
    Zitat von alex_k

    Sollte ja "normal" sein. - Welcher ISP kann ich dem rechtsanspruch denn beugen? - Vertragsbeginn ist nunmal die Unterzeichnung der Absichtserklärung nach dem Ausbau auch einen FTTH Anschluss haben zu wollen.

    Normal und klar war das damals 2024 auch nicht, Ich bekam auch keine richtige Auftragsbestätigung. Ich ging davon aus, dass mein neuer GF-Vertrag mit voller MVLZ erst ab Fertigstellung des GF-Anschlusses gilt. Ich bekam im Dezember 2024 lediglich eine vorvertragliche Pflichtinformationen. Die richtige Auftragsbestätigung kam erst im April 2026 nach Fertigstellung des GF-Anschlusses.

  • Crazyalex
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    • 30. Mai 2026 um 09:02
    • #218

    HubeBube

    auch wenn es da noch kein Urteil geben mag und auch meine persönliche Meinung an der Stelle nicht relevant ist, so würde ich dennoch sagen: der Vorvertrag ist ebenfalls nur 2 Jahre gültig. Begründung: analog zum Vertrag darf ich im Telekommunikationsbereich nicht länger als 2 Jahre gebunden sein. Sollte binnen 24 Monaten keine Auftragsbestätigung kommen ist der Anbieter folglich selber schuld...

    Die Unternehmen sollten einfach mal Werbeversprechen, Zusagen und Kapazität unter einen Hut bringen und realistischer planen/auftreten.

    Auch wenn ich für beide Parteien grundsätzlich Verständnis habe, so muss auf manches Einzelunternehmen grundsätzlich mal mit dem Verbraucherschutz eingedroschen werden bis die es verstanden haben ;)


    Gruß Crazyalex

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  • Schnurz
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    • 30. Mai 2026 um 09:11
    • #219
    Zitat von Crazyalex

    so muss auf manches Einzelunternehmen grundsätzlich mal mit dem Verbraucherschutz eingedroschen werden bis die es verstanden haben

    Nicht unbedingt eindreschen, aber eine höchstrichterliche Klarstellung wäre für alle Beteiligten hilfreich.

  • Crazyalex
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    • 30. Mai 2026 um 09:15
    • #220

    Schnurz

    die höchstrichterliche Klarstellung ist das daraus resultierende Ergebnis ;)


    Gruß Crazyalex

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