Opfer des eigenen Erfolgs: Breitbandausbau kostet den Landkreis Millionen mehr [GVG Glasfaser, Landkreis Diepholz, Niedersachsen]

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  • Die Frage ist: Stimmt diese Darstellung im Bericht und vor allem, hat niemand den Pferdefuß an dieser Sache erkannt: Höhere Anschlussquote = höhere Kosten pro Kommune?

  • Ist doch relativ simpel. Die Kommune hat nicht an hohe Abschlussquoten geglaubt, nasse Füsse bekommen, und dann hohe Preise für die erste Staffel verlangt (Zitat: "Kleine: „Der Pauschalbetrag in der ersten Staffel ist relativ hoch") . Im Gegenzug für dieses Initialrisiko hat die GVG dann für die weiteren Stufen den Nektar vereinbart, von dem Sie nun leben!

    Mir ist allerdings völlig unklar, warum man bei einem geförderten Ausbau von geringen Anschlusszahlen ausgeht, wenn doch alle nur auf Glasfaser warten! Auf jeden Fall mal wieder ein beispiel dafür, warum man Politikern besser nicht derartige Vertragsverhandlungen überlässt! Die können nämlich alle nur mit Wählerstimmen rechnen, nicht mit Zahlen ...

  • Folgeberichterstattung:

    Zitat


    Denn die hohe Nachfrage nach Glasfaser sei bei Abschluss des Vertrags so nie absehbar gewesen.


    Und die GVG kommt auch zu Wort:

    Zitat

    „Die GVG hat sich seinerzeit gegen alle anderen Wettbewerber unter anderem deshalb durchgesetzt, weil sie dem Landkreis eine besonders hohe Grundpacht zahlt und somit das größte finanzielle Risiko für den Landkreis deutlich minimiert hat“


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  • Zitat

    Opfer des eigenen Erfolgs

    Eher Opfer der eigenen Monopolisierung auf den Netzbetrieb.
    Diese Flecken Programme laufen deshalb so gut, weil man den Hausanschluss kostenfrei bekommt ohne den zwang einen der teuren Tarife buchen zu müssen.

    Wir haben bei uns auch 80-100% Homes-Connect Rate.

  • Zitat

    Damals haben wir den aus unserer Sicht wirtschaftlichsten Vertrag unterzeichnet“, ist Jens-Hermann Kleine überzeugt und betont: „Es war kein Fehler, den Vertrag zu unterschreiben.“

    Schön dass er es einsieht, wenn auch nicht überraschend (wann gestehen sich kommunale angestellte mal Fehler ein?). So ein Projekt war fortschrittlich und der Kreis Diepholz ist mit Sicherheit einige Probleme los, die ihm bei einem späteren Ausbau noch bevorstünden.

    Als man hier im Rheinland gerade dabei war, großflächig VDSL Vectoring auszubauen, konnte ein Bekannter im (wie Diepholz ebenfalls zu Niedersachsen gehörenden) Kreis Lüneburg bei Hamburg bereits Glasfaser für einen freistehenden Pferdestall (!) kostenfrei ordern. Das fand ich vorbildlich.

  • Eher Opfer der eigenen Monopolisierung auf den Netzbetrieb.
    Diese Flecken Programme laufen deshalb so gut, weil man den Hausanschluss kostenfrei bekommt ohne den zwang einen der teuren Tarife buchen zu müssen.

    Das war im Landkreis Diepholz zumindest ursprünglich nicht so, siehe z.B. hier:

    "Voraussetzung für den kostenlosen Glasfaser-Hausanschluss ist der Abschluss eines Vertrages bei der GVG Glasfaser GmbH bis zum 31. März 2021, die mit ihrer Marke „nordischnet“ Telefon- und Internetprodukte bis ins Haus anbietet."

    Die Regel dass bei geförderten Ausbau der Anschluss auch ohne Tarifbuchung immer kostenlos sein muss wurde im Bundesförderprogramm glaube ich erst nach 2020 eingeführt, und gilt dann meines Wissens auch nur für die Förderprojekte die nach diesen Regeln gestartet wurden. Und das Projekt in dem Landkreis ist älter.

    Aber bei Förderprojekten für "weiße Flecken" war die Nutzungsquote eigentlich "schon immer" hoch. Das sind ja Adressen mit vorher weniger als 30 Mbit/s im Download. Und die hatten dann in der Regeln nicht 25 Mbit/s, sondern ADSL, und das oft mit einem Bruchteil des theoretischen ADSL-Maximums von 16 Mbit/s.

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  • Und die hatten dann in der Regeln nicht 25 Mbit/s, sondern ADSL, und das oft mit einem Bruchteil des theoretischen ADSL-Maximums von 16 Mbit/s.

    Und man sich daher immer noch fragen muss, und diese Frage geht auch an den Gesetzgeber, was und ob er sich überhaupt irgendetwas dabei gedacht hat, warum die geforderten Datenraten der TKMV unterhalb des Förderprogrammes "weiße Flecken" festgelegt ist. Ich halte das für ein Unding.

  • was und ob er sich überhaupt irgendetwas dabei gedacht hat, warum die geforderten Datenraten der TKMV unterhalb des Förderprogrammes "weiße Flecken" festgelegt ist.

    Easy, bei der Mindestversorgung geht es exakt nur darum, jedermann die Teilhabe in der Digitalisierung zu ermoeglichen, das ist kein Steuerungsinstrument fuer den Netzausbau... Der Prozess fuer die Mindestversorgung ist nicht fuer einen Massenausbau geeignet.

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  • Na ja, der aktuelle Teil 9 des TKG ist nicht als Steuerinstrument fuer Massenausbau geeignet. D.h. man muesste das massiv aendern, und das sehe ich nicht. Waere aber mMn. auch nicht so sinnvoll, wir haben schon Instrumente fuer den Ausbau, die Mindestversorgung soll mMn. sicherstellen, dass niemand ganz abgehaengt wird, bevor der Ausbau vorbei kommt, d.h. Mindestversorgung ist zusaetzlich zu normalen Ausbau.


    Den normalen Ausbau koennte man wohl verbessern, aber auch das sehe ich nicht kommen, zumindest keine wesentlichen Verbesserungen. Ist natuerlich reine subjektive Spekulation meinerseits.

    Einmal editiert, zuletzt von pufferueberlauf (19. Juni 2026 um 09:07)

  • Spielen denn die Weiße-Flecken-Programme überhaupt noch eine Rolle? Die weißen Flecken wurden bei uns ab 2016 alle mittels VDSL weggebügelt (leider nicht wie im Kreis Diepholz mit FTTH).

    Zum Teil werden diese Gebiete jetzt auch über das Graue-Flecken-Programm überbaut. Die Aufgreifschwelle für "graue Flecken" ist viel höher, zum Beispiel 100 Mbps im Download oder gar zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch, wie in der Gigabit-Richtlinie 2.0 gefordert.

    Die Richtline 2.0 erreicht damit auch dicht besiedelte Bereiche. In meinen Augen ist sie damit Segen wie auch Fluch zugleich: Findet das Wirtschaftlichkeitslückenmodell Anwedundung, kommen kommerzielle Unternehmen ggf. auf die Idee, ggf. auch HFC-versorgte Bereiche oder Häuser mit "gutem" VDSL auf eigene Kosten mitzuversorgen - und dürfen das auch:

    Zitat

    3.1 [...] Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen in anderen Gebieten ist im Rahmen des geförderten Ausbaus gegen Kostenbeteiligung zulässig.

    Agiert jedoch nach dem Betreibermodell ein kommunaler Betrieb, kann er nach der Prämisse "wenn du nicht gefördert wirst, haste Pech gehabt" einen eigenwirtschaftlichen Ausbau oder einen unmittelbar durch den Kunden getragenen Ausbau einfach ablehnen - wie im Main-Kinzig-Kreis geschehen. Weil hier mit chirurgischer Präzision auch zusammenhängende Wohngebiete zerschnitten werden, hat ein Wettbewerber für das betreffende Gebiet wohl keine besonders hohe Motivation für einen privat organisierten Aufbau, da ein Großteil schon kommunal versorgt ist.

    Zumal ich Kabel-Internet nach heutigem Stand keineswegs zu zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch imstande sehe, aber für HFC gilt eine Ausnahme. Aber das ist eine andere Geschichte.

  • Bei erkannten Lücken und/oder Mängeln im TKG kann euch nur den Rat geben, den Referentenentwurf zu lesen und dann an die Fraktionen im Bundestag zu schreiben. Das geht mittlerweile Recht komfortabel via E-Mail und daran angehängter PDF Datei..

    Mir wurde gerade letztens von beiden großen Volksparteien (nein, keine mit blauer Farbe) darauf geantwortet und die Weiterleitung an die Fachausschüsse bestätigt.

    Dieser Weg an der Gesetzgebung mitzuwirken, ist jedem gegeben. Es bringt nichts gegen "die da oben" populistisch zu schimpfen und dann die Hände in den Schoß zu legen. Jeder ist für seine Zukunft selbstverantwortlich.

    Nachtrag:

    Einmal editiert, zuletzt von HubeBube (19. Juni 2026 um 08:41)

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  • Darüber sollen sich die Fachleute Gedanken machen. Ich bin kein Jurist und kann auch dem Gesetzgeber nicht vorschreiben, wie er seine Aufgaben zu erledigen hat. Mein bescheidener Anteil lag darin, auf Unzulänglichkeiten (mit Belegen) hinzuweisen und um das Abstellen dieser zu bitten.

    Beim WEG hat es damals (2019) gut funktioniert (priorisierte Maßnahme; Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität). Ich bin allerdings nicht so vermessen zu behaupten, dass es nur an mir gelegen hat.

  • §228 und zwar die Einführung von Bußgeldern bei Verstoß gegen §73, Absatz 3.

    Ist ja nach §228 Abs. 2 Ziffer 14 und 15 strafbewehrt. Oder möchtest Du zusätzlich auch noch den Verstoß gegen Satz 2 des §73 unter Strafe stellen? Bin ich übrigens dafür. Aber das hätte ich eben gerne von Dir gewußt.