Seinerzeit hieß es, die Leitungen dürfen auch später nicht für andere Dienstleistungen genutzt werden, weil dadurch die Förderbedingungen verletzt würden.
Da wäre ich skeptisch. Welches Förderprogramm war das denn?
Hier mal die Rahmenregelung zum Förderprogramm des Bundes in einer frühen Fassung (Juni 2015). Da findet sich z.B. ab Seite 8 die Aussage:
"Der ausgewählte Bieter muss verpflichtet werden, im geförderten Netz einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den errichteten Infrastrukturen auf Vorleistungsebene zu gewährleisten, insbesondere Zugang zu Leerrohren sowie zum Kabelverzweiger, Zugang zur unbeschalteten Glasfaser, Bitstromzugang sowie vollständig entbündelter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung.
[...]
Im Sinne der Richtlinie zur Kostenreduzierung beim Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen, muss die geförderte Infrastruktur Zukunft-sicher sein; physische Charakteristika müssen so gestaltet werden, dass sie mehreren Wettbewerbern die Möglichkeit ermöglichen, ihre aktiven und passiven Netzelemente an die bestehende Infrastruktur anzuschließen.
"
Die Vorleistungspreise müssen die beiden Anbieter aushandeln, kommt keine Einigung Zustande macht die Bundesnetzagentur einen "bindenden Vorschlag" (Punkt 6, Seite 9).
Der gefördert ausbauende Anbieter ist also sogar verpflichtet anderen Anbietern Zugang zu Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser für deren Projekte zu geben. Da wäre es komisch wenn er solche Kapazitäten nicht für seine eigenen Zwecke verwenden könnte.
Ich weiß auch dass im Rahmen eines geförderten Ausbau direkt nur die Adressen ausgebaut werden dürfen die ausgeschrieben wurden. Im Nachgang scheint aber auch die Nutzung der geschaffenen Infrastrukturen für andere Dinge möglich zu sein. Dafür spricht auch die oben zitierte Regelung. Ich muss aber Zugeben dass der genaue Übergang ab wann was erlaubt ist für mich auch etwas unklar ist. Aber dass die Infrastruktur dauerhaft für nichts anderes als den ursprünglich geförderten Zweck verwendet werden darf glaube ich nicht.
Der obige Text findet sich übrigens auch praktisch unverändert in der aktuellen Rahmenregelung von Oktober 2020 (jetzt auf Seite 9), hat also die Interaktionen und den Übergang zur "Gigabitförderung" überlebt.