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DGN: Glasfaser während der Bauarbeiten beschädigt

  • belegdol
  • 21. Mai 2025 um 06:56
  • belegdol
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    • 21. Mai 2025 um 06:56
    • #1

    Hallo zusammen,

    bei meiner Schwiegermutter wurde die Zuleitung zum Haus bei den Bauarbeiten am Montag beschädigt. Ich bin gespannt, wie lange DGN für die Reparatur braucht. Vodafone West haben in ähnlichen Fällen, als die Straße neu gemacht wurde, nach wenigen Tagen bis einer Woche die Leitung repariert bekommen. Ich werde hier von der Erfahrung berichten.

  • belegdol 21. Mai 2025 um 06:58

    Hat den Titel des Themas von „DGN: Glasfaser während den Bauarbeiten beschädigt“ zu „DGN: Glasfaser während der Bauarbeiten beschädigt“ geändert.
  • Sworzi
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    • 21. Mai 2025 um 10:12
    • #2

    Hat denn DGN die Glasfaser beschädigt oder eine andere Firma bei arbeiten die nicht mit der Glasfaser zu tun haben. Wenn DGN weder Auftraggeber noch die Arbeiten durchgeführt hat, dann ist erst mal die Fa. der Ansprechpartner der Haftet und dafür sorgen muss, dass die Zuleitung wieder in ein Ordnungsgemäßen zustand gebracht wird.

    Egal wer es Schlud war, drücke ich dir de Daumen, dass es schnell erledigt wird.

  • belegdol
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    • 21. Mai 2025 um 10:19
    • #3

    Es war nicht die DGN, das war der Treppenbauer. Er hat auch bereits DGN kontaktiert.

    DGNs Mitschuld liegt an lächerlich flacher Verlegetiefe und daran, dass die schwarze Schutzmantel einfach vor dem Bürgersteig aufhörte und die Speedpipe auf einem kurzen Stück ungeschützt im Erdreich lag.

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  • Sworzi
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    • 21. Mai 2025 um 10:27
    • #4

    Genau so was wünscht man sich :)
    Aber tief werden die Verkabelungen nicht gelegt, hab mir das ganze über Monate angesehen. Bürgersteig auf, Verlegung in 20 cm Tiefe, Bürgersteig wieder zu.

  • Phino
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    • 21. Mai 2025 um 14:53
    • #5

    Das mit der Verlegetiefe hängt natürlich von den Gegebenheiten ab. Wir haben hier "guten" märkischen Sandboden. Da waren 60 cm auf Grundstücke und 120 zur Medieneinührung kein Thema und im Straßenverlauf in den vorhandenen Sickergräben im so ein Meter. Das ist auf dem platten Land aber auch einfach.

  • belegdol
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    • 21. Mai 2025 um 15:40
    • #6

    Wir haben hier Lehmboden. Man hätte ruhig etwas tiefer als 20 cm oder so graben können.

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  • Elemir
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    • 21. Mai 2025 um 17:26
    • #7
    Zitat von belegdol

    DGNs Mitschuld liegt an lächerlich flacher Verlegetiefe und daran, dass die schwarze Schutzmantel einfach vor dem Bürgersteig aufhörte und die Speedpipe auf einem kurzen Stück ungeschützt im Erdreich lag.

    Das ist bei meinem Telekom-GF-Anschluss aber auch nicht anders. Die ganze Speedpipe geht ohne weiteren Schutz in ca. 2ß0-30 cm Tiefe durch den Vorgarten.

  • belegdol
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    • 21. Mai 2025 um 17:31
    • #8

    Die Tiefe alleine wäre kein Problem. Aber ohne Schutzrorh kommt man mit dem Spaten direkt an das Speedpipe.

  • Sworzi
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    • 21. Mai 2025 um 18:37
    • #9

    Was für ein Schutzrohr, meistens wird auf dem Grundstück doch nur die Speedpipe durch gejagt und nach mir die Sintflut. Wo die Leitung verläuft muss man ganz genau dokumentieren. Anderweitig hätte wir mindestens einmal im Jahr eine kaputte Leitung.

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  • belegdol
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    • 22. Mai 2025 um 09:07
    • #10

    Ein schwarzes Leerrohr, ca. 3 cm Durchmesser. Es wäre vielleicht sogar vernünftiger diese gar nicht als nur teilweise zu nutzen, weil man sonst falsche Sicherheit erweckt.

    Ein anderes Thema: gibt es in TKG oder sonst irgendwo Entstörungsfristen für selbst verursachten schaden? Oder darf es jetzt theoretisch ein halbes Jahr dauern?

  • Sworzi
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    • 22. Mai 2025 um 09:17
    • #11

    Allgemeine Entstörungsfristen im TKG

    Seit dem TKG 2021 (gültig seit 1. Dezember 2021) gilt:
    § 58 Abs. 3 TKG – Störungsbeseitigung

    „Der Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes hat [...] Störungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Kalendertagen nach Zugang der Störungsmeldung zu beseitigen.“

    ABER: Das gilt nur, wenn die Störung nicht durch den Endnutzer verursacht wurde.

    Selbst verschuldeter Schaden (z. B. durchtrenntes Kabel)

    In einem solchen Fall liegt keine Verpflichtung des Anbieters zur kostenfreien und fristgebundenen Entstörung vor. Der Anbieter kann:

    - Kosten für Reparatur in Rechnung stellen, ggf. nach Aufwand.
    - Den Zeitpunkt der Entstörung selbst festlegen, je nach Kapazität und Priorisierung.

    Das bedeutet: Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer der Anbieter tätig werden muss – es sei denn, es gibt eine entsprechende vertragliche Regelung (z. B. im Rahmen eines Service-Level-Agreements) oder du hast eine Sondervereinbarung (z. B. mit Premiumsupport)

  • gponner
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    • 22. Mai 2025 um 09:19
    • #12

    Ein Blick ins TKG hilft ungemein!

    Zitat "(1) 1Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung selbst zu vertreten."

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  • belegdol
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    • 22. Mai 2025 um 09:23
    • #13

    Bezahlen für die nicht funktionierte Leitung muss man dann auch nehme ich an?

  • Sworzi
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    • 22. Mai 2025 um 09:27
    • #14

    Da kannst du von ausgehen. Aber die Kosten kannst du doch auf den umlegen der den Schaden verursacht hat und auch die Kosten die du hast für eine Ersatzversorgung z.B. eine Datenkarte oder ähnliches., nennt sich Schadensersatz.

  • wandler
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    • 22. Mai 2025 um 09:32
    • #15
    Zitat von Sworzi

    ABER: Das gilt nur, wenn die Störung nicht durch den Endnutzer verursacht wurde.

    Wurde sie ja nicht. Ein Handwerker hat sie verursacht, nicht der Endnutzer. Verursacher im Sinne des Gesetzes ist nicht der Auftraggeber, sondern immer der letzte in den Kette. Sonst wäre ja bei gefördertem Ausbau bei Schäden an Versorgungsleitungen immer der Staat schuld und nicht das ausführende Tiefbauunternehmen.

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  • Elemir
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    • 22. Mai 2025 um 09:39
    • #16

    Ist nicht ganz so: wurde die Leitung unsachgemäß verlegt, so dass der Verursacher die Beschädigung nicht vermeiden konnte und auch nicht damit rechnen musste, dass dort überhaupt eine Leitung liegt, trägt der TK-Anbieter die Schuld.

  • HubeBube
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    • 22. Mai 2025 um 10:48
    • #17

    Elemir: Das ist ein Fall für die Gutachter und sicherlich nachfolgend Anwälte, evtl. sogar Gerichte.

    Für die schnelle Schadensbehebung ist der Gf-Anbieter zu kontaktieren und dort der Schaden zu melden.

  • Sworzi
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    • 22. Mai 2025 um 14:50
    • #18

    Wir sind ja hier keine Gerichte und eine endgültige Klärung, wenn sich die Parteien nicht einig werden, kann nur ein Gericht endgültig entscheiden.

    Wenn ein Handwerker die Zuleitung zum Haus auf dem öffentlichen oder privaten Grundstück beschädigt, dann ist der beauftragte Handwerker verursachter des Schadens und es ist keine vom Endnutzer verursachte Störung im Sinne des § 58 Abs. 3 TKG.

    Der Anbieter muss die Störung spätestens innerhalb von 2 Kalendertagen nach der Meldung beheben. Etwaige Regressansprüche können gegenüber dem Verursacher geltend gemacht machen werden. Was kann man als Geschädigter tun wenn nichts passiert:

    ~ Frist setzen mit Verweis auf § 58 Abs. 3 TKG.
    ~ Klarstellen, dass du nicht Verursacher im Sinne des Gesetzes bist.

    Bei weiteren Verzögerungen: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen.

    Wenn der Schaden im Gebäude ist , dann sieht die Sache anders aus.

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  • gponner
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    • 22. Mai 2025 um 15:27
    • #19

    Wenn du den Handwerker selbst beauftragt hast, ist dieser dein Erfüllungsgehilfe! Beschädigt der Handwerker, als dein Erfüllungsgehilfe, die Leitung, so bist du der Erste in der Kette. Der Eigentümer der Leitung wendet sich an dich und holt sich das Geld von dir. Du musst es dann von dem Handwerker wiederholen.

  • belegdol
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    • 22. Mai 2025 um 15:33
    • #20

    Es wird auf jeden Fall spannend. Am Telefon wurde zwar etwas von Ende der Woche versprochen, ich glaube es aber erst dann, wenn die Leitung repariert ist. Die drei Jahre lange Ausbauphase gibt einem nicht besonders viel Hoffnung.

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