Anschlussmöglichkeiten für UDM PRO SE bei DNS:NET oder Open Infra

  • Damit das kundeneigene Endgerät in einem GPON zuverlässig und dauerhaft (direkt an der Glasfaser angeschlossen) funktioniert, ist es unablässig, das der Provider die Provisionierung des kundeneigenen Endgerätes unterstützt.

    Laut TKG ist er dazu verpflichtet, viele Provider kümmern sich jedoch nicht darum und erzwingen die Benutzung eines ONTs, auch das ist ein zusätzlicher Verstoß gegen das TKG.

    Aber wieder zurück zu deiner Angelegenheit. Dem Provider ist es natürlich freigestellt das Authentifizierungs- und Authorisierungsverfahren im GPON jederzeit zu ändern, da kann es durchaus sein, das mal eine VLAN-ID eingeführt oder auch geändert wird, die Authentisierung von MAC-Adresse zu Serial wechselt oder umgekehrt. Wurde dein GPON SFP-Modul nicht durch den Provider provisioniert, sondern durch klonen oder experimentieren deinerseits, besteht die Gefahr, das zu einem beliebigen und nicht vorhersagebaren Zeitpunkt dein SFP-Modul keine Verbindung mehr erhält. Daher mein ernstgemeinter Rat die Verbraucherzentrale RLP über dieses Verhalten deines Providers in Kenntnis zu setzen.

  • Es handelt sich dabei um das Genexis P2420. (Abbildung zeigt das P2410. Bei der P2420 ist der Anschluss für TV noch dabei)

    Ich muss mich hier korrigieren, das P2420 ist ein AON Modell!!

    Die GPON Version wäre ein G2420.

    Damit sind die Karten natürlich neu gemischt und Du benötigst natürlich nicht das GPON Telekom/Zyxel SFP Modul, das von isdnsnetnett beschrieben wurde.

  • Also es ist so, das nach dem Genexis noch eine FB 7590 ran soll laut DNS:Net. Die will ich mir halt ersparen und per UDM Pro die PPPOE Einwahldaten eingeben.

    isdnsnetnett hat dies ja auch irgendwie geschafft laut seinem Post. Muss doch irgendwie gehen ;)

    Also einfachste Variante ist Genexis zu nehmen und die per Ethernet angeschlossene UDM, die PPPOE Daten von der Webseite von DNS:NET einzutragen. Bis zur 2.500 MBit/s solltest du damit gut fahren, da ja einer der WAN-Port 2,5 unterstützt.
    Wenn du direkt Glasfaser anschließen möchtest, kommt vermutlich das Problem, ob der Provider dich einfach so in sein GPON-Netz lässt. Echten Vorteile sehe ich nicht, in dem Genexis ist ja wohl alles noch bei Protokollebene 2. Weil erst mit PPPOE in der FB oder UDM TCP/IP finalisiert wird. Also kein doppelte NAT.

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  • Ich muss mich hier korrigieren, das P2420 ist ein AON Modell!!

    Die GPON Version wäre ein G2420.

    Damit sind die Karten natürlich neu gemischt und Du benötigst natürlich nicht das GPON Telekom/Zyxel SFP Modul, das von isdnsnetnett beschrieben wurde.

    Da hat sich bei mir echt ein Rechtschreibfehler eingeschlichen. Es handelt sich um das G2420 und nicht um das P2420. Sorry dafür.

    Ich bin heute am Haus und werde mir das mal ansehen, was sich realisieren lässt.

    Danke euch. Als Laie ist GF echt ein neues Thema für mich. Man kennt ja nur die klassische Dose aus der Wand wo VDSL ankommt ^^

    FTTH DNS:Net 500/250

    Ubiquiti UDMPro

  • Kein Problem! Auch mir passieren copy/paste- und Autokorrektur-Fehler immer wieder. Wichtig ist nur, das es wieder gerade gezogen wird, wo es Verständnisprobleme geben kann.

    Die klassische Übergabedose sollte es nach TKG auch in Glasfasernetze geben. Da wird sie häufig Gf-TA genannt und wird bei den Genexis Fibertwist Geräten durch den Schraubdeckel F2110 oder F2115 realisiert. Du hast ja (leider) gleich den ONT G2420 zum Aufschrauben bekommen.

  • Hallo zusammen,

    ich kann berichten das man bei DNSNET sehr wohl ein FiberTwist F2115 bekommen kann.

    Aber das ist halt nicht der Standard Vertrag und geht per Anfrage bei manchen Vertägen.
    Das geht halt auch nicht per Standard Online Auftrag und ja den gibt es auch nicht für den Stanard Preis.

    Man kann sich hier jetzt über etwas aufregen was vielleicht Laut AGB garnicht recht des Auftraggebers ist, es wurde hier sicher Geliefert wie Bestellt. Man kann auch bei DNSNET eine Feste IP Block bekommen, auch das ist aber wieder ein extra Basisvertrag wo das dann Optional geht. Im Standard Vertrag geht eben max eine Feste IP.

    Und wie Phino schon richtig sagt das Modem was nur L2 macht gibt es mit 1/2.5G und 10G Kupferport je nach Modell und Vertrag bei DNSNET. Hauptvorteil davon ist wie bei der Telekom es kann bis dorthin 100% gemessen/geprüft werden vom Anbieter. Und ja das 10G Modem schaft auch 10G selbst schon gesehen somit liegt keine Anbieter einschränkung vor.


    Mir selbst liegen auch Vertäge vor das man als Übergabepunkt einen Kupferport bekommt

    wenn man kein Router bestellt, dass ist sogar bei B2B Vertägen so (siehe Bild).

    Auch ist mir kein Urteil bekannt was Anbieter Modems verbietet im Standard Vertrag, dass würde sonst bedeuten das die Telekom direkt Millionen Anschlüsse falsch gebaut hat.

    Das Urteil/Gesetz heißt ja in der Bürgersprache nicht umsonst Router Freiheit und die wird zu 100% garantiert bei DNSNET.

    Was man selbst an so einem Anschluss macht als Hoppy oder Profi ist am Ende was ganz anders.
    Anbieter machen aber Standard Verträge für die Masse und da muss man sich eben sicher sein das

    eben der Herr Mustermann aus Ort X nicht ausversehen an seinem Glasfaser Router das Kabel Knicken kann. Bis zum FiberTwist ist das Kabel nämlich meist in der Speedpipe und damit sicher verlegt. Mit einem Glasfaserpatchkabel wie man es beim FiberTwist F2115 braucht, ist es dann nicht mehr so, außer man Kauft ein Teures Schutzkabel was kaum jemand Privat macht wenn es nicht Hobby oder Profi Thema ist.

    Bevor ihr also den Verbraucherschutz Anruft, ruft mal lieber euren Anbieter an und fragt

    was geht und macht das am besten bevor ihr etwas kauft bei ihm.

    Ich kenne ein ähnliches Thema bei InternetNord gerade, dort haben die Kunden entsetzt festgestellt das sie keine Öffentliche WAN IPv4 haben. Auch da steht im Vertrag das es so ist, die Leute dachten aber ist wie "immer". Verstehe sowas immer nicht wenn ich nen Audi Kaufe ist der auch anders als nen BMW. Da schaut doch auch jeder genau hin, aber gut.

    Gruß Mike

    2 Mal editiert, zuletzt von mike (10. Juli 2022 um 11:38)

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  • Ich erkläre hier regelmäßig, dass es oft im Sinne des Kunden ist, den ONT des Netzbetreibers zu nutzen, aber die rechtliche Lage ist eindeutig: Das ist nicht der passive Anschluss, auf den der Kunde laut Telekommunikationsgesetz einen Anspruch hat. Der Paragraph bezieht sich nicht nur auf DSL sondern gilt auch für andere Anschlusstechnologien wie Breitbandkabel und FTTH. Die zuständige Regulierungsbehörde hat dazu schon mehrfach sehr klar Stellung bezogen. Ob man sich die Mühe und den Ärger macht, diesen Anspruch tatsächlich gegenüber dem Netzbetreiber durchzusetzen, ist eine persönliche Entscheidung. Das negiert aber nicht, dass dieser Anspruch grundsätzlich besteht.

  • Lieber mike ich empfehle erst einmal die entsprechenden Passagen im TKG zu lesen, da wirst Du feststellen, das es den Begriff Routerfreiheit gar nicht gibt und viele andere andere Dinge definiert sind, die du angedeutet hast.

    Die Abmahnung die von der Verbraucherzentrale RLP veranlasst wurde, ist durchaus gegenüber vielen Providern berechtigt, auch wenn lediglich Vodafone und Deutsche Glasfaser genannt wurden.

    Die AGB der Provider heben natürlich nicht das TKG auf, ganz im Gegenteil. Die Gültigkeit der Provider AGB wird eingeschränkt.

    Wie @alfalfa schon das eine oder andere Mal geschrieben hat: Rechtsberatung gibt es hier keine, dafür sind Anwälte und ggf. Verbraucherschutzverbände zuständig.

    Nachtrag: ein Teil des Schriftverkehrs zwischen dem Verband der Endgerätehersteller, des BREKO BUGLAS und BNetzA kann man hier nachlesen: https://fragdenstaat.de/anfrage/defini…chluss-punkten/

    Vor allem die Aussagen der Bundesnetzagentur sind lesenswert.

    2 Mal editiert, zuletzt von HubeBube (10. Juli 2022 um 12:16) aus folgendem Grund: BREKO durch BUGLAS ersetzt

  • Hallo HubeBube

    also erstmal habe ich geschrieben in Bürgersprache heißt es Routerfreiheit, selbst

    der Verbraucherschutz nennt das Umgangsprachlich so. So wie du es hier schon selbst im Forum oft genannt hast und selbst die Pressesprecher der Ministrieren nennen das oft so. Also kann ich dein ersten Teil direkt entkräften , ich habe hier von der Bürgersprache gesprochen nicht dem TKG in den ersten Absätzen sondern dem Teil das ein Kunde sein Router selbst Wählen darf (das steht oben so auch und nicht anders).

    Das zweite ist du kannst ein Passiven Netzabschluss bekommen wenn du nicht den Standard 0815 Vertrag nimmst. Damit wird dem Gesetz auch sorge getragen und on Top gibt es ja laut TKG noch (Absatz 2) und viele Provider, allem vorran die Telekom hat hier Freigaben ihren Wandler/Bridge (Modem) als Abschluss zu nutzen und wahrt dann nur die Endgerätewahlfreiheit. Und genau hier kommt eben auch das Wort Routerfreiheit her nur wird es eben im Bürgersprache nicht Endgerätewahlfreiheit gennant.

    Das Hauptziel und das sagen zb. andere Verbraucherschutzbereiche (nicht RLP) ist es das der Kunde (auch Firmen) sein Router Frei wählen kann und das kann er. Und da wir in einem Land leben wo jeder Anwahlt oder Gruppe bei großen Gesetzeverstoß Geld wittert ganz einfach die Frage, warum hat dann bei der Telekom noch keiner Recht bekommen ?

    Das hier am Ende das Gesetz von Passiv spricht (Absatz 1) ist wieder was anderes. Und da streitet man sich auch noch in einigen Fachkreisen, ob ein aktives Gerät (benötigt Strom) schon Aktiv ist oder eine Bridge/Wandler/Modem auch Passiv sein könne, da sich nur der Signal Typ von Licht auf Spannungsimpulse ändert. Solange nicht Gesetztlich oder per Urteil feststeht was Passiv im Technischen sinne an einem Glasfaseranschluss bedeutet, gilt also klar die Regel hier im Forum kann es keiner Festlegen.

    Bisher nutzen die Provider entweder Absatz 2 oder sagen einfach der Abschluss ist Passiv nur ihr Produkt beinhaltet ein Bridge/Wandler/Modem was du ja dann Kaufen kannst im Standard Vertrag. Kaufst du den Premium Vertrag XY kannst du es passiv bekommen.

    Somit alles fein nach TKG und nichts anderes haben ich oben gesagt.

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  • Paragraph 73 des TKG sagt:

    Zitat

    Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.

    Der Netzbetreiber hat keine Wahl. Wenn es ein Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an einem festen Standort ist, dann muss es ein passiver Netzabschlusspunkt zu sein.

    Der Netzbetreiber darf dem Kunden Endgeräte zum Anschluss an diesem passiven Netzabschlusspunkt anbieten. Der Kunde darf die nutzen, muss es aber nicht. Das steht in Absatz 3:

    Zitat

    Sie können dem Endnutzer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben.

    Die Möglichkeit, sich herauszureden mit "aber wir haben Tarife mit passivem Netzabschluss im Angebot", besteht nicht.

  • Kommen wir mal wieder zum Thema.

    Ich kann HagbardBerlin empfehlen ruf bei der Technischen Hotline an

    und Frage ob du in deinem Vertrag zum Beispiel ein FiberTwist F2115 bekommen kannst.

    Wenn es dann heißt nein , fragen was Sie sonst anbieten zur Not bleibt nur das Gerät oder ein

    neuer Vertrag.

    Ich selbst sehe aus Privater sicht auch keinen Mehrwert wenn der Anbieter nicht mehr bis zum Hausabschluss messen kann und Remote sogar mehr sieht auf dem FiberTwist Gerät also auf meinem Privaten GPON GBIC. Am Ende Streitet man sich nämlich ob es mein GBIC ist oder die Provider Infra.
    Ich hatte so einen Letzemeile fall erst Ende Juni und durch den Einsatz der Anbieter Hardware hatten die nach 5h raus gefunden, dass es deren Hardware ist und diese getauscht beim Kunden.


    Ansonsten noch der Hinweis wenn FiberTwist G2410 das richtige Gerät ist nun.

    Hat das laut Doku max. 4x 1GE LAN ports was bei deinem Vertrag mit 500/100Mbit/s aber vollkommen ok ist. 2,5GE LAN (mit 2,5Gbit/s Vertrag) würde dann halt erst nach Tausch gehen wenn das bei dir Verfügbar ist.

  • zur Not bleibt nur das Gerät oder ein neuer Vertrag

    Nein, man kann darauf bestehen, dass der Anschluss rechtskonform umgesetzt wird. Zur Not holt man sich Rechtsbeistand. Den gibt es nicht hier, aber beim Verbraucherschutz.

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  • Hallo @alfalfa ,

    ich bin ja ganz bei dir das es am Ende schon Fraglich ist mit welchen Tricks da gearbeitet wird

    und sei es einfach nur Absatz 2.

    Aber genauso könnte man sagen was Stört denn den Endkunden daran

    einen Aktiven Port zu bekommen ? Er bekommt genau das was benötigt halt

    nur nicht per Licht sondern per Spannungssignal.

    Um so mehr Kunden darauf bestehen um so mehr werden Provider Absatz 2 nutzen

    und dann haben Leute wie hier einige ja scheinbar eingestellt sind garnichts gekonnt.

    Und das mit dem "wir haben aber Tarife damit" besteht leider schon sonst wäre

    ja die Situation nicht das Provider Absatz 2 und eben den Tarif Trick nutzen.

    Die Provider begründen gerne damit das eine Service und Entstörungs Thematik

    durch Kunden mit rein Passiven Anschlüssen schwieriger wird. Man sollte

    hier glaube dabei bleiben das was man jetzt hat die Freie Endgerätewahl schon sehr viel Wert ist.

    Und nur im nötigen Maße darauf bestehen sonst wird die Industrie das am Ende

    wieder Kippen lassen mit 100 Gründen warum ein Wandler/Bridge als Minimum immer nötig ist.

    Am Ende ist es wie du selbst schreibst lohnt sich "die Mühe und der Ärger" wenn am Ende

    uns wieder alte Zeiten erwarten wenn wir übertreiben. Und sei es am Ende nur das die Provider

    wieder schlechter ausbauen weil sie genervt sind.

    EDIT: zu deinem Letzten Text kurz, dass gilt nur wenn der Provider nicht Absatz 2 des neuen § des TKG genutzt hat. Wenn man das also einfach Blind macht mit Anwalt/Verbraucherschutz kann man direkt nen schlechten Score beim Provider haben weil man unruhe Stifftet. Vorher sollte man immer den Provider Fragen oder die BNetzA die bekommen ja durch das neue Gesetz das alles vom Provider und können Auskunft geben ob das Ok ist.

  • Das Gesetz ist eindeutig: Der Anschluss ist der passive Netzabschluss und die Netzbetreiber dürfen die Benutzung bereitgestellter Endgeräte nicht vorschreiben. Alles andere ist heiße Luft. Die Bundesnetzagentur hat bereits klargestellt, dass auch P2MP-Techniken wie DOCSIS oder GPON dem nicht entgegenstehen, also keine Ausnahmen zu erwarten sind.

    Rechte behält man nicht, indem man darauf verzichtet, also bitte kein "sonst kippt die Industrie das"-Bangemachen. Kunden sind keine Bittsteller. Ob der Kunde Rechtsbeistand benötigt, weil der Netzbetreiber sich nicht an das Gesetz hält, hängt vom Netzbetreiber ab. Vielleicht sollte der sich selbst einen schlechten Score geben.

  • Das Gesetz ist eindeutig: Der Anschluss ist der passive Netzabschluss und die Netzbetreiber dürfen die Benutzung bereitgestellter Endgeräte nicht vorschreiben. Alles andere ist heiße Luft. Die Bundesnetzagentur hat bereits klargestellt, dass auch P2MP-Techniken wie DOCSIS oder GPON dem nicht entgegenstehen, also keine Ausnahmen zu erwarten sind. Rechte behält man nicht, indem man darauf verzichtet, also bitte kein "sonst kippt die Industrie das"-Bangemachen.

    Der FiberTwist G2410 zählt nicht als Endgeräte sondern hier wäre es der UDM PRO,

    ich glaube da hatten wir uns vielleicht Missverstanden.

    Da müsste man jetzt aber um genauer zu werden die BNetzA fragen ob sogar DNSNET vielleicht dieses "Gerät" in ihre Meldepflicht nach § 74 TKG für Absatz 2 § 73 TKG gemeldet hat.

    Und da es scheinbar auch Missverstanden wurde, die Frage nach einem Passiven Aufsatz ist halt wenn der Anschluss geschaltet wurde "zu spät" wenn man es genau nimmt. Die Festlegung der Netzzugangsschnittstellen macht man während oder vor Vertragsabschluss. Das mache ich schon Jahrzehnte so, darum gibt es dann da auch weniger Überraschungen. Als ich letztes Jahr zb. direkt bei DNSNET B2B Anschlüsse bestellt habe wurde klar und schriftlich festgelegt wie die Netzzugangsschnittstelle aussieht + wo sie hin kommt.

    Hier darf nicht der Tenor entstehen "ich habe ein Stück Internet bestellt aber das ist ja garnicht Grün wie ich dachte". Im GK Online Portal bei DNSNET steht das man beim Tarif einen Kupferport bekommt. Man aber Optional (und da steht nichts von Aufpreis sogar) eine anderes Medium beauftragen könnte.

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  • Der Anschluss ist der passive Netzabschluss. Daran darf der Kunde seine Geräte anschließen und muss nichts anschließen, was ihm der Netzbetreiber gibt. Den Versuch, den Ausgang eines Medienkonverters oder Modems als den passiven Netzabschluss zu interpretieren, haben Netzbetreiber erfolglos unternommen. Die Bundesnetzagentur hat das bereits klar zurückgewiesen. Das Gesetz macht keine Unterscheidung zwischen Business- und Privatkunden. Auch Privatkunden dürfen ihre eigenen Geräte direkt an der Faser betreiben. Das ist Gesetz.

  • Damit wird dem Gesetz auch sorge getragen und on Top gibt es ja laut TKG noch (Absatz 2) und viele Provider, allem vorran die Telekom hat hier Freigaben ihren Wandler/Bridge (Modem) als Abschluss zu nutzen und wahrt dann nur die Endgerätewahlfreiheit.

    Die Endgerätewahkfreiheit wird damit eben nicht gewahrt, da das Endgerätes, das erste aktive (mit Strom versorgen) Gerät im Netz des Kunden ist.

    Hier ein Auszug aus dem Schreiben der BNetzA an den BUGLAS e.V. vom 18.03.2021

    Zitat

    Bereitstellung des Zugangs zu FTTH-Glasfasernetzen am passiven Netzabschlusspunkt; Endgerätewahlfreiheit

    Sehr geehrter XX , für Ihr Schreiben vom 15.03.21 bedanke ich mich.

    Ich gehe danach davon aus, dass Sie unseren Argumenten und denen des VTKE nunmehr beipflichten. Ihre Mitgliedsunternehmen werden danach einen Zugang zu deren Netzen am passiven NTP ermöglichen und deren Pflicht zur Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen schnellstmöglich nachkommen. Wir weisen darauf hin, dass andere Glasfasernetzbetreiber bereits dieser Pflicht zur Veröffentlichung entsprechender Schnittstellenbeschreibungen nachgekommen sind.

    Außerdem sollten Sie Ihre Mitgliedsunternehmen schon jetzt darauf hinweisen, dass die AGB für deren Kunden entsprechend angepasst werden müssen.

    Ebenfalls von der BNetzA an den BUGLAS e.V. vom 22.02.2021:

    Zitat

    Bereitstellung des Zugangs zu FTTH-Glasfasernetzen am passiven Netzabschlusspunkt; VTKE Schreiben vom 12.02.2021, Aufforderung zur Stellungahme

    ...

    Vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Inkrafttreten des neuen TKG mit der in § 72 Abs. 2 TKG-E vorgesehenen Möglichkeit der Gestattung vom Ausnahmen vom Zugang am passiven Netzabschlusspunkt mittels Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur zu keiner abweichenden Bewertung führen wird. Denn die grundsätzliche Pflicht zur Zugangsgewährung am passiven Netzabschlusspunkt wird auch im neuen TKG fortgeführt werden, und ohne überwiegende sachliche Gründe für die Erforderlichkeit eines Netzzuganges an aktiven Geräten sind Ausnahmen von diesem Grundsatz weder nach dem Entwurf des TKG noch nach den bei der Anwendung von § 72 Abs. 2 TKG-E zu berücksichtigenden GEREK-Leitlinien zu rechtfertigen.

    ...

    Damit ist alles in dieser Sache gesagt und beschlossen!

  • Du hast das leider genau Falsch rum Verstanden @alfalfa mit dem Business- und Privatkunden.

    Ich bezog mich hier auf GK die schon Jahre klar damit leben müssen, dass es eine Netzzugangsschnittstelle gibt die bei Vertragsabschluss festgehalten wird.


    Bei Privaten hält das auch immer mehr Einzug und laut einem letzten Bericht den ich aus Mai

    gefunden habe hat man sich noch nicht 100% festgelegt wie es weiter geht bzw. was die BNetzA

    daraus nun macht, weil das definieren Netzzugangsschnittstelle laut §74 ist halt nicht immer im einklang von §73. Und der Verbraucherschutz sagt in einem Interview von Mai 22 auch das man von Mietroutern Abräht und man vor Vertragsabschluss die Klärung der Netzzugangsschnittstelle empfihelt (OTon).

    Diese sei bei den Providern normal nicht anzupassen beim bestellen Online.


    Ich werde morgen mal stellen Anfragen, ich bin mir sicher das hier weiter eine Grauzone herrscht.
    Sonst wäre der Verbraucherschutz schon längst auf die Telekom FTTH Themen gegangen, haben sie aber nicht.

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  • Paragraph 73 des TKG sagt:

    Der Netzbetreiber hat keine Wahl. Wenn es ein Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an einem festen Standort ist, dann muss es ein passiver Netzabschlusspunkt zu sein.

    Ich kann mich deiner Auffassung nicht anschließen und bin da eher bei der des Gesetzgebers. ;)

    Der Gesetzgeber versteht unter passiv, dass ab dieser Stelle der ISP nichts mehr aktiv beeinflussen kann.
    Die Zielrichtung der Gesetzgebung war die Wahlfreiheit und die uneingeschränkte Herrschaft über das Endgerät.

    Neben dem reinen Paragrafentext gibt es immer noch sehr ausführliche Hintergrundinformationen bei jedem Gesetzgebungsverfahren.
    Ich beschäftige mich schon seit 1999 intensiv mit Telekommunikationsrecht und Überwachungsschnittstellen. Damals noch das FMG. Den entscheidenden Part habe ich mal Fett gesetzt.
    Ein Konverter (Glasfasermoden ist dabei ein schwieriger Begriff) greift nun mal nicht auf die Protokollebene ein, sondern setzt die Schicht 1 um in ein anderes Medium. Der gesamte Gedankengang, gestützt auf Urteilen des BVerfG (Informationsfreiheit) war, dass kein Netzbetreiber meinen Zugang in meine "4" Wänden modifizieren kann. Und dies alles kann erst im Router passieren.
    Und so bekommt man alle Zugangsdaten bei DNS:NET frei Haus, um die PPPOE-Verbindung aufzubauen und kann sein eigenes Gerät anschließen.

    Ich würde mal sagen, dass die meisten Haushalte als Endkunde am GF-Anschluss ein Router betreiben der bei dem die WAN-Schnittstelle entweder auf Kupfer basiert (daher Konverter davor) oder er ersteht ein Router mit Glasfaser-WAN-Port beim ISP. Und danach richtet sich der Übergabepunkt.

    Auszug aus dem Gesetzgebungsverfahren zum TKG:

    Soweit Unternehmen derzeit ihren Kunden bestimmte Endgeräte verbindlich vorgeben, werden diese zukünftig ihren Kunden die freie Endgeräteauswahl auf dem Markt überlassen müssen, wenn die Kunden das wünschen. Dies hat Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit, die sich jedoch nicht beziffern lässt. Die Unternehmen müssen die für den Dienstezugang erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Dies kann im Rahmen der üblichen vertraglichen Abwicklung (z. B. Auftragsbestätigung, Information über die voraussichtliche Anschlussbereitstellung) mittels der vorhandenen automatisierten Datenverarbeitung erfolgen.

    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6280

    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Gemäß diesen Vorgaben gilt eine Endeinrichtung nur genau dann als indirekt verbunden, wenn es mit dem Netzabschlusspunkt physikalisch durchgeschaltet ist. Ein dazwischengeschaltetes Gerät darf keine Verstärkerwirkung, Steuerungsfunktion auf Protokollebene aufweisen.

    Das Recht, Telekommunikationsendeinrichtungen an den Netzabschlusspunkt anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, ist bereits im FTEG auf der Grundlage europäischer Vorgaben angelegt (vgl. § 11 FTEG). Die entsprechende Richtlinie 1999/5/EG vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität wurde zwischenzeitlich novelliert und durch die Richtlinie 2014/53/EG vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

    Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, die in ihrem Regelungsbereich nur noch Funkanlagen erfasst, ersetzt. Die Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere auch deren Artikel 7 bleibt bis zum 13. Juni 2016 in Kraft. Danach bleiben mit der Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen die für die Telekommunikationsendeinrichtungen relevanten Bestimmungen aber im Wesentlichen erhalten. Die vorgesehenen Klarstellungen im FTEG orientieren sich

    deshalb an der Richtlinie 2008/63/EG.

    Mit den Änderungen im FTEG wird entsprechend der Richtlinie 2008/63/EG klargestellt, dass alle Arten von Endgeräten von der Liberalisierung erfasst sind. Zudem wird vorgegeben, dass Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden dürfen. Die Endkunden können daher in Zukunft nicht auf eine vom Netzbetreiber beliebig zu definierende Schnittstelle verwiesen werden. Damit wird dem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung getragen, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen. Könnten die Netzbetreiber selbst in den Bereich des Endkunden hinein die Reichweite ihres Netzes festlegen, so könnten sie letztlich auch über die Reichweite ihrer Pflicht zur Duldung des Anschlusses von Telekommunikationsendeinrichtungen bestimmen. Dies würde zu Wettbewerbsbehinderungen führen, die dem Zweck der Richtlinie 2008/63/EG zuwiderlaufen. Hieraus folgt, dass die Netzbetreiber den Zugang zum öffentlichen Netz ab den Räumlichkeiten des Endkunden nicht selbst bestimmen und festlegen können.

    Zu Nummer 1

    In § 2 Nummer 2 FTEG wird der Begriff „Telekommunikationsendeinrichtung“ analog dem Begriff „Endeinrichtungen“ in Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/63/EG definiert. Die bisher in § 2 Nummer 2 FTEG enthaltene, der Richtlinie 1999/5/EG entsprechende Definition ist in der überarbeiten Richtlinie 2014/53/EG, die ab Mitte 2016 gilt, nicht mehr enthalten (Richtlinie 2014/53/EG regelt nur noch Funkanlagen und keine Telekommunikationsendeinrichtungen). Für den Wettbewerb auf dem Markt von Telekommunikationsendeinrichtungen und die entsprechenden Bestimmungen gelten deshalb die Vorgaben der Richtlinie 2008/63/EG.

    Einmal editiert, zuletzt von Phino (10. Juli 2022 um 15:10)

  • Ich darf mal wieder zitieren TKG §73, Absatz 3

    Zitat

    Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Endnutzer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Endnutzer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

    Was bedeutet das in verständlicher Sprache? Jedes beliebige Endgerät, das oben erwähnte Richtlinie 2014/30/EU erfüllt muss der Provider ins Netz lassen und die für den Betrieb notwendigen Daten zur Verfügung stellen.

    Im Umkehrschluss muss natürlich der Gerätehersteller die Erfüllung dieser Richtlinie nachweisen können.