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Anbieterwechsel vor Laufzeitbeginn

  • tadeus
  • 13. Oktober 2026 um 18:21
  • tadeus
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    7
    • 13. Oktober 2026 um 18:21
    • #1

    Hallo,

    bei mir baut aktuell Glasfaserplus bzw. die Telekom Glasfaser aus. Das wurde vor 2 Jahren angekündigt. Damals hat es geheißen Glasfaserplus bietet nur Zugang über die Telekom an. Andere Anbieter gibt es nicht. Ende 2024 wurde daher ein Vertrag über die Telekom gemacht.

    Aktuell wird nun ausgebaut, das Leerrohr ist schon angeschlossen. Die Faser müsste demnächst eingezogen werden. Nun bekomme ich Werbung von anderen Anbietern, z.B. 1&1. Gleiches Versprechen, mach nen Vertrag bei uns, dann sparst du dir die Anschlusskosten. Die Kosten der alternativen Anbieter sind jedoch günstiger. Laut Telekom AGBs kann man jederzeit kündigen bevor die eigentliche Laufzeit beginnt.
    Daher erwäge ich das zur Zeit.

    Die Frage ist nun nicht ob ich wechseln kann, so sieht es nämlich aus. Aber macht es für mich als Endverbraucher irgend nen Unterschied ob ich den Glasfaseranschluss von glasfaserplus über die Telekom oder 1&1 beziehe?

    Danke & Grüße

  • Online
    mbo77
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    • 13. Oktober 2026 um 18:35
    • #2

    Wann hast du denn eine Auftragsbestätigung erhalten?

    Diese entscheidet über das Ende der MVLZ.

  • Vanguardboy
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    17
    • 13. Oktober 2026 um 19:53
    • #3

    1und1 baut kein glasfaser aus , sondern mieten sich nur ein. Das ist marketing das sie sxhreiben sie erlassen die kosten. Sicher das glasfaserplus ausbaut ? Denn dann kann 1und1 eigentlich erst später erst abgeschlossen werden.


    Ende 2024 abgeschlossen, und beendet werden kann er dann ende 2026.


    mbo77 wann die Auftragsbestätigung kommt ist irrelevant. Mit Abschluss beginnt der vertrag.

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  • Online
    mbo77
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    • 13. Oktober 2026 um 20:00
    • #4

    Nein, das ist leider falsch.

  • bansh
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    3
    • 13. Oktober 2026 um 20:03
    • #5

    Wir hatten das auch in so einem Konstrukt und haben dann nach 4 Jahren bei der ENTEGA (regionaler Anbieter) gekündigt direkt zur deutschen Glasfaser gewechselt. Hauptsächlich weil es unmöglich war den Ausbau oder einen Status dazu zu erhalten, wenn man nicht Direkt Kunde von der DG war.

    TBH danach war es mit dem Service und den Anfragen wann denn endlich eingeblasen wird genau so bescheiden wie vorher. Hat dann halt von Unterschrift bis Aktivierung mal 5 Jahre gedauert und 1 Jahr lang lag das Leerrohr im Haus und es ist nichts passiert .

    Wie schon oben beschrieben kann man das nach 2 Jahren ohne Probleme machen. So war meine Auskunft Im März diesen Jahres.

  • tadeus
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    7
    • 13. Oktober 2026 um 21:05
    • #6

    Auftragsbestätigung war im Oktober 24

    Baubeginn war vor paar Monaten, vor paar Tagen war jemand von der Telekom da der das Leerrohr mit nem Kompressor überprüft hat ob die Verbindung des Leerrohrs zum Verteilerschrank steht. Laut Telekom soll ab Ende des Jahres der Ort angeschlossen sein.

    Es geht mir auch nicht um die Kündigung, das dürfte funktionieren. Die Frage ist eher ob ich da Nachteile erhalte, weil ich nen anderen Anbieter nehme? Also z.B. ein Jahr später angeschlossen werden etc.

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  • bansh
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    3
    • 13. Oktober 2026 um 21:14
    • #7

    Also bei meinem Wechsel von ENTEGA zur DG ist es mir so ergangen, das ich dann bei der DG nicht Kunde der ersten Stunde war -> also der Nachfragebündelung. Der Service hat mehrfach damit geantwortet das wir später erst berücksichtigt werden. Obwohl wir Kunde der ersten Stunde bei der ENTEGA (Reseller) waren, hat das die DG nicht mehr interessiert.

    Ich zitiere:
    Da vor Beginn des Ausbaus bereits alle verfügbaren Anschluss-Kapazitäten für Haushalte eingeplant wurden, die sich während der Nachfragebündelung für Deutsche Glasfaser entschieden haben, können wir Ihr Zuhause in der aktuellen Ausbauphase leider nicht mehr berücksichtigen. Aber: Es geht weiter – und auch für Sie ist Glasfaser zum Greifen nah. Direkt nach Abschluss dieser ersten Ausbauphase startet ein speziell beauftragter Baupartner mit der Planung der nachträglichen Anschlüsse. Sobald es soweit ist, meldet sich dieser Baupartner bei Ihnen, um die weiteren Schritte mit Ihnen abzustimmen. Bis dahin bitten wir Sie noch um etwas Geduld.

  • Vanguardboy
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    17
    • 14. Oktober 2026 um 11:27
    • #8
    Zitat von mbo77

    Nein, das ist leider falsch.

    Nein siehe aktuelle Rechtsprechung.

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    mbo77
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    • 14. Oktober 2026 um 11:28
    • #9

    Ja, der Vertragsabschluss kommt eben erst durch die Auftragsbestätigung zustande.

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  • Beitrag von Vanguardboy (14. Oktober 2026 um 11:32)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (14. Oktober 2026 um 11:35).
  • pufferueberlauf
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    • 14. Oktober 2026 um 11:36
    • #11
    Zitat von Vanguardboy

    Nein, es reicht die bestätigung das die Bestellung eingangen ist.

    Unklar... meine aktuelle Interpretation (aber ich bin kein Jurist) ist, es zaehlt das Datum der Auftragsbestätigung, aber ohne Auftragsbestätigung existiert kein bindender Vertrag und der Kunde kann ohne Konsequenzen zuruecktreten, bzw. seinen Auftrag zurueckziehen. (In Grenzen, ich vermute ein paar Wochen Bearbeitungszeit zur Bestaetigung des Auftrags wird man akzeptieren muessen, aber halt nicht Jahre.)

  • Online
    mbo77
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    • 14. Oktober 2026 um 12:46
    • #12

    Genau. Wenn das Jahre dauert (wie bei mir), ist das als neues Angebot der Gegenseite zu verstehen, was du ablehnen kannst.

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  • BlackMage2
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    • 14. Oktober 2026 um 20:53
    • #13
    Zitat von Vanguardboy

    mbo77 wann die Auftragsbestätigung kommt ist irrelevant. Mit Abschluss beginnt der vertrag.

    notfalls mit rechtlichen Konsequenzen drohen, dann überlegt der Anbieter es sich dreimal bevor er dir einen Vertrag ohne Zustimmung unterschiebt und falls er es doch macht musst du nur ihn nur kurz anmahnen und dann ist die Sache auch erledigt

  • HubeBube
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    • 14. Oktober 2026 um 21:24
    • #14

    Das Urteil des BGH ist völlig klar, ab Auftragsbestätigung beginnt die Uhr zu ticken und nicht erst ab Schaltung/Aktivierung.

    Eine Auftragseingangsbestätigung gilt nicht als Startzeitpunkt, da dort nicht explizit die Auftragsannahme erklärt wird.

  • BlackMage2
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    • 14. Oktober 2026 um 21:39
    • #15

    das ist klar, aber ich wollte nur darauf hinweisen, das der ISP sich sehr wohl der rechtlichen Lage im Klaren ist, aber trotzdem alles dafür tut den Kunden nicht zu verlieren(auch wenn er dabei nicht im Einklang mit dem geltenden Recht handelt und gerne mal die Kündigungszeiträume verschweigt)

    nicht jeder kennt das Urteil des BGH und das wissen die Internetanbieter auch

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  • HubeBube
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    • 14. Oktober 2026 um 21:43
    • #16

    Ja, leider ist das so, genauso wie verschwiegen wird, dass der ONT nach TKG das erste Gerät im Heimnetz ist und auf dessen Verwendung der Anbieter kein Anrecht hat. Das versucht beispielsweise Vodafone heute noch, obwohl bereits 2016 die Enderätewahlfreiheit (fälschlicherweise oft als Routerfrei* bezeichnet) Kraft Gesetzes eingeführt wurde.

  • BlackMage2
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    • 14. Oktober 2026 um 22:00
    • #17
    Zitat von HubeBube

    die Enderätewahlfreiheit (fälschlicherweise oft als Routerfrei* bezeichnet)

    und da fängt die Problematik auch schon an, der Kunde soll sich möglichst gar nicht damit beschäftigen. ob er nur "Routerfreiheit" oder "Enderätewahlfreiheit" hat, ist für die meisten Kunden einfach irrelevant und die wenigsten sind auch sowieso so wenig technisch versiert das sie den Unterschied überhaupt begreifen.

  • HubeBube
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    • 14. Oktober 2026 um 22:06
    • #18

    Es ist entscheidend! Routerfr* nur die Routerwahl impliziert, Enderätewahlfreiheit bedeutet jedoch, dass der Provider mir keinen ONT aufzwingen darf.

    Endgerätewahlfreiheit ist viel weitreichender als nur die schwache Routerfr*.

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  • BlackMage2
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    • 14. Oktober 2026 um 22:08
    • #19

    Natürlich ist es entscheidend, für die meisten allgemeinen "dummen" Endkunden ist es das jedoch nicht. Die stecken ja überhaupt nicht in der Thematik mit drin

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    mbo77
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    • 14. Oktober 2026 um 22:11
    • #20

    Und welche Rolle spielt der Kenntnisstand der Nutzer? Endgerät ist doch ein passender, allgemeingültiger Begriff.

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