die "Mindestversorgung" ermöglicht aber quasi gar nichts
Also ich finde die Liste in TKG 157:
Zitat(2) Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.
(3) In einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, die des Einvernehmens mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages bedarf, wird mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt, welche Anforderungen ein Internetzugangsdienst sowie ein Sprachkommunikationsdienst nach Absatz 2 erfüllen müssen. Bei der Festlegung der Anforderungen an den Internetzugangsdienst nach Satz 1 werden insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen, berücksichtigt. Der Internetzugangsdienst muss stets mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten ermöglichen. Die nach Satz 1 festzulegende Uploadrate und Latenz können niedriger, als die von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können kürzere als die in § 160 und § 161 genannten Fristen festgelegt werden, wenn durch eine Digitalisierung der Verfahrensabläufe eine Beschleunigung erreicht werden konnte.
Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972
ZitatCode Alles anzeigenANHANG V MINDESTANGEBOT AN DIENSTEN, DIE EIN ANGEMESSENER BREITBANDINTERNETZUGANGSDIENST GEMÄSS ARTIKEL 84 ABSATZ 3 UNTERSTÜTZEN KÖNNEN MUSS (1) E-Mail (2) Suchmaschinen, die das Suchen und Auffinden aller Arten von Informationen ermöglichen (3) grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung (4) Online-Zeitungen oder Online-Nachrichten (5) Online-Einkauf oder Online-Bestellung von Waren und Dienstleistungen (6) Arbeitssuche und Werkzeuge für die Arbeitssuche (7) berufliche Vernetzung (8) Online-Banking (9) Nutzung elektronischer Behördendienste (10) soziale Medien und Sofortnachrichtenübermittlung (11) Anrufe und Videoanrufe (Standardqualität)
Welche essentielle Nutzung für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe meinst Du fehlt in dieser Liste?
deswegen in meinen Augen völlig sinnlos
Ich sag mal ganz direkt, ich habe nicht das Gefuehl, dass Du Dich wirklich ausreichend tief mit der Materie beschaeftigt hast. Daher ist unklar wie fundiert Deine Bewertung aktuell ist, bzw. wie sehr sie auf dem existierenden Recht auf Mindestversorgung beruht und in wie fern auf Annahmen zu diesem Recht.