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Glasfaser-Chaos in Mainz

  • HubeBube
  • 11. Dezember 2025 um 12:35
  • HubeBube
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    • 11. Dezember 2025 um 12:35
    • #1

    Falls jemand über den folgenden oder ähnliche Artikel stolpert: https://www.teltarif.de/mainz-glasfase…ews/101021.html

    Das erwähnte "angsterzeugende" Urteil des OLG Hamburg (OLG Hamburg, 19.12.2024 - 10 UKl 1/24) ist nicht rechtskräftig und das Verfahren ist beim Bundesgerichtshof anhängig (BGH - III ZR 8/25). So lange dort nicht Recht gesprochen wird, ändert sich erst einmal gar nichts bezüglich des Status Quo.

    Ich kann beide Seiten verstehen. Den Kunden/Teilnehmer kann man nicht unbedingte Zeiträume vertraglich binden, auch ein Vorvertrag/Absichtserklärung ist rechtswirksam. Andererseits entsteht für den Anbieter ein erhebliches Risiko, wenn es viele Fakeanmeldungen gibt bzw. die MVLZ quasi bei Anschlussaktivierung bereits abgelaufen ist. Ein gerüttelt Maß an Verständnis für beide Seiten sollte auch hier walten.

  • DLMttH
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    • 11. Dezember 2025 um 12:43
    • #2

    Hier sollte der Netzbetreiber bevorrechtigt werden, der die kostenlosen Anschlüsse ohne Tarif und die größte Anbieterwahl hat. Also mit Westconnect kooperieren und die anderen Betreiber hungern lassen.

    Nur schwierig, den Bürgern das zu erklären.

  • HubeBube
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    • 11. Dezember 2025 um 12:49
    • #3

    Provokativ: Mit diesen Gedanken kann man auch Westconnect verstaatlichen und in dem Staatsunternehmen Deutsche Telekom aufgehen lassen.

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  • DLMttH
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    • 11. Dezember 2025 um 12:53
    • #4

    So meinte ich das nicht. Die Stadt hat Interesse an einem vernünftigen Ausbau, Westconnect ist dafür der beste vorhandene Anbieter. Die Stadt Mainz sollte im eigenen Interesse bzw. im Interesse des Bürgers agieren dürfen. Und damit meine ich nicht, den Ausbau der anderen zu behindern, sondern auf die Konditionen der Westconnect aktiv hinzuweisen.

  • HubeBube
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    • 11. Dezember 2025 um 13:46
    • #5

    Es existiert bereits ein Kooperationsvertrag zwischen Deutsche Giganetz und der Stadt Mainz. Wie üblich ist der Inhalt eines solchen Kooperationsvertrages nicht öffentlich. Von daher ist es erst einmal nachvollziehbar, dass die Stadt Mainz Deutsche Giganetz präferiert.

    Wenn der Kunde dann natürlich nicht mitspielt, nutzt auch der beste Kooperationsvertrag nichts.

  • DLMttH
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    • 11. Dezember 2025 um 13:48
    • #6

    Genau da kann sich die Stadt ja auch mal umentscheiden. Nur anzukündigen und nie zu bauen reicht auch als Begründung für eine Stadt, mal einen Kooperationsvertrag zu kündigen.

    Ich betrachte das aus der finanziellen Sicht der Stadt, die Kommune sollte fürchten, selbst ein Netz bauen zu müssen und somit mit dem vielversprechendsten Anbieter kooperieren und das ist zweifelsohne Westconnect.

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  • HubeBube
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    • 11. Dezember 2025 um 14:00
    • #7

    Da lehne ich mich ganz entspannt zurück. Keine Kommune muss selbst ein Gf-Netz bauen. Ganz im Gegenteil, das zerfasert (Wortspiel) den Markt noch mehr und den Berichten im Forum nach, ist den existierenden Stadtwerken sehr häufig der Unterschied zwischen Endergätewahlfreiheit und Routerfreih* und damit die Inhalte des TKG nicht klar.

    Dann lieber doch ein marktmächtiges Unternehmen, dass sein Geschäft beherrscht. Da stimme ich mit dem Autor des teltarif-Artikels in Aussage überein: letztendlich wird es hier die Deutsche Telekom werden.

  • froeschi62
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    • 11. Dezember 2025 um 18:55
    • #8

    Bei mir in Mainz, Stadtteil Münchfeld, hat die Telekom Ihr FTTH Netz eigenwirtschaftlich ausgebaut und es hat sehr gut und zuverlässig funktioniert. Ich habe nur völlig verpennt, dass man schon von Anfang an auch 1&1, Vodafone, o2, Maingau und Easybell hätte darauf buchen können.

    Insofern hätten die Bürger in den betroffenen Stadtteilen mit der Telekom noch großes Glück, wenn es nachträglich so kommen würde.

    Fritzbox 5690 Pro / Glasfaser 1000 Telekom

    1000/500 MBit/s

    2 Mal editiert, zuletzt von froeschi62 (11. Dezember 2025 um 19:03)

  • __QT__
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    • 12. Dezember 2025 um 00:02
    • #9
    Zitat von HubeBube

    Das erwähnte "angsterzeugende" Urteil des OLG Hamburg (OLG Hamburg, 19.12.2024 - 10 UKl 1/24) ist nicht rechtskräftig und das Verfahren ist beim Bundesgerichtshof anhängig (BGH - III ZR 8/25). So lange dort nicht Recht gesprochen wird, ändert sich erst einmal gar nichts bezüglich des Status Quo.

    Selbst das OLG Urteil ist nun schon 12 Monate alt. Als "Betroffener" würde ich gerne mal wissen, wann ich mich mit Berufung darauf an DGN mit einer Kündigung wenden kann. Vielleicht habe ich im neuen Jahr mal die Muse, mir das Thema anzutun und zu schauen, was dabei raus kommt. Bis Mai habe ich noch den subventionierten Erstjahresvertrag, aber danach wird es deutlich teurer und ein vorzeitiges Vertragsende käme mir gerade recht.

    • ex DGN (Purtel) 600/300 - T-SVDSL 250/40
    • ex ONT Nokia G-010G-R - Zyxel VMG3006-D70A
    • Router: PC Engines APU.4B4 - OPNsense
    • WiFi/DECT: Fritz!Box 7530 AX / Fritz!Box 7490 / Fritz!Repeater 1200 AX
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  • HubeBube
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    • 12. Dezember 2025 um 00:07
    • #10
    Zitat von __QT__

    Selbst das OLG Urteil ist nun schon 12 Monate alt. Als "Betroffener" würde ich gerne mal wissen, wann ich mich mit Berufung darauf an DGN mit einer Kündigung wenden kann.

    Gar nicht, weil das Urteil nicht rechtskräftig ist. Vor dem Urteilsspruch des BGH hast Du nichts in der Hand!

    Fristgerecht kannst Du natürlich immer kündigen. Ich rechne nicht vor Sommer/Herbst 2026 mit einem Urteil, man mag mich jedoch sehr gerne Lügen strafen.

  • __QT__
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    • 15. Dezember 2025 um 18:16
    • #11

    Eben diesen Beitrag bei N-TV zum Thema gefunden. Die berufen sich natürlich auch auf das OLG Urteil, aber wie weit man mit deren Musterbrief kommt, muss man mal austesten...

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    • 15. Dezember 2025 um 18:46
    • #12

    Ich finde, dass sich die Verbraucherzentrale NRW arg weit aus dem Fenster lehnt. Gegenstand des Verfahrens war ja der Passus in den AGB von Deutsche Giganetz, das die MVLZ erst mit Aktivierung das Anschlusses beginnt.

    Man kann nun aber hoffen, dass es nach dem zukünftigen BGH-Urteil Klarheit gibt, wie lange ein Kunde an den Vorvertrag des angekündigten Glasfaserausbaus gebunden ist. In meinen Augen ist das zunächst wichtiger festzulegen, als den Beginn der MVLZ.

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  • __QT__
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    • 15. Dezember 2025 um 21:38
    • #13
    Zitat von HubeBube

    Ich finde, dass sich die Verbraucherzentrale NRW arg weit aus dem Fenster lehnt.

    Die Verweise in dem Beitrag gehen Richtung VZ RLP. Nicht NRW.

    Vom beschriebenen Musterbrief findet man nichts auf deren Webseite. Habe diesen mal per Mail angefragt und würde das im neuen Jahr mal bei der DGN dementsprechend versuchen.

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  • HubeBube
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    • 15. Dezember 2025 um 23:12
    • #14

    Dieser ist das: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/sites/default/…r_glasfaser.pdf

    Mit RLP hast Du natürlich Recht!

  • HubeBube
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    • 8. Januar 2026 um 18:54
    • #15

    Vergleichsweise schnell wurde nun entschieden: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/ver…zeiten-100.html

    Da wird es jetzt spannend mit den bestehenden Verträgen von Deutsche GigaNetz, denn gegen deren Passus in den AGB wurde geklagt.

    BGH - III ZR 8/25 - dejure.org

    Unterlassungsklage gegen Deutsche GigaNetz GmbH | Verbraucherzentrale NRW
    AGB unzulässig, da die Vertragslaufzeit eines Glasfaservertrags erst ab Freischaltung des Anschlusses beginnen soll.
    www.verbraucherzentrale.nrw

    Nachtrag:

    Und hier der aktuelle Musterbrief: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digital…schieden-116098

    Eines gebe ich bei Kunden zu bedenken, die vor dem Urteil ein Downgrade auf einen "kleineren" und damit günstigeren Tarif vorgenommen haben: Durch die nachträgliche Rückdatierung ist nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Frist der Vorgang für den Downgrade ausgelöst worden. Dies kann unter Umständen bedeuten, dass der ursprüngliche Tarif bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bezahlt werden muss. Rechnet also genau nach, ob ihr euch nicht sogar schlechter stellt, wenn ihr den Musterbrief verwendet!

    Hier eine etwas juristischere Fassung (inhaltlich) der obigen Links: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/…er-internet-agb

    2 Mal editiert, zuletzt von HubeBube (8. Januar 2026 um 19:17)

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    • 8. Januar 2026 um 19:25
    • #16

    Oft ändert das aber nichts. Der Provider hier hat erst nach fast drei Jahren Bauzeit die Auftragsbestätigung geschickt. Pro forma könnte ich jetzt wegen der knapp 14 Tage um die Rückdatierung bitten, aber das wäre albern.

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    • 8. Januar 2026 um 20:15
    • #17

    Ich habe gerade ein Beispiel eines DGN Vertrages: Downgrade des MyNet 2500 Vertrages mit vielen Extras für 129€/Monat auf dem MyNet 150 für 45€Monat, jeweils mit Mietrouter. Nach der neuen Regelung wären es noch 10 Monate Restlaufzeit, nach den unzulässigen AGB noch 16 Monate. Da wird gar nichts angepackt, zumal man, auch mit der deutlich geringeren Bandbreite, zufrieden ist.

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    • 8. Januar 2026 um 20:28
    • #18
    Zitat von mbo77

    Oft ändert das aber nichts. Der Provider hier hat erst nach fast drei Jahren Bauzeit die Auftragsbestätigung geschickt.

    Spannend finde ich nun, wie vertraglich die Zeit zwischen Interessenbekundung/Nachfragebündelung und Anschlussaktivierung bei eigenwirtschaftlichem Ausbau behandelt wird. Unter Umständen gibt es in Zukunft nur dann einen kostenlosen Anschluss, wenn auch ein TK-Vertrag abgeschlossen wird. Abspringern wird dann im Regelfall ein 3- bis 4-stelliger €-Betrag in Rechnung gestellt werden. Wir werden sehen...

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    • 8. Januar 2026 um 22:36
    • #19

    Hier sah es beispielhaft so aus:

    Auftrag gestellt => (1 Woche) Auftragseingangsbestätigung => (2,5 Jahre) Auftragsbestätigung => (14 Tage) Aktivierung

    In dem Urteil geht es um die letzten beiden Schritte, oder?
    Wobei manche Anbieter ja recht zügig auch die Auftragsbestätigung schicken. Die schneiden sich demnach ins eigene Fleisch.

  • HubeBube
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    • 8. Januar 2026 um 22:43
    • #20

    Nein, es zählt tatsächlich nur das Datum der Auftragsbestätigung.

    Eine Auftragseingangsbestätigung ist etwas anderes.

    Wir sollten die Unterhaltung jedoch besser hier weiterführen: Maximale Vertragsdauer auf zwei Jahre begrenzt, inkl. Ausbau

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