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Maximale Vertragsdauer auf zwei Jahre begrenzt, inkl. Ausbau

  • belegdol
  • 21. Januar 2025 um 17:09
  • uha
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    • 17. Januar 2026 um 16:52
    • #121

    Habe gerade mal geschaut was ich an Unterlagen habe. Interessant z.B.

    Zitat

    Herzlichen Dank für Ihre Registrierung.

    Bitte beachten Sie dass es sich hierbei um einen so genannten schwebend unwirksamen Vertrag handelt.

    Ihr Vertrag wird wirksam, sobald die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, einer weiteren Erklärung bedarf es dann nicht mehr.

    Das nimmt Bezug auf die damals noch nicht erreichte Vorvermarktungsquote. Als diese dann erreicht war, kam noch ein Willkommen Schreiben mit den Zugangsdaten zum Online-Portal. Es gibt noch die Kopie meiner ursprünglichen Bestellung, dann war es das, mehr habe ich nicht.

  • Thorror
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    • 17. Januar 2026 um 17:15
    • #122

    Naja, EON muss dir doch seine AGB zum Zeitpunkt der Bestellung in einer seiner Mails zugeschickt haben bzw. sofern du an der Haustür oder im Geschäft abgeschlossen hast, übergeben haben. DAraus müsste alles hervorgehen, insbesondere ob du unter das BGH Urteil fällst, was wahrscheinlich ist

  • uha
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    • 17. Januar 2026 um 17:33
    • #123

    Puh, ja die haben am 07.11.2022 sieben Anhänge geschickt, einer davon ist eine 21-Seitige AGB.

    Muss ich jetzt wohl lesen :(

    Hm, finde darin nichts dazu

    EON_Highspeed_AGB.pdf

    Einmal editiert, zuletzt von uha (17. Januar 2026 um 17:59)

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  • HubeBube
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    • 17. Januar 2026 um 18:30
    • #124
    Zitat von uha

    Habe gerade mal geschaut was ich an Unterlagen habe. Interessant z.B.

    ...Bitte beachten Sie dass es sich hierbei um einen so genannten schwebend unwirksamen Vertrag handelt...

    Das nimmt Bezug auf die damals noch nicht erreichte Vorvermarktungsquote.

    Na, das ist doch mal ein vorbildliches Wording/Belehrung!

    Aus dem Lexikon des Juraforums:

    Zitat

    Rechtsfolgen der schwebenden Unwirksamkeit

    Während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit entfalten Rechtsgeschäfte keine rechtliche Bindungswirkung für die beteiligten Parteien. Nach der Heilung werden die Rechtsgeschäfte rückwirkend wirksam, als ob die schwebende Unwirksamkeit nie bestanden hätte. Im Falle einer nicht erfolgten Heilung bleibt das Rechtsgeschäft unwirksam, und die beteiligten Parteien sind nicht an das Rechtsgeschäft gebunden.

    Diese erwähnte Heilung ist in unserem Fall die erfolgte Verfügbarkeit des Glasfasernetzes. Ich denke hierbei werden die Juristen noch klären müssen, ob ein homes passed (Ausbau) ausreicht oder der passive Netzabschluss (homes connected) vorhanden sein muss. Damit ist die Frage nach dem wie lange immer noch nicht beantwortet, das wird eine zukünftige juristische Spielwiese werden.

  • Thorror
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    • 17. Januar 2026 um 18:44
    • #125
    Zitat von HubeBube

    Diese erwähnte Heilung ist in unserem Fall die erfolgte Verfügbarkeit des Glasfasernetzes. Ich denke hierbei werden die Juristen noch klären müssen, ob ein homes passed (Ausbau) ausreicht oder der passive Netzabschluss (homes connected) vorhanden sein muss.

    Das ist Spekulation deinerseits, da uns nicht alle Unterlagen vorliegen, kann man das auch nicht beurteilen. Es kann auch sein, dass die Bedingung war, dass die Vorvermarktungsquote erfüllt sein muss.

  • uha
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    • 17. Januar 2026 um 18:48
    • #126
    Zitat von Thorror

    Es kann auch sein, dass die Bedingung war, dass die Vorvermarktungsquote erfüllt sein muss.

    Diese wird im folgenden als Bedingung erwähnt.

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  • HubeBube
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    • 17. Januar 2026 um 18:52
    • #127

    uha schrieb ja, das es um die Erfüllung der Quote ging. Gehen wir mal davon aus, das dies bereits die Heilung war. Dementsprechend gilt nun das Datum der Auftragsbestätigung als Auslöser der 24 monatigen MVLZ, wie in allen anderen Heilungsfällen in unserem Kontext ebenfalls.

  • uha
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    • 17. Januar 2026 um 19:01
    • #128

    Naja das Wort Auftragsbestätigung wird nirgendwo verwendet.

    Zitat

    Hallo Herr XXXXX,

    Ihre Bestellung von E.ON Highspeed 100 symmetrisch für die Adresse XXXXXXX wurde erfolgreich übermittelt!

    Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen schwebend unwirksamen Vertrag handelt.
    Mit Eintritt der Bedingung (Erreichen der Vorvermarktungs-Quote) wird Ihr Vertrag, ohne dass es einer weitere Erklärung bedarf, wirksam. Kommt es zu einem wirksamen Vertrag besteht für Sie trotzdem noch die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
    Sobald die entsprechende Quote in Ihrem Ort vorliegt und die Ausbauentscheidung seitens der Westconnect GmbH getroffen wurden, informieren wir Sie hierüber schriftlich.

    Der Brief, mit der Information dass nun ausgebaut würde, kam ein halbes Jahr danach. Der Ausbau wurde fast drei Jahre später begonnen und ist noch immer nicht abgeschlossen.

  • HubeBube
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    • 17. Januar 2026 um 19:14
    • #129

    Tja, dann ist schwebst Du noch...

    Einmal editiert, zuletzt von HubeBube (17. Januar 2026 um 20:30)

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  • Thorror
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    • 17. Januar 2026 um 19:38
    • #130

    Nein er schwebt nicht mehr. DIe Bedingung war die Vorvermarktungsquote und die ist erreicht und er wurde darüber informiert, dass ausgebaut wird. Das heißt es ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen

  • HubeBube
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    • 17. Januar 2026 um 20:30
    • #131

    Stimmt, da habe ich zu kompliziert gedacht und damit das Ziel aus den Augen verloren. Den Beitrag #130 habe ich wegen der Nachvollziehbarkeit jedoch nicht gelöscht, sondern durchgestrichen.

  • uha
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    • 18. Januar 2026 um 10:05
    • #132

    Das würde also bedeuten, der Vertrag ist wirksam und die Mindestvertragslaufzeite von 24 Monaten lange vorbei. Ich könnte also innerhalb eines Monats kündigen.

    Ich warte trotzdem jetzt erstmal den Ausbau ab, wenn der fertig ist, hoffentlich noch dieses Jahr, denke ich neu nach.

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  • __QT__
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    • 21. Januar 2026 um 17:56
    • #133
    Zitat von __QT__

    Das Urteil kommt mir gerade recht, denn letzte Woche hat die DGN meiner Bitte um Korrektur des Startdatums meines Vertrages widersprochen mit dem Hinweis, dies sei nur ein "Vorvertrag" gewesen. Das Dokument aus dem Jahr 2022 ist aber eindeutlig eine Auftragsbestätigung.

    Die Story geht also weiter und gleich ging eine neue Mail raus mit dem Hinweis auf das BGH Urteil...

    Heute kam nun die Rückmeldung zu meinem Einwand, dass mein Vertrag nun monatlich kündbar ist statt Laufzeit bis Mai 2027. Dann steht der Kündigung nun nichts mehr im Wege.

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  • Sandalenmacher
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    • 21. Januar 2026 um 18:08
    • #134

    Und wo geht's dann hin?

    Mfg Sandalenmacher

  • __QT__
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    • 21. Januar 2026 um 18:36
    • #135
    Zitat von Sandalenmacher

    Und wo geht's dann hin?

    Das hatte ich hier schonmal woanders geschrieben. Ich habe noch parallel einen kostenlosen 250er DSL Telekom (Mitarbeiter) Anschluß. Hatte den Glasfasertarif hauptsächlich gebucht, um diese Versorgung auch im Haus zu haben. Nun komme ich da bereits schneller wieder raus als gedacht.

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    • 21. Januar 2026 um 19:27
    • #136
    Zitat von __QT__

    Das hatte ich hier schonmal woanders geschrieben. Ich habe noch parallel einen kostenlosen 250er DSL Telekom (Mitarbeiter) Anschluß. Hatte den Glasfasertarif hauptsächlich gebucht, um diese Versorgung auch im Haus zu haben. Nun komme ich da bereits schneller wieder raus als gedacht.

    Das kann man natürlich so machen, das ist dein gutes Recht.

    Man sieht aber an diesem Beispiel genau das Problem welches durch das Urteil entstanden ist. Handeln viele Verbraucher nach diesem Schema lohnt sich der Ausbau, besonders für kleinere Provider, nicht mehr und man wird von weiteren Projekten absehen, das Risiko ist zu groß. Das wiederum spielt den größeren Providern in die Karten, die können sich einen Ausbau auch leisten wenn viele Kunden nach kurzer Zeit abspringen. Insgesamt wird das Urteil keine positive Auswirkung auf den Ausbau in Deutschland haben, denke ich.

    Mfg Sandalenmacher

  • HubeBube
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    • 21. Januar 2026 um 19:31
    • #137

    Da sehe ich die Lösung in Verträgen mit schwebender Unwirksamkeit. Das ist für die Juristen gar keine ungewöhnliche Konstruktion.

  • __QT__
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    • 21. Januar 2026 um 19:47
    • #138
    Zitat von HubeBube

    Da sehe ich die Lösung in Verträgen mit schwebender Unwirksamkeit. Das ist für die Juristen gar keine ungewöhnliche Konstruktion.

    Genau das wollte ich auch gerade schreiben. Man darf halt keine AB verschicken, sondern zB eine Auftragseingangsbestätigung stattdessen.

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    • 21. Januar 2026 um 20:31
    • #139

    Ich drücke es mal so aus: Viele Gf-Betreiber haben das schnelle Geld vor einigen Jahren gewittert und dafür die Konformität mit geltendem Recht zu ihren Gunsten gebrochen. Mit der finalen Bestätigung der geltenden Endgerätewahlfreiheit durch die BNetzA und dem kürzlichen gesprochenen BGH-Urteil zum Beginn der Vertragslaufzeit, die ebenfalls im TKG geregelt ist, erreicht genau diejenigen die gerechte Strafe, die sie auch verdienen.

  • belegdol
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    • 21. Januar 2026 um 20:35
    • #140

    Es muss aber Zeitlimit her. Kunden dürfen nicht bis Sankt Nimmerleinstag hingehalten werden.

    Das Beste daran - die AGBs von DGN aus Ende 2021 haben ein zwei Jahre Limit beinhaltet. Dieser wurde dann gestrichen. Ich würde sagen es ist für DGN etwas nach hinten losgegangen 😂

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