Maximale Vertragsdauer auf zwei Jahre begrenzt, inkl. Ausbau

  • Schicke denen doch einfach einen Widerruf! Der Vertragsabschluß liegt erst bei einer Auftragsannahme durch den Provider vor.

    Laut BGB ist das letztmögliche Datum für einen Widerruf, bei Dienstleistungen, 14 Tage nach Vertragsabschluß! Diese letzte Frist hast du ja noch nicht erreicht! EDIT: Sehe gerade, dass du ja eine Auftragsbestätigung bekommen hast, damit hilft dir das natürlich nicht.

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  • Warum? Wenn sich die Anbieter die Gewinne einstecken, dann müssen Sie auch das Risiko tragen! Und verdient wird da genug, sonst würden sich da keine Heuschrecken einkaufen.

  • Es ist halt in die andere Richtung umgeschwenkt. Vor dem Urteil war mein ein Bittsteller bei den Glasfaserbauern: wir bauen irgendwann, sagen wir nicht wann, kündigen kannste nicht, und wenn wir fertig sind musst zwei Jahre zahlen. Wenn wir uns aber anders überlegen und entscheiden nicht auszubauen, haste gelitten.

    Jetzt wissen die DGN und Konsorten, dass die schnell sein müssen, sonst laufen die Kunden weg. Es unterbindet hoffentlich die Handtuch-werfen-artige Versprechungen von dem Ausbau.

    Man kann streiten ob zwei Jahre nicht zu kurz sind. Aber dass das ewige Warten auch kein Zustand war bedarf hoffentlich keine Diskussion.

  • Vielleicht nochmal aus einer anderen Sichtweise: Es hat sich im Grunde NICHTS geändert: Die Gesetzeslage ist wie gehabt - und war vorher eigentlich schon eindeutig.

    ...nur jetzt wurde es höchstrichterlich nochmal bestätigt, in einigen Details (für die unterlegene Partei) präzisiert und erläutert.


    Gruß Crazyalex

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  • Warum? Wenn sich die Anbieter die Gewinne einstecken, dann müssen Sie auch das Risiko tragen! Und verdient wird da genug, sonst würden sich da keine Heuschrecken einkaufen.

    Warum? Liegt das nicht auf der Hand?

    Bei uns hat Westconnect 2021 eigenwirtschaftlich ausgebaut. Für den Ausbau war eine Anschlussquote von 40% und ein 2 Jahresvertrag bei EON erforderlich. Die Frist für den Baubeginn wurde mehrfach verschoben (ca. 18 Monate) um, mit viel Überzeugungsarbeit, die Quote zu erreichen. Die Anschlüsse waren 2023 fertig und wurden geschaltet.

    Mit der jetzigen "gesetzeskonformen" Regelung würde Westconnect nicht mehr ausbauen.

    Mfg Sandalenmacher

  • Das Problem mit dem einseitigeb ständigen verschieben ist, dass man als Kunde im Endeffekt in teuren unrabattierten unbefristeten Verträgen steckt. Das war bei uns der Fall - wir haben fast drei Jahre lang Listenpreis für 250 Mbit bezahlt anstatt CableMax für zwei Jahre abzuschließen.

    Wenn die Anbieter die Flexibilität haben wollen, hätten die dem Kunden auch gewähren müssen: man verpflichtet sich für zwei Jahre, kann den Beginn für bis zu zwei Jahre verschieben.

  • Mit der jetzigen "gesetzeskonformen" Regelung würde Westconnect nicht mehr ausbauen.

    Das ist eine offene Frage. Mein Verdacht ist, es wird sich lediglich aendern wie ISPS ihr Ziel "verbindliche Zusagen Jahre vor Ausbaubeginn" erreichen. Das ginge z.B. ueber einen Vorvertrag mit bis zu X Jahren Lafzeit mit dem sich Endkunden verpflichten dann einen 24 Monatsvertrag zu buchen (oder die Baukosten zu tragen). Alles was die Gerichte gesagt haben ist letztlich "die Laufzeit von TK-Vertraegen nach TKG 56 betraegt 24 Monate und beginnt mit der Auftragsbestaetigung"... D.h. machst Du einen (Vor-)Vertrag der nicht unter TKG 56 faellt gelten auch die 24 Monate nicht mehr...

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  • Ach ja, bin selber Endkunde und finde den Status quo nicht wirklich fair (weil die ISPs sich nicht wirklich binden, aber von den Kunden eine feste Zusage erwarten), nur aendert sich halt am Problem warum die ISPs solche langfristigen Zusagen brauchen nichts durch dieses Urteil.

  • Mit der jetzigen "gesetzeskonformen" Regelung würde Westconnect nicht mehr ausbauen.

    Ja, dann wäre das so. Dann macht es ein anderer oder der Bund und das Land müssen wieder in die Förderung einsteigen.

    Europa- und weltweit gibt es genug Erfahrung, von der wir hier profitieren.

  • Ja, dann wäre das so. Dann macht es ein anderer oder der Bund und das Land müssen wieder in die Förderung einsteigen.

    Europa- und weltweit gibt es genug Erfahrung, von der wir hier profitieren.

    Ja der Ausbau mit unser aller Steuergeld und dann wahrscheinlich erst 2035 wäre natürlich viel besser.

    Nein, das kann nicht die Lösung sein.

    Mfg Sandalenmacher

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  • Das waere IMHO die deutlich bessere Loesung, weil bei gefoerdertem Ausbau PtP-Netzstruktur und eine Pflicht zu Vermietung von Dark-Fiber vorgeschrieben sind, was deutlich besseren Wettbewerb erlauben wuerde als unser aktueller Ansatz mit kleinen Quasi-Monopolen und absurdem Ueberbau (nicht so viel Ueberbau, dass alle Anschluesse aus > 3 Faserbetreibern auswaehlen koennen, aber so viel Ueberbau dass Mischkalkulation beim privatwirtschaftlichen Ausbau erschwert wird und daher wohl mehr Haushalte gefoerdert ausgebaut werden muessen).

  • Ja der Ausbau mit unser aller Steuergeld und dann wahrscheinlich erst 2035 wäre natürlich viel besser.

    Nein, das kann nicht die Lösung sein.

    Der geförderte Ausbau schreibt zumindest Open Access vor, selbst wenn es "nur" L2-BSA ist. Damit ist das schon mal besser als das, was viele kleine Provider hier durchziehen.

    Das ist quasi die (zugegeben sehr kleine und sehr entfernte) Variante, wie es in Schweden umgesetzt wurde. Dort sind kommunale Versorger verpflichtet worden, passive Infrastruktur zu errichten. Dies muss natürlich auch vom Steuerzahler bzw. sogar nur vom Bürger bezahlt werden.

    Sich auch kommunale Monopole verlassen zu müssen, ist in der Tat eine schlechte Option. Unser Provider ist auf dem Netz Monopolist und ruft entsprechende Preise auf. Das wird in zwei Jahren sicherlich lustig, wenn viele wieder auf VDSL100/250, Kabelinternet oder 5G wechseln. Ich bin gespannt, wie dann reagiert wird. Meine Hoffnung ist, dass der gesamte Provider durch einen größeren gekauft wird, der dann sinnvolle Open-Access-Optionen im Netz realisiert. Auch via L2-BSA lässt sich in einem XGS-PON-Netz eine Vielzahl von Produkten realisieren.

  • Ausbau PtP-Netzstruktur und eine Pflicht zu Vermietung von Dark-Fiber vorgeschrieben sind

    Darauf habe ich eben Bezug genommen. Ich muss es nachschlagen, aber ich glaube, lediglich L2-BSA ist verpflichtend, nicht der Zugriff auf die Faser.

    Nachtrag: Hier ein Beispiel, was mir widerspricht. https://www.golem.de/news/backbone-…211-170056.html

    Ich schaue aber noch nach anderen Beispielen.

    Ich glaube, dies ist, wovon ich mich in meiner Erinnerung habe "blenden" lassen. https://www.vatm.de/vatm-pressesta…lasfaserausbau/

    Also Wunschkonzert der Lobbyverbandes.

    Einmal editiert, zuletzt von mbo77 (9. Januar 2026 um 13:41)

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  • Ich würde das maximal als kurzzeitiges Monopol bezeichnen. Wir waren jetzt 2 Jahre an EON gebunden und das finde ich in Ordnung, das Geld für den kostenlosen Ausbau muss schließlich wieder verdient werden.

    Das Netz wurde nach 2 Jahre für andere Anbieter geöffnet und ich könnte zu 1u1 wechseln. Werde ich aber nicht tun da 1u1 wesentlich schlechtere Tarife anbietet als EON.

    Mfg Sandalenmacher

  • Ich würde das maximal als kurzzeitiges Monopol bezeichnen. Wir waren jetzt 2 Jahre an EON gebunden und das finde ich in Ordnung, das Geld für den kostenlosen Ausbau muss schließlich wieder verdient werden.

    Das Netz wurde nach 2 Jahre für andere Anbieter geöffnet und ich könnte zu 1u1 wechseln. Werde ich aber nicht tun da 1u1 wesentlich schlechtere Tarife anbietet als EON.

    Ja, und in sehr vielen anderen Fällen ist das keine Option. Hier solltest du mal über den Tellerrand schauen.

  • Darauf habe ich eben Bezug genommen. Ich muss es nachschlagen, aber ich glaube, lediglich L2-BSA ist verpflichtend, nicht der Zugriff auf die Faser.

    Dazu die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen:

    Zitat

    § 8

    Offener und diskriminierungsfreier Zugang

    (1) Der ausgewählte Bieter muss im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens verpflichtet werden, im geförderten Netz einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den errichteten Infrastrukturen zu gewährleisten, insbesondere Zugang zur unbeschalteten Glasfaser und zu Infrastruktur wie Straßenverteilerkästen, Pfählen, Masten, Türmen und Leerrohren bereitstellen sowie Bitstromzugang und vollständig physisch entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ermöglichen. Ferner muss auch der Zugang zu außerhalb des Fördergebietes aber diesem nächstgelegenen Liegenschaften gewährleistet werden, soweit dies zum Erreichen der vorgenannten Infrastrukturen notwendig ist. Auf Antrag muss der offene Zugang an neuen Zugangspunkten zur geförderten Infrastruktur gewährt werden. Das geförderte Unternehmen kann sich die Herstellung des Zugangspunktes vor- behalten. Die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

    Und ja beim privatwirtschaftlichen "OpenAccess" haben die Verbaende der ISOs andere Vorstellungen, die IMHO alle darauf abzielen den Wettbewerb auszubremsen...

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  • Ich sehe es ziemlich dramatisch und sehe das Ende der kostenlose Anschlüsse. Eine Bauzeit von 2 Jahren ist nun nicht unbedingt unnormal, wenn die Vorverträge dann schon ablaufen, trägt der Anbieter das alleinige Risiko, das der Kunde dann zur Übergabe abspringt und zu einem OpenAccess Anbieter wechselt.
    Die einzige Rettung sind dann Modelle, in denen der Anschluss bezahlt werden muss - bei Vertragsabschluss zur Übergabe kann man dann zumindest eine entsprechende Gutschrift verteilen.
    Ich habe nun keine Glaskugel - aber ich wüsste nicht wie ein "Ausbauer" sonst noch das Risiko tragen sollte.

  • Ich sehe es ziemlich dramatisch

    Alles halb so wild... alles was das Gericht letztlich gesagt hat ist, dass TKG 56 gilt und dass der Vertrag mit der Auftragsbestaetigung beginnt. Einfache TKG-Konforme Loesung, einen Vorvertrag oder Vertrag nicht ueber solche TK-Dienstleistung zu machen die in TKG 56 (1) enumeriert sind, denn nur fuer die gilt die 24 Monats Maximaldauer:


    Zitat

    Telekommunikationsgesetz (TKG)
    § 56 Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung

    (1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.

    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.