Was spricht dagegen, bei DG auf "Kundeneigener Router" umzustellen und das Mietgerät entsprechend zu konfigurieren?
Gar nichts.
Was spricht dagegen, bei DG auf "Kundeneigener Router" umzustellen und das Mietgerät entsprechend zu konfigurieren?
Gar nichts.
Jein, die Unterscheidung per AGB zwischen privat und gewerblich ist schon zulässig, einen Privatkundenzugang gewerblich zu nutzen kann (wird) daher nach AGB tatsächlich unzulässig sein. Nur unter die Definition von "gewerblich" fällt Homeoffice sicher nicht.
Nicht nach EU Verordnung 2015/2120 in der Auslegung der BEREC:
ZitatAlles anzeigenArtikel 3
Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
(1) Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.
Dieser Absatz lässt das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten unberührt.
(2) Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit sowie die Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Absatz 1 nicht einschränken.
(3) Anbieter von Internetzugangsdiensten behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten.
und
ZitatAccording to the EECC5,“end-user” means a user not providing public electronic communications networks or publicly available electronic communications services6. In turn, “user” means a natural or legal person using or requesting a publicly available electronic communications service7. On that basis, BEREC understands “end-user” to encompass individuals and businesses, including consumers as well as CAPs. This interpretation is confirmed by the ECJ in its Telenor Magyarország ruling, where the ECJ
makes direct reference to both categories of end-users
ZitatCAP (Contentand ApplicationProvider):
CAPs make content (e.g. web pages, blogs, video) and/or applications
(e.g. search engines, VoIP applications) and/or services available on
the internet. CAPs may also make content, services and applications
available via specialised services.
Der Drops ist gelutscht, EU Verordnungen sind keine unverbindlichen Empfehlungen...
Nicht nach EU Verordnung 2015/2120 in der Auslegung der BEREC:
und
Der Drops ist gelutscht, EU Verordnungen sind keine unverbindlichen Empfehlungen...
Schwierig, letztendlich heißt das nur, dass der Provider nichts blockieren darf. Er ist aber nicht verpflichtet, mit jedem einen Vertrag einzugehen, d.h. gewerblichen Nutzen kann er den Vertrag kündigen, muss aber bis zum regulären Kündigungstermin alle Dienste diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen.
Naja, nicht mehr oder weniger als fuer Privatkunden auch, d.h. das Recht auf Versorgung mit Telekommunikatrionsdiensten nach TKG Teil 9 gilt auch in diesem Fall weiter, aber das garantiert IMHO nicht jeden beliebigen Tarif...
Aber das ist dann ein Problem fuer Anwaelte...
Was spricht dagegen, bei DG auf "Kundeneigener Router" umzustellen und das Mietgerät entsprechend zu konfigurieren?
Das Mietgerät muss am Ende der Laufzeit dem Provider übergeben werden. Darüber hinaus verhindern diese Geräte üblicherweise die Einstellung von Parametern durch den Kunden.
Man fährt problemloser, wenn nach der Vertragsumstellung auf kundeneigenen Router auch ein selbst erworbenes Gerät genutzt wird.
Das Mietgerät muss am Ende der Laufzeit dem Provider übergeben werden. Darüber hinaus verhindern diese Geräte üblicherweise die Einstellung von Parametern durch den Kunden.
Man fährt problemloser, wenn nach der Vertragsumstellung auf kundeneigenen Router auch ein selbst erworbenes Gerät genutzt wird.
Unzweifelhaft. Aber wenn man einen laufenden Vertrag mit Mietgerät hat oder gar einen Vertrag, der immer ein Gerät beinhaltet, dann spricht trotzdem nichts dagegen, den Vertrag auf eigenes Gerät umzustellen und den Router dann später auf ein eigenes Gerät umzustellen (außer im Fall, dass das Gerät im Vertrag ist)
Zumindest im Falle von Deutsche Glasfaser ist es so, dass Du auch während der Laufzeit des Mietvertrages auf "kundeneigenen Router" umstellen kannst. Die Gerätemiete muss zwar bis zum Ende der VLZ gezahlt werden, Du erhälst jedoch die SIP-Daten und wirst in die Lage versetzt einen beliebigen Router hinter dem ONT (ohne VLAN-ID einzugeben) zu verwenden. Ein kundeneigenes Endgerät an der Glasfaser ist ebenfalls möglich.