Deutsche Giganetz in Rödermark

  • Ich habe diesen Sommer den Anschluss von der DGN bekommen.
    Vorvermarktung startete im Mai 2022, Quote erfüllt Okt 22, Baubeginn Mai 2023 in den ersten Stadtteilen.

    Wir sind so in der Mitte dabei, ein weiterer Stadtteil wird gerade gebaut.

    Die Subs waren sehr unterschiedlich, am Anfang war das schon echt spannend.
    Bei uns war alles richtig gut, die Zuleitung war innerhalb von 2-3h verlegt.
    Dann die Hauseinführung knapp 1,5h. Und es sieht alles aus wie vorher. Man sieht nichts.

    Auch beim Kundenservice kann ich mich nicht beschweren.
    Ein Antrag auf Dual-Stack wurde innerhalb von ein paar Stunden erledigt.

    Geschwindigkeit bis jetzt zu jeder Tages-und-Nachtzeit volle gebuchte Geschwindigkeit.

    Bis jetzt alles Tacko!!!

    PS: Ich stehe in keinerlei Beziehung zur Deutschen Giganetz, und habe keine Vorteile von diesem Beitrag.

  • Komme auch aus der gleichen Gegend.

    Das schwarze Glasfaserkabel liegt bereits vor dem Haus. Router, Zugangsdaten und ONT habe ich bereits erhalten. Warte nur noch auf einen Termin, damit der HÜP und die weitere Verkabelung erledigt wird.

    Darf ich fragen, wie die Latenz bei dem Speedtest bei dir ausfällt?

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  • Klausel über den Beginn der Mindestlaufzeit rechtswidrig

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Az. III ZR 8/25): Damit ist klar: Die Mindestlaufzeit eines Vertrags für den Glasfaseranschluss beginnt an dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wird, und nicht wie von der Deutschen GigaNetz geltend gemacht, am Tag der Inbetriebnahme.

    Damit koennen Alle, die vor > 2 Jahren einen Vorvertrag abgeschlossen haben, diesen unmittelbar Kuendigen!

    Good News!

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  • Da sind sie wieder die Winkeladvokaten:

    Ein (Vor-, Nach-, Haupt-, Neben-) Vertrag OHNE Auftragsbestaetigung, und diese innerhalb von 1-3 Wochen, ist kein zustandegekommener Vertrag!

    Es gibt eine Auftragseingangsbetsaetigung, soweit richtig. Kommt aber (und dies gilt auch bei Glasfaservorvertraegen) nach 1-3 Wochen keine Auftragsbestaetigung, dann ist auch kein "Vertragsschlusss vollzogen" , und ich muss auch NICHTS kuendigen .

    Habe ich einen Glasfaservertrag abgeschlossen, und damit auch zwingend eine Auftragsbestaetigung bekommen (und dies nachvollziehbar und belegt), ist die Klausel des Vertragsbeginns mit "Aktivierung des Anschlusses" laut BGH Urteil unwirksam und man kann rechtskonform den Vertrag der Glasfaserverlegung nach > 2 Jahren Abschluss des (Vor)vertrages Kündigen.

    Verbraucher:innen dürfen nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag gebunden sein. Diese 2 Jahre beginnen laut Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 14 /12) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da viele Verbraucher:innen schon während der Bauphase einen Vertrag abschließen, beginnt der Vertrag oft schon Monate, bevor das Internet bereitgestellt werden kann.

    Gut zu wissen: Der erste reguläre Kündigungszeitpunkt eines laufenden Glasfaservertrages ist in der Regel 2 Jahre nach Erhalt der Auftragsbestätigung und nicht nach der Schaltung des Anschlusses. Achten Sie auf den Kündigungszeitpunkt im Bestätigungsschreiben. Weisen Sie den Anbieter bei einem fehlerhaften Datum darauf hin und fordern Sie ihn zur Korrektur auf.

    Punktum!

  • Eine Interpretation ist eine Sache, ein Urteil ist eine Andere.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Tag des Vertragsschlusses ist entscheidend. Die Vertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss beginnt ab Vertragsschluss – nicht erst ab Bereitstellung des Anschlusses. Das hat der BGH entschieden. Da muss man nichts interpretieren!

    Die Deutsche GigaNetz GmbH hatte den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht (Az. III ZR 8/25). Damit ist klar: Die Mindestlaufzeit eines Vertrags für den Glasfaseranschluss beginnt an dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wird. Entscheidend dafür ist das Datum der Auftragsbestätigung.

    Ist keine Auftragsbestätigung eingegangen, gibt es auch keinen Vertrag.

    Musterbrief zur Kündigung des Glasfaservertrags: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/116098

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  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Tag des Vertragsschlusses ist entscheidend. Die Vertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss beginnt ab Vertragsschluss – nicht erst ab Bereitstellung des Anschlusses. Das hat der BGH entschieden. Da muss man nichts interpretieren!

    Nicht so schnell mit den jungen Pferden... das Urteil gilt erstmal nur fuer Dienstvertraege nach TKG 56 (1)... d.h. Du bist kein Anwalt... (ich auch nicht, aber ich versuche da vorsichtig zu agieren und nicht frei los zu interpretieren).

    Musst man gucken was die DGN einem zugesandt hat und was man unterzeichnet hat... wenn das ein separater Vorvertrag war, dann sollte man den vorsichtig lesen. Aber lass gut sein, wir kommen da nichjt mehr zusammen, und da jeder weiss, dass man sich belastbare Rechtsberatung nicht in Internetforen holt, koennen wir hier auch aufhoeren.

  • Nichts da, liebe Strippenzieher: "das Urteil gilt erstmal nur fuer Dienstvertraege nach TKG 56 (1)" -Quatsch mit Sosse!

    In seinem Urteil hat der BGH nun letztinstanzlich klargestellt, dass die Mindestlaufzeit eines Vertrags für den Glasfaseranschluss grundsätzlich an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Vertrag geschlossen wurde - und nicht erst dann, wenn der Kunde den neuen Anschluss auch nutzen kann. Diese Entscheidung ist nun ein wegweisender Maßstab für alle Verträge beim Thema Glasfaseranschluss.

    Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen begrüßte in einer ersten Reaktion das Urteil. Sie verwies darauf, dass sie allen betroffenen Kunden auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung stelle, mit dem sie ihre Rechte gegenüber ihren Anbietern gelten machen könnten.

    Aktenzeichen: III ZR 8/25

  • Nichts da, liebe Strippenzieher: "das Urteil gilt erstmal nur fuer Dienstvertraege nach TKG 56 (1)" -Quatsch mit Sosse!

    Mmmh, ich hab Dich auch lieb, aber ich empfehle Dir mal TKG 56 (2) zu lesen... dann darfst Du gerne staunen und kleine Broetchen backen, es gibt durchaus TK-Vertraege mit Privatpersonen die kein 24 Monatslimit haben...

    Zitat

    § 56 TKG Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender

    Vertragsverlängerung

    (1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oderÜbertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. …

    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.

    D.h. es kommt sehr wohl auf die Details an, was man mit seinem ISP ausgemacht hat, ob das Urteil des BGH relevant und direkt anwendbar ist oder nicht. Aber wir sind dann auch durch.

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  • Detlev hier ein Zitat aus der Pressemitteilung des BGH, da das Urteil noch nicht veröffentlicht wurde:

    Zitat

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der III. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist.

    Du kannst zwar immer wieder den Musterbrief oder Auszüge davon und auch Pressemitteilungen der VZ hier posten, letztlich erging das Urteil wegen ungültiger Klauseln in den AGB von Deutsche GigaNetz. Es mag richtungsweisend für andere Provider sein, dennoch gilt es erstmal nur für die AGB von DGN. Wie es nun weiter geht, müssen Gerichte und Anwälte/Justiziare klären.

    Meiner bescheidenen Meinung nach hat sich die VZ mit dem Musterbrief weit aus dem Fenster gelehnt. Wir werden sicher diesbezüglich Berichte von den Providerantworten auf diesen Brief hier im Forum zu lesen bekommen.

    Und das war mein letzter Kommentar hierzu im Subthread.

  • Man moechte den (bezahlten?) Berufsjublern, Paragraphenhengsten und Winkeladvokaten der Strippenzieher empfehlen, doch mal eher wieder eine 2 Zeilen/5 Sternebewertung auf Trustpilot zu hinterlassen (Marke: Alles so schoen bunt hier!) damit der Bewertungsspiegel nicht total in den Keller geht.

    Fuer die restlichen "Pauperes in spiritu" :

    1+1 = 2

    Immer und überall

    AGB Klauseln der Marke "Vertragsbeginn ist die Aktivschaltung des Anschlusses" sind unwirksam

    Immer und überall

    Im Nachbarort, wo Giganet vor fast 3 Jahren den Ausbau übernehmen wollte, und trotz 3-maliger Verlaengerung keine ausreichende "Vertragszahl" erreicht hat (nicht, dass man die Verträge aufgeloest haette, nein sie bleiben "weiterhin gültig" laut dem Strippenzieher, da man "umfänglich weiter prüfe") und wo nun die allfällige Telekom auch aquiriert, zudem die Westconnent als "neuer" Glasfaserprovider auch noch Drückerkolonnen losschickt, hat die Gemeinde es dankenswerterweise nach der nun ENTGUELTIGEN Entscheidung des BGH übernommen die Verträge der Anwohner die seit nun 3 Jahren im Limbo stehen zu kündigen. Es sei bemerkt: Es wurde bisher nicht 1 Schippe Sand bewegt, Verträge sollen aber weiter gültig sein? Nee, nene nee nee!

    Tja, schwere Zeiten für die Drückerkolonnen die durch die Gegend ziehen und Glasfaserverträge verticken (oder Staubsauger, Dosenwurst, Strom) ohne das auch nur annaehrend ein Bauprojekt Glasfaser in Sicht wäre.

    :P:P:P:P:P

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  • Wie gesagt, fuer Interzugangsdenstleistung-Vertraege der DGN (nach TKG 56 (1)) mit der entsprechenden AGB Klausel ist das Urteil voll relevant. Aber erstmal auch nur da... Andere ISP mit demselben Konstrukt werden aehnlich betroffen sein, aber es haengt halt von den Details ab, was man denn nun genau unterzeichnet hat...

    Ich bin dann mal hier raus, das ist mir etwas zu poebelig und auch zu repetitiv.

  • Nee-Doch-Nee-Doch-Nee (repetitiv)

    "fuer Interzugangsdenstleistung-Vertraege der DGN (nach TKG 56 (1)) mit der entsprechenden AGB Klausel "

    Kann man mir erklaeren warum ich mir Gedanken machen soll wenn diese Klausel NICHT auftaucht? Dann endet der Vertrag eh nach 2 Jahren mit monatlicher Kuendigungsfrist.

    Ansonsten gilt:

    Fuer Interzugangsdenstleistung-Vertraege (nach TKG 56 (1)) mit der entsprechenden AGB Klausel ist das Urteil voll relevant.

    Nicht nur Giganet!

    Und scheinbar meint der Vorbemerker meine Gemeinde (obwohl es wohl mehrere gibt): Jawoll, die Stadtverwaltung hat es uebernommen, alle Giganet Verträge aufzuloesen! Grund: Seit fast 3 Jahren keinerlei Aktivität. So was nennt man "NICHTERFUELLUNG"

    "Die Gemeinde kann für Privatpersonen Verträge kündigen?" Die Gemeinde kann den Vertrag (wegen Nichterfuellung innerhalb akzeptabler Zeiten mit dem Strippenzieher kuendigen und damit die Opfer Kunden entlasten. Kein Mandat-kein Vertrag!

    Jedenfalls Halleluja für das verbraucherfreundliche Urteil. Das es den Strippenziehern nicht gefällt jeh nun. Mein Bedauern haelt sich in Grenzen!

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  • Komme auch aus der gleichen Gegend.

    Das schwarze Glasfaserkabel liegt bereits vor dem Haus. Router, Zugangsdaten und ONT habe ich bereits erhalten. Warte nur noch auf einen Termin, damit der HÜP und die weitere Verkabelung erledigt wird.

    Darf ich fragen, wie die Latenz bei dem Speedtest bei dir ausfällt?

    Mittlerweile ist die Glasfaser auch bei mir angekommen. Hier sind die Werte vom Speedtest: