Beiträge von Detlev

    Man moechte den (bezahlten?) Berufsjublern, Paragraphenhengsten und Winkeladvokaten der Strippenzieher empfehlen, doch mal eher wieder eine 2 Zeilen/5 Sternebewertung auf Trustpilot zu hinterlassen (Marke: Alles so schoen bunt hier!) damit der Bewertungsspiegel nicht total in den Keller geht.

    Fuer die restlichen "Pauperes in spiritu" :

    1+1 = 2

    Immer und überall

    AGB Klauseln der Marke "Vertragsbeginn ist die Aktivschaltung des Anschlusses" sind unwirksam

    Immer und überall

    Im Nachbarort, wo Giganet vor fast 3 Jahren den Ausbau übernehmen wollte, und trotz 3-maliger Verlaengerung keine ausreichende "Vertragszahl" erreicht hat (nicht, dass man die Verträge aufgeloest haette, nein sie bleiben "weiterhin gültig" laut dem Strippenzieher, da man "umfänglich weiter prüfe") und wo nun die allfällige Telekom auch aquiriert, zudem die Westconnent als "neuer" Glasfaserprovider auch noch Drückerkolonnen losschickt, hat die Gemeinde es dankenswerterweise nach der nun ENTGUELTIGEN Entscheidung des BGH übernommen die Verträge der Anwohner die seit nun 3 Jahren im Limbo stehen zu kündigen. Es sei bemerkt: Es wurde bisher nicht 1 Schippe Sand bewegt, Verträge sollen aber weiter gültig sein? Nee, nene nee nee!

    Tja, schwere Zeiten für die Drückerkolonnen die durch die Gegend ziehen und Glasfaserverträge verticken (oder Staubsauger, Dosenwurst, Strom) ohne das auch nur annaehrend ein Bauprojekt Glasfaser in Sicht wäre.

    :P:P:P:P:P

    Nichts da, liebe Strippenzieher: "das Urteil gilt erstmal nur fuer Dienstvertraege nach TKG 56 (1)" -Quatsch mit Sosse!

    In seinem Urteil hat der BGH nun letztinstanzlich klargestellt, dass die Mindestlaufzeit eines Vertrags für den Glasfaseranschluss grundsätzlich an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Vertrag geschlossen wurde - und nicht erst dann, wenn der Kunde den neuen Anschluss auch nutzen kann. Diese Entscheidung ist nun ein wegweisender Maßstab für alle Verträge beim Thema Glasfaseranschluss.

    Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen begrüßte in einer ersten Reaktion das Urteil. Sie verwies darauf, dass sie allen betroffenen Kunden auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung stelle, mit dem sie ihre Rechte gegenüber ihren Anbietern gelten machen könnten.

    Aktenzeichen: III ZR 8/25

    Eine Interpretation ist eine Sache, ein Urteil ist eine Andere.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Tag des Vertragsschlusses ist entscheidend. Die Vertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss beginnt ab Vertragsschluss – nicht erst ab Bereitstellung des Anschlusses. Das hat der BGH entschieden. Da muss man nichts interpretieren!

    Die Deutsche GigaNetz GmbH hatte den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht (Az. III ZR 8/25). Damit ist klar: Die Mindestlaufzeit eines Vertrags für den Glasfaseranschluss beginnt an dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wird. Entscheidend dafür ist das Datum der Auftragsbestätigung.

    Ist keine Auftragsbestätigung eingegangen, gibt es auch keinen Vertrag.

    Musterbrief zur Kündigung des Glasfaservertrags: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/116098

    Da sind sie wieder die Winkeladvokaten:

    Ein (Vor-, Nach-, Haupt-, Neben-) Vertrag OHNE Auftragsbestaetigung, und diese innerhalb von 1-3 Wochen, ist kein zustandegekommener Vertrag!

    Es gibt eine Auftragseingangsbetsaetigung, soweit richtig. Kommt aber (und dies gilt auch bei Glasfaservorvertraegen) nach 1-3 Wochen keine Auftragsbestaetigung, dann ist auch kein "Vertragsschlusss vollzogen" , und ich muss auch NICHTS kuendigen .

    Habe ich einen Glasfaservertrag abgeschlossen, und damit auch zwingend eine Auftragsbestaetigung bekommen (und dies nachvollziehbar und belegt), ist die Klausel des Vertragsbeginns mit "Aktivierung des Anschlusses" laut BGH Urteil unwirksam und man kann rechtskonform den Vertrag der Glasfaserverlegung nach > 2 Jahren Abschluss des (Vor)vertrages Kündigen.

    Verbraucher:innen dürfen nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag gebunden sein. Diese 2 Jahre beginnen laut Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 14 /12) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da viele Verbraucher:innen schon während der Bauphase einen Vertrag abschließen, beginnt der Vertrag oft schon Monate, bevor das Internet bereitgestellt werden kann.

    Gut zu wissen: Der erste reguläre Kündigungszeitpunkt eines laufenden Glasfaservertrages ist in der Regel 2 Jahre nach Erhalt der Auftragsbestätigung und nicht nach der Schaltung des Anschlusses. Achten Sie auf den Kündigungszeitpunkt im Bestätigungsschreiben. Weisen Sie den Anbieter bei einem fehlerhaften Datum darauf hin und fordern Sie ihn zur Korrektur auf.

    Punktum!

    Klausel über den Beginn der Mindestlaufzeit rechtswidrig

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Az. III ZR 8/25): Damit ist klar: Die Mindestlaufzeit eines Vertrags für den Glasfaseranschluss beginnt an dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wird, und nicht wie von der Deutschen GigaNetz geltend gemacht, am Tag der Inbetriebnahme.

    Damit koennen Alle, die vor > 2 Jahren einen Vorvertrag abgeschlossen haben, diesen unmittelbar Kuendigen!

    Good News!