Diese muss dann nur am Übergabepunkt angeschlossen werden.
Wenn der Netzbetreiber bereit ist diese NE3 zu beleuchten...
Diese muss dann nur am Übergabepunkt angeschlossen werden.
Wenn der Netzbetreiber bereit ist diese NE3 zu beleuchten...
Und das wird der Netzbetreibers niemals tun, da er andernfalls die Gewährleistungspflicht übernimmt.
Ich kann daher vor dieser Blindleistung in MFH nur warnen. Dort ist der HÜP abgeschlossen und die Fasern nicht zugänglich. Ohne explizite und schriftliche Bestätigung durch den Netzbetreiber, dass die in Eigenleistung verlegte Faser genutzt wird, kann dies vergebene Liebesmüh gewesen sein.
Viel sinnvoller ist es, die Leitungsweg so vorzubereiten, das ein Glasfaserkabel durch den Gf-Provider leicht eingezogen werden kann.
Und das wird der Netzbetreibers niemals tun, da er andernfalls die Gewährleistungspflicht übernimmt.
Dann aber bitte auch nicht beschweren, wenn Eigentümer den Ausbau ihrer Objekte einfach mal komplett ablehnen. Denn eine NE4 (natürlich vom Fachbetrieb) selbst installieren zu lassen, ist bei anderen Netztechnologien etwas völlig normales oder übliches. Keine Telekom der Welt hat in irgendwelchen Neu- der Bestandsbauten Aufputzleitungen in Stahlkanälen verlegt und TAE-Dosen an die Wand genagelt.
Abgesehen von dem was Phino geschrieben hat. Die GF-Provider kennen die Problemimmobilie MFH. Daher werden diese als letzte erschlossen und vielerorts kostenlos von Bausöldnern ausgebaut. Nicht hübsch, jedoch funktional.
Vie schöner wäre es, wenn der Eigentümer/die WEG die Leitungswege vorbereiten würde. Dies kostet jedoch das eigene Geld, da nicht auf die Mieter umlegbar und wird daher nicht gemacht. Im Nachgang jedoch lauthals über den hässlichen Innenausbau geschimpft.
Welt hat in irgendwelchen Neu- der Bestandsbauten Aufputzleitungen in Stahlkanälen verlegt und TAE-Dosen an die Wand genagelt.
Deshalb müssen auch alle Neubauten und umfangreich renovierte Immobilien mit passiven Infrastrukturturen seit, lass mich nicht lügen, 2018 ausgestattet werden: TKG §145 Netzinfrastruktur von Gebäuden
Und §145 ist keine optionale DIN, sondern Pflicht. Leider achten auch Bauherren nicht darauf und die Architekten stellen sich dumm.
Und das wird der Netzbetreibers niemals tun, da er andernfalls die Gewährleistungspflicht übernimmt.
Hast du diese Behauptung mal zu Ende Gedacht? Gilt das nur für eine GF Inhouse Verkabelung oder auch für Kupfer?
Wenn das wirklich so wäre würden in 90% aller Neubauten Kabelkanäle ins Treppenhaus gedübelt (weil es keine Leerrohre gibt), weil die Netzbetreiber die vorhandene Inhouse Verkabelung nicht nutzen wollen.
Aus meiner Beruflichen Erfahrung sind mir keine Fälle bekannt, in denen ein Netzbetreiber sich geweigert hätte die vorhandene Inhouseverkabelung (CuDa,Koax oder GF) in einem Neubau zu nutzen. Natürlich muss die vorhandene Verkabelung den Technischen Anforderungen entsprechen und für den Anschluss geeignet sein.
Es wäre doch auch total absurd das zu tun und würde regelmäßig zu übelsten Streitereien führen.
Aus meiner Beruflichen Erfahrung sind mir keine Fälle bekannt, in denen ein Netzbetreiber sich geweigert hätte die vorhandene Inhouseverkabelung (CuDa,Koax oder GF) in einem Neubau zu nutzen. Natürlich muss die vorhandene Verkabelung den Technischen Anforderungen entsprechen und für den Anschluss geeignet sein.
Und nach § 145 TKG ist diese für neue oder umfangreich renovierte Gebäude, die über Anschlüsse für Endnutzer verfügen sollen, sogar vorgeschrieben.
Wäre ja absurd, wenn ein Netzbetreiber diese aufwendig errichtete passive Infrastruktur dann nicht nutzen würde.
Deshalb müssen auch alle Neubauten und umfangreich renovierte Immobilien mit passiven Infrastrukturturen seit, lass mich nicht lügen, 2018 ausgestattet werden: TKG §145 Netzinfrastruktur von Gebäuden
Und §145 ist keine optionale DIN, sondern Pflicht. Leider achten auch Bauherren nicht darauf und die Architekten stellen sich dumm.
Bitte den § 145 Abs 4 Wort 12 lesen. Der Satz sagt somit aus, dass die passive Infrastruktur nur erstellt werden muss, wenn für Endnutzer Anschlüsse erstellt werden sollen. Wenn dies verneint wird , muss es nicht geschehen. Ob dies sinnhaft ist, bleibt dahingestellt, ist aber ein Schlupfloch.
Das selbe gilt für §145 Abs. 5