passive GF-TA Anschlussdose fehlt

  • Naja, bislang ist aus diesen Beschwerden nicht so furchtbar viel herausgekommen. Außer Antworten seitens der BNetzA ala "Wir warten noch auf Stellungnahmen zu den verbliebenen offenen Punkten" war da nichts. Wirklich unter Druck gesetzt wurde bislang kein Anbieter.

  • Ich hatte heute einen Anruf von der 1&1 Technik Abteilung. Dort sagte der Mitarbeiter das es gemäß Westconnect technisch nicht möglich wäre die Fritzbox ohne Modem zu betreiben. Die Infrastruktur/Aufbau des Netzes würde es seitens Westconnect nicht möglich machen. Keine Ahnung ob das so korrekt ist, dafür kenne ich mich damit nicht genug aus. Fakt ist: 1&1 kann wohl nichts machen weil Westconnect sagt das es nicht geht.:/

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  • Ich weiß nicht, ob man 1&1 oder Westconnect als unseriös bezeichnen kann. Sowohl bei 1&1 als auch bei Westconnect ist es ja grundsätzlich möglich, andere Modems einzusetzen. Es ist halt so, dass die Schnittstelle für die benötigten Informationen im Moment zwischen den beiden fehlt. Das wird sich sicher irgendwann ändern.

    Ich wiederhole mich ja nur ungern, aber wenn es einen Standard für das Onboarding von GPON Modems gäbe, würde das das Leben einfacher machen.

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  • . Die Schnittstelle fehlt, es ist technisch im Moment nicht möglich.

    Da sagt man dem Kunden endlich mal die Wahrheit, da ist es unseriös.

    Weil man die gesetzlichen Regelungen mißachtet. Darf der Kunde das dann auch. Einfach entscheiden, welche gesetzlichen Regelungen er beachten will, und welche (ungestraft) nicht?

  • Natürlich nicht. Wir leben in einem Rechtsstaat, Selbstjustiz haben wir schon vor einiger Zeit abgeschafft, auch wenn es bei dir noch nicht angekommen zu sein scheint. Für alles Weitere siehe hier erster Absatz:

    frank_m
    25. Februar 2024 um 16:02

    Kannst du 1:1 hier anwenden.

  • Natürlich nicht. Wir leben in einem Rechtsstaat, Selbstjustiz haben wir schon vor einiger Zeit abgeschafft, auch wenn es bei dir noch nicht angekommen zu sein scheint.

    Das Stilmittel der rhetorischen Frage zwecks Überspitzung scheint dir wohl fremd zu sein.

    Zumindest scheint dies bei dir noch nicht angekommen zu sein.

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  • Hast du tatsächlich nur "Argumente" ad hominem oder wie kommst du auf die Idee, dass Schnurz das nicht rhetorisch formuliert haben könnte?

    Denn deine Antwort auf seine rhetorische Frage ist eigentlich recht geradlinig und Spitzfindiges sehe ich darin auch nicht.

    Wenn dem doch so sein sollte, solltest du dich besser ausdrücken. So kommt jedenfalls der starke Eindruck auf, dass du seine rhetorische Frage ernsthaft beantworten willst.

  • Ihr werft mit ständig vor, nachzuhaken, aber ihr selber lasst nicht locker. Wie passt das zusammen?

    Hast du tatsächlich nur "Argumente" ad hominem oder wie kommst du auf die Idee, dass Schnurz das nicht rhetorisch formuliert haben könnte?

    Die Formulierung. Lies sie noch mal. Spätestens mit dem (ungestraft) ist es keine rhetorische Frage mehr.

    Denn deine Antwort auf seine rhetorische Frage ist eigentlich recht geradlinig und Spitzfindiges sehe ich darin auch nicht.

    Die Antwort hab ich auch nicht gemeint. Was meine These bestätigt, dass du spitzfindige Formulierungen nicht erkennst.

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  • Heute kam eine Email von der Bundesnetzagentur zu meiner Beschwerde, ist allerdings für mich jetzt nicht sonderlich hilfreich, sieht m ir nach einer Standard Antwort aus. Hier der Inhalt:

    Die Praxis einiger Netzbetreiber, ausschließlich den vom Netzbetreiber vorgesehenen Router am Breitbandanschluss des Anwenders zuzulassen, entzog den Endkunden die Möglichkeit, sein Telekommunikationsendgerät frei zu wählen. Mit der Gesetzesanpassung soll klargestellt werden, dass die Netzzugangsschnittstelle beim passiven Netzabschlusspunkt liegt. Die Entscheidung darüber, welche Geräte hinter diesem passiven Netzabschlusspunkt angeschlossen werden, obliegt daher grundsätzlich den Endkunden.

    Gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt beispielsweise, das der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorte an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren ist. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt. Das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.

    Der Netzabschlusspunkt bildet die Trennlinie zwischen dem öffentlichen Telekommunikationsnetz und dem privaten, in der Funktionsherrschaft des Nutzers liegenden Netzes. Passive Netzabschlusspunkte sind z. B. der klassische TAE-Übergabepunkt oder Splitter, mit denen Signale innerhalb des Übertragungsmediums für besondere Leitungsmerkmale genutzt werden können. Modems sind keine passiven Endeinrichtungen, sie stellen aktiv über den gewählten Kommunikationsweg die Transportsignalisierung zur Verfügung. Mit der Gesetzesanpassung wird klargestellt, dass erst durch den Anschluss von funktionsfähigen Telekommunikationsendgeräten ein tatsächlicher Anschluss an das öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetz erfolgt und Geräte, die hinter diesem passiven Netzabschlusspunkt betrieben werden, nicht Teil des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes sind.

    Die Routerfreiheit wird durch die gesetzlichen Reglungen im TKG gesichert. Der Gesetzgeber hat unter anderem folgende Regelungen getroffen:

    ".. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Endnutzer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Endnutzer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. ..."

    Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.

    Die Regelungen dienen der Klarstellung, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht daran gehindert sind ihren Kunden ein Endgerät (Router, Modem) anzubieten bzw. zur Verfügung zu stellen. Viele Endkunden werden auch künftig den mit der Bereitstellung eines Endgerätes verbundenen Service und technischen Support in Anspruch nehmen wollen. Die Gesetzesanpassungen wollen diese bisher weit verbreitete Praxis nicht ausschließen, sondern lediglich mit Blick auf den Anschluss von Routern und Modems eine Wahlmöglichkeit eröffnen. Das Recht, Endgeräte seiner Wahl an das öffentliche Telekommunikationsnetz anzuschließen, verlangt auch die Bereitstellung entsprechender Zugangsdaten durch die Netzbetreiber. Dies wird damit klargestellt.

    Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Sie müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können.

    Somit ist es den Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen möglich, entsprechende Geräte am Markt zu platzieren. Somit ist es Ihnen möglich, ein entsprechendes Gerät zu erwerben, welches den Anforderungen des entsprechenden Netzes gerecht wird.

    Es besteht keine Verpflichtung, dass Netzbetreiber den Markt der Endeinrichtungen beobachten und alle Entwicklungen prüfen und entsprechende Empfehlungen aussprechen. Ein Anbieter verstößt auch nicht gegen die Regelungen zur Routerfreiheit, wenn es keine Endeinrichtungen entsprechend seiner Schnittstellenbeschreibung am Markt gibt.

    Abschließend sei noch der Hinweis erlaubt, dass mit der Beschlussempfehlung zum Gesetz deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, einen wettbewerbsorientierten Warenverkehr (EU-weit) zu ermöglichen, um den vollen Nutzen aus dem technischen Fortschritt ziehen zu können. Neben der Stärkung der Rechte der Endkunden baue die Gesetzesänderung Wettbewerbsbehinderungen ab, wodurch sie Impulse für eine Intensivierung des Wettbewerbs setze und die innovative Entwicklungen auf dem Endgerätemarkt fördere.

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  • Ein Anbieter verstößt auch nicht gegen die Regelungen zur Routerfreiheit, wenn es keine Endeinrichtungen entsprechend seiner Schnittstellenbeschreibung am Markt gibt.

    Das ist ja besonders niedlich. Denke dir was Besonderes aus, z.B. fürs GPON Onboarding, und es gibt keine alternativen Geräte mehr am Markt - außer natürlich deine Bundlehardware.

    Abschließend sei noch der Hinweis erlaubt, dass mit der Beschlussempfehlung zum Gesetz deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, einen wettbewerbsorientierten Warenverkehr (EU-weit) zu ermöglichen, um den vollen Nutzen aus dem technischen Fortschritt ziehen zu können.

    Ja, nur dass in allen anderen europäischen Ländern kein passiver Netzabschluss Pflicht ist, und dass sich der Wettbewerb deshalb auf Geräte hinter dem ONT konzentriert.

    Heute kam eine Email von der Bundesnetzagentur zu meiner Beschwerde, ist allerdings für mich jetzt nicht sonderlich hilfreich,

    Also wenn wir noch einen formalen Todesstoß für die Endgerätefreiheit gebraucht hätten, hier ist er.