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Neuaufbau nach Flut: Kupfernetz wird abgeschaltet

  • Erzknolle
  • 29. Juni 2024 um 18:29
  • Phino
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    • 1. Juli 2024 um 11:54
    • #41
    Zitat von Elemir

    Und ich kann dir sagen, hier gab es für die Eigentümer, die auswärts wohnen und daher nicht selber Kunde sind, keine Informationen. Von der Stadt kam gar nichts, nur Plakate, Werbezettel im Briefkasten und Anschreiben an die gemeldeten Bewohner und Kunden.

    Letztendlich ist dies egal. Wenn der Mieter eine Vertrag abschließt, wird automatisch der Eigentümer/HV angeschrieben.
    Dazu kann man nur sagen: Scheint die Mieter nicht zu interessieren. Oder warum haben sich diese nicht mal an die HV/Eigentümer gewendet.

    Aber dies ist ja mittlerweile gang und gäbe, nicht mal selber Initiative ergreifen, aber hinterher MImimi.

  • Elemir
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    • 1. Juli 2024 um 11:55
    • #42
    Zitat von Phino

    Das hängt ursächlich zusammen. Der Mieter muss erst einmal sagen, er will, indem er eine Vertrag bei ISP macht. Der Eigentümer wird dann dazu befragt.

    Die Anbieter haben dafür alle ausgiebig Informationen und Vordrucke. Beispiel Telekom

    Nicht zwingend. Auch als Eigentümer kann man den Anschluss bestellen, wenn man will. Dann eben ohne Vertrag, wenn der Mieter nicht will. Macht als Eigentümer auch durchaus Sinn.

  • Phino
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    • 1. Juli 2024 um 12:43
    • #43
    Zitat von Elemir

    Nicht zwingend. Auch als Eigentümer kann man den Anschluss bestellen, wenn man will. Dann eben ohne Vertrag, wenn der Mieter nicht will. Macht als Eigentümer auch durchaus Sinn.

    Natürlich kann dies auch der Hauseigentümer, aber dann gibt es nur den Hausanschluss für Summe X und keine kostenneutrale Verlegung bis in die Wohneinheiten.

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  • Elemir
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    • 1. Juli 2024 um 14:46
    • #44
    Zitat von Phino

    Natürlich kann dies auch der Hauseigentümer, aber dann gibt es nur den Hausanschluss für Summe X und keine kostenneutrale Verlegung bis in die Wohneinheiten.

    Man kann aber auch Eigentümer nur einer vermieteten Wohnung einer WEG sein, da erwarte ich eigentlich, dass für die 799,- bis zur Wohnung verlegt wird. Die WEG muss ja nach aktueller Rechtslage zustimmen, kann nur Vorgaben zur Art der Verlegung im Haus machen.

    Nur für die Verlegung bis zum Haus würde ich als Wohnungseigentümer nicht bezahlen wollen, wenn das dann später alle anderen Eigentümer ohne zu bezahlen nutzen können ;)

    Allerdings traue ich das der Rechtslage hier zu, dass das so wäre. Ist bei der Elektro-Erschließung einer Garagenanlage für eine Wallbox auch so. Der erste bezahlt die Erschließung alleine, wer später kommt, zahlt nur noch für den Anschluss. Klar, dass da keiner den ersten Schritt macht. Besonders dann, wenn da als einer der Miteigentümer der Garagenanlage eine Vo****a beteiligt ist - die machen ja gar nichts, was nur einen Cent kostet.

  • Sowieso
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    • 1. Juli 2024 um 17:49
    • #45

    Elemir : Nun, da haben wir unterschiedliche Ansichten.

    Aber ein Punkt wollte ich noch klären, da es (hoffentlich) einfach auszuräumen ist:

    Zitat von Elemir

    Erstens sind der Immobilienbesitzer und der Kunde oft nicht identisch, denn Du willst, dass der Kunde das bezahlt. Der könnte aber nur Mieter sein.

    Nein, ich "will" nicht dass der Kunde (=Mieter) das zahlt. Ich schrieb "Immobilienbesitzer", und meinte damit den Eigentümer der Immobilie. Egal ob eine Immobilie an ein Glasfasernetz angeschlossen wird, oder ans Gasnetz, oder der Anschluss ans Gasnetz wieder aufgehoben wird und z.B. auf Wärmepumpe umgestellt wird: all das sind Investitionen in die Immobilie, die meiner Meinung nach zunächst mal der Eigentümer finanziert.

  • Phino
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    • 1. Juli 2024 um 18:24
    • #46
    Zitat von Elemir

    Man kann aber auch Eigentümer nur einer vermieteten Wohnung einer WEG sein, da erwarte ich eigentlich, dass für die 799,- bis zur Wohnung verlegt wird. Die WEG muss ja nach aktueller Rechtslage zustimmen, kann nur Vorgaben zur Art der Verlegung im Haus machen.

    Nur für die Verlegung bis zum Haus würde ich als Wohnungseigentümer nicht bezahlen wollen, wenn das dann später alle anderen Eigentümer ohne zu bezahlen nutzen können ;)

    Allerdings traue ich das der Rechtslage hier zu, dass das so wäre. Ist bei der Elektro-Erschließung einer Garagenanlage für eine Wallbox auch so. Der erste bezahlt die Erschließung alleine, wer später kommt, zahlt nur noch für den Anschluss. Klar, dass da keiner den ersten Schritt macht. Besonders dann, wenn da als einer der Miteigentümer der Garagenanlage eine Vo****a beteiligt ist - die machen ja gar nichts, was nur einen Cent kostet.

    Dies wird so nicht gehandhabt. Bezahlt wird der Anschluss und die Wallbox nur von den Nutzern. Kommt z.B. später zu den 3 Nutzern noch 2 dazu wird die ursprüngliche Investitionssumme durch 5 geteilt und die ersten 3 bekommen anteilig Geld zurück.

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  • Phino
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    • 1. Juli 2024 um 18:29
    • #47

    Ich habe bei den Bekannten nachgefragt, sie bezahlen nichts für den neuen Glasfaseranschluss.
    Ich habe auch den Test mit 3 Adressen im Ahrtal gemacht und auch dort muss man keine Anschlusskosten bezahlen. Es wird am Anfang der Verfügbarkeitsabfrage auch darauf hingewiesen, dass nur bei Neuerschließungen die 799,-€ zu zahlen sind.

  • Elemir
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    • 1. Juli 2024 um 19:16
    • #48
    Zitat von Phino

    Dies wird so nicht gehandhabt. Bezahlt wird der Anschluss und die Wallbox nur von den Nutzern. Kommt z.B. später zu den 3 Nutzern noch 2 dazu wird die ursprüngliche Investitionssumme durch 5 geteilt und die ersten 3 bekommen anteilig Geld zurück.

    Das wird bei unserem Netzbetreiber so gehandhabt wie beschrieben. Ich habe das schriftlich - natürlich "freundlicher" formuliert.

    "Sie bezahlen für die Erdarbeiten und die Kosten des Zählerkastens - nicht ständig bewohntes Gebäude, daher von außen zugänglich, also extra Outdoor-Zählerkasten - aber nur für die (Erd-)Arbeiten. Die Installation bleibt Eigentum des Netzbetreibers." Er kann daran anschließen, wen er will, auf extra Nachfrage, ob das so wäre wie von Dir beschrieben (was ich nur fair fände), hieß es nein, Eigentum Netzbetreiber, er könne dann machen was er wolle.

    Leider.


    Allerdings eine Einschränkung: das war vor 4-5 Jahren.

  • Elemir
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    • 1. Juli 2024 um 19:19
    • #49
    Zitat von Sowieso

    Elemir : Nun, da haben wir unterschiedliche Ansichten.

    Aber ein Punkt wollte ich noch klären, da es (hoffentlich) einfach auszuräumen ist:

    Nein, ich "will" nicht dass der Kunde (=Mieter) das zahlt. Ich schrieb "Immobilienbesitzer", und meinte damit den Eigentümer der Immobilie. Egal ob eine Immobilie an ein Glasfasernetz angeschlossen wird, oder ans Gasnetz, oder der Anschluss ans Gasnetz wieder aufgehoben wird und z.B. auf Wärmepumpe umgestellt wird: all das sind Investitionen in die Immobilie, die meiner Meinung nach zunächst mal der Eigentümer finanziert.

    Gut, ich weiß nicht wer was genau geschrieben hatte, aber bis hier war immer von "Kunde" die Rede. Das ist üblicherweise der Mieter.

    Das Problem ist halt, dass der Mieter das kostenlos bekommen kann, der Vermieter immer zahlen muss und daher wenig Interesse hat. Außer Mieter und Vermieter einigen sich, aber nun ja.

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  • Schnurz
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    • 1. Juli 2024 um 19:30
    • #50
    Zitat von Elemir

    Klingt für mich nicht so.

    So lange ein TK Anschluß vor dem 01.12.2021 errichtet wurde muß eine GEE/GNV nach dem alten TKG §45a (Anlage) gezeichnet werden. Diese räumt auch dem Netzbetreiber das Recht ein, den Anschluß (physisch) mit einer Frist von 6 Wochen zu kündigen. Also darf auch der Netzbetreiber den Dienst einstellen.
    Im übrigen soll er einen Dienst erbringen. Es ist nicht bestimmt, mit welcher Energieform.

  • Phino
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    • 1. Juli 2024 um 20:06
    • #51
    Zitat von Elemir

    Das wird bei unserem Netzbetreiber so gehandhabt wie beschrieben. Ich habe das schriftlich - natürlich "freundlicher" formuliert.

    "Sie bezahlen für die Erdarbeiten und die Kosten des Zählerkastens - nicht ständig bewohntes Gebäude, daher von außen zugänglich, also extra Outdoor-Zählerkasten - aber nur für die (Erd-)Arbeiten. Die Installation bleibt Eigentum des Netzbetreibers." Er kann daran anschließen, wen er will, auf extra Nachfrage, ob das so wäre wie von Dir beschrieben (was ich nur fair fände), hieß es nein, Eigentum Netzbetreiber, er könne dann machen was er wolle.

    Leider.


    Allerdings eine Einschränkung: das war vor 4-5 Jahren.

    Wenn nur eine Wallbox angeschlossen wird, ist eine Erweiterung des Hausanschlusses meist gar nicht notwendig. Und man benötigt auch keinen separaten Zähler, sondern nimmt eine Wallbox mit MID-Zähler, am besten noch mit RFID, dann können mehrere laden mit Aufteilung der Kosten. Meine Keba P30x kann das schon.

    In einer WEG nach dem neuen Gesetz wird ein zusätzlicher Stromanschluss durch eine ordentliche Verwaltung beauftragt. Diese Kosten werden dann in der Jahresabrechnung den entsprechenden Nutzern zugewiesen. Die einmaligen Erstellungskosten werden separat aufgeführt. Grundsätzlich ist eine anteilige Kostenerstattung der nachträglich anschließenden Wallboxbetreiber gesichert, die ersten Antragsteller müssen jedoch in Vorleistung gehen.
    Wenn ein Eigentümer hergeht und sich ein Stromanschluss legen lässt, dann ist es sein Privatvergnügen.

  • Elemir
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    • 1. Juli 2024 um 22:34
    • #52
    Zitat von Phino

    Wenn nur eine Wallbox angeschlossen wird, ist eine Erweiterung des Hausanschlusses meist gar nicht notwendig. Und man benötigt auch keinen separaten Zähler, sondern nimmt eine Wallbox mit MID-Zähler, am besten noch mit RFID, dann können mehrere laden mit Aufteilung der Kosten. Meine Keba P30x kann das schon.

    In einer WEG nach dem neuen Gesetz wird ein zusätzlicher Stromanschluss durch eine ordentliche Verwaltung beauftragt. Diese Kosten werden dann in der Jahresabrechnung den entsprechenden Nutzern zugewiesen. Die einmaligen Erstellungskosten werden separat aufgeführt. Grundsätzlich ist eine anteilige Kostenerstattung der nachträglich anschließenden Wallboxbetreiber gesichert, die ersten Antragsteller müssen jedoch in Vorleistung gehen.
    Wenn ein Eigentümer hergeht und sich ein Stromanschluss legen lässt, dann ist es sein Privatvergnügen.

    Es handelt sich um eine baulich getrennte Garagenanlage, bisher nicht mit Strom versorgt. Da es sich formal um andere Grundstücke handelt, ist eine Versorgung über bestehende Gebäude weder zulässig noch möglich (öffentlicher Weg dazwischen), daher auch der Hinweis wg. dauerhat unbewohnter Gebäude. Als zusätzliche Erschwernis steht auch noch jede Garage auf einem eigenen Grundstück, d.h. man müsste in jedem Fall mit der Zuleitung noch fremde oder Gemeinschaftsgrundstücke queren. Laut Netzbetreiber gibt es nicht einmal eine Stelle, wohin er den Zählerkasten stellen könnte.

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  • Elemir
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    • 1. Juli 2024 um 22:39
    • #53
    Zitat von Schnurz

    So lange ein TK Anschluß vor dem 01.12.2021 errichtet wurde muß eine GEE/GNV nach dem alten TKG §45a (Anlage) gezeichnet werden. Diese räumt auch dem Netzbetreiber das Recht ein, den Anschluß (physisch) mit einer Frist von 6 Wochen zu kündigen. Also darf auch der Netzbetreiber den Dienst einstellen.

    Wenn er die Versorgungspflicht anderweitig erfüllen kann und auch erfüllt, dann ja. Das war aber auch nicht der strittige Punkt.

    Bei Gesetzen ist eines wichtig: nicht immer nur einen § betrachten, sondern alle, und daraus ein Gesamtbild erstellen.

    Zitat von Schnurz


    Im übrigen soll er einen Dienst erbringen. Es ist nicht bestimmt, mit welcher Energieform.

    War das jemals strittig?

  • Schnurz
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    • 1. Juli 2024 um 22:52
    • #54
    Zitat von Elemir

    War das jemals strittig?

    Daraus folgt auch: Ich lege Dir GF und damit hast Du Deinen Anschluß. Wenn Du das nicht willst, bekommst Du gar keinen, denn ich kann kündigen. Und da ich gesetzlich nicht als Grundversorger verpflichtet bin, such Dir einen anderen der hier auch anbietet. Die GEE/GNV sind ja auch nach der Erneuerung des TKG in der damaligen Form gültig.
    Also ist das Recht zu kündigen da und eine Verpflichtung zum Grundversorger liegt nicht vor. Und nun, lieber Kunde?

  • Elemir
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    • 2. Juli 2024 um 08:54
    • #55
    Zitat von Schnurz

    Daraus folgt auch: Ich lege Dir GF und damit hast Du Deinen Anschluß. Wenn Du das nicht willst, bekommst Du gar keinen, denn ich kann kündigen. Und da ich gesetzlich nicht als Grundversorger verpflichtet bin, such Dir einen anderen der hier auch anbietet. Die GEE/GNV sind ja auch nach der Erneuerung des TKG in der damaligen Form gültig.
    Also ist das Recht zu kündigen da und eine Verpflichtung zum Grundversorger liegt nicht vor. Und nun, lieber Kunde?

    Fehler 1: Für Cu ist dort Telekom mit Sicherheit Grundversorger. Und wenn Du die Verpflichtung willst, das ist nach der Kündigung über die BNetzA schnell eingekippt. Ich bin nicht betroffen und hätte ohnehin die GF freiwillig genommen, aber glaube mir, Schreiben an die BNetzA bewirken oft Wunder.

    Fehler 2: Reihenfolge.

    Falsch: Du kannst Glasfaser erhalten, wenn du willst. Dann: Wir schalten Kupfer ab. Du wolltest ja keine Glasfaser.

    Richtig: Wir wollen Kupfer abschalten. Du kannst rechtzeitig als Ersatz Glasfaser bekommen.

    Der zweite Weg sollte so erfolgt sein, dass es der Kunde und der Immobilieneigentümer nachweislich so erhalten haben und dass es nicht als Werbebotschaft fehlinterpretierbar war. Daran scheint es ja zu hapern.


    Aber ich kann die Leute auch verstehen: wer alles verloren hat, der hat wirklich andere Sorgen als Briefe von der Telekom. Da kommt soviel Post von Versicherungen und Handwerkern, was Vorrang hat. Ich erlebe es gerade bei einem Kollegen, der vor einem Monat in Rudersberg abgesoffen ist. Wenn kein Strom und keine Heizung vorhanden ist, da kümmert man sich nicht um Glasfaserangebote.

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  • belegdol
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    • 2. Juli 2024 um 09:10
    • #56

    Im übrigen muss man für Wasser und Kanalisation auch zahlen wenn die Kommune sich entscheidet diese Leitungen zu erneuern. Wir müssten vor ein paar Jahre jeweils ca. 1000 Euro zahlen.

  • Elemir
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    • 2. Juli 2024 um 10:10
    • #57
    Zitat von belegdol

    Im übrigen muss man für Wasser und Kanalisation auch zahlen wenn die Kommune sich entscheidet diese Leitungen zu erneuern. Wir müssten vor ein paar Jahre jeweils ca. 1000 Euro zahlen.

    Da ist das aber gesetzlich eindeutig geregelt und außerdem nicht in jedem Bundesland so.

  • Schnurz
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    • 2. Juli 2024 um 10:23
    • #58
    Zitat von Elemir

    Für Cu ist dort Telekom mit Sicherheit Grundversorger.

    Und da bist Du wohl im Irrtum. Seit dem neuen TKG zum 01.12.2021 ist die Telekom nicht mehr der Grundversorger.

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  • belegdol
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    • 2. Juli 2024 um 10:31
    • #59
    Zitat von Elemir

    Da ist das aber gesetzlich eindeutig geregelt und außerdem nicht in jedem Bundesland so.

    In Hessen muss man leider zahlen :( Vom Prinzip her ist es aber nicht viel anders: ich habe vorerst kein Vorteil aus der Erneuerung, vielleicht außer dass die Wahrscheinlichkeit einer katastrophalen Störung erheblich reduziert wurde. Mit Glasfaser kriegt man sogar mehr Leistung.

    Wenn man ein Anrecht an kostenloses Umstieg von CuDA auf Glasfaser hat, müsste das gleiche für Wasser und Co gelten. Ohne Internet überlebt man deutlich länger als ohne Wasser.

  • Elemir
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    • 2. Juli 2024 um 12:34
    • #60
    Zitat von Schnurz

    Und da bist Du wohl im Irrtum. Seit dem neuen TKG zum 01.12.2021 ist die Telekom nicht mehr der Grundversorger.

    Dann formuliere ich das anders: welchen Betreiber würde die BNetzA im konkreten Gebiet zum Anbieten der Grundversorgung verpflichen?

    Da es dafür festgelegte Regeln gibt, dürfte die Antwort ziemlich eindeutig ausfallen. Man hat halt eine Iteration mehr, das Ergebnis bleibt gleich.


    Und wer meint, es könnte ja auch Starlink verpflichtet werden, nur weil es das einmal gab, der hat nur die Meldung gelesen, ohne die Entscheidungsbegründung zu lesen. Die war nämlich sehr aufschlussreich und zeigt die Linie der BNetzA auf.

    In Kürze: dort läuft gerade ein Wettbewerb um den geförderten Ausbau und es war noch unklar, wer den gewinnen wird. Die BNetzA wollte aber keinen Anbieter eine Verpflichtung auferlegen, welche dann das Risiko gehabt hätte, dass dieser dann nur die paar fraglichen Häuser versorgt, während ein anderer Anbieter das restliche Dorf versorgt. Um das zu vermeiden, hat man bis zum Ausbau(!) Starlink verpflichtet, um keine Tatsachen zu schaffen.

    Und jetzt übertragt das auf andere Grundversorgung, wo der Anbieter feststeht. Da dürfte die Entscheidung bei Anwendung dieser Begründung eindeutig sein.

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