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Neues TKG ab 01.12.2021 in Kraft

  • HubeBube
  • 1. Dezember 2021 um 10:40
  • HubeBube
    Erleuchteter
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    1.738
    Beiträge
    7.407
    • 1. Dezember 2021 um 10:40
    • #1

    Hallo zusammen,

    ab heute tritt das neue und stark überarbeitete Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Ich habe im folgenden einmal ausgewählte Punkte des alten und neuen TKG gegenübergestellt. Vor allem ist eindeutig die Routerfreiheit und der Zugang zu den Anmeldedaten geregelt, darüber hinaus sind auch die Begrifflichkeiten "passive Netzinfrastruktur", "Netzabschlusspunkt" und "Netz mit sehr hoher Kapazität" definiert.

    "Bestehend bis 30.11.2021/Alt" - https://dejure.org/gesetze/TKG

    • TKG § 3 Begriffsbestimmungen, Abs. 20: "Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
    • TKG § 41b Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen, Abs. 1 S. 3: Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
    • TKG § 45d Netzzugang, Abs. 1: Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.
    • TKG § 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden, Absatz 1 und 4

    "Ab 01.12.2021/Neu" - https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=4

    • TKG § 3 Begriffsbestimmungen, Absatz 32 (Netzabschlusspunkt), 33 (Netz mit sehr hoher Kapazität) und 45 (passive Netzinfrastrukturen)
    • TKG § 73 Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen, Abs 3 S. 1-3: Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
    • TKG § 73 Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen, Abs 1 S. 1-2: Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.
    • TKG § 145 Netzinfrastruktur von Gebäuden, Absatz 1 und 4
  • UweMe
    Top-Nutzer
    Reaktionen
    5
    Beiträge
    63
    • 1. Dezember 2021 um 11:43
    • #2

    Hallo zusammen,

    wichtig denke ich sind auch die TKG § 54 bis 57 wo Vertragslaufzeit und die Verlängerungen geregelt werden.

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Tags

  • Telekommunikationsmodernisieru
  • TKG
  • TKModG
  • Telekommunikationsgesetz
  • 2021
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