Braucht es auch nicht, da die Definition des Endgeräts ja bereits erfolgt ist. Die Referenz ist normativ, nicht informell.
Allerdings ist dabei nicht festgelegt worden, wer die Schnittstelle zwischen den "oder" festlegt. Dass der Provider das bestimmt legt die Definition nämlich auch nicht fest.
Aber beim Mobilfunk ist das die vorgesehene Endkundenschnittstelle, ist entsprechend standardisiert und wird getestet. Das ist bei der Schnittstelle zwischen ONT und OLT nicht so.
Dann hat der Einkäufer der Hardware bei der Ausschreibung leider etwas falsch gemacht, was ihn spätestens jetzt auf die Füße fällt.
Zitat:
"Die Antragstellerinnen können sich auch nicht darauf berufen, dass die Pflicht zur
Zugangsgewährung am passiven Netzabschlusspunkt für sie nicht vorhersehbar gewesen
sei. Diese Pflicht bestand von Anfang an und wurde nur deshalb nicht problematisch, weil es
am Markt lange Zeit keine integrierten Telekommunikationsendgeräte gab. Wie oben zur
Entwicklung der Rechtslage dargestellt, hatte der Gesetzgeber bereits im Jahre 2016 zu
erkennen gegeben, dass Netztopologien mit gemeinsam genutzten Infrastrukturen keinen
Grund für Ausnahmen von der Zugangsgewährung am passiven Netzabschlusspunkt sind.
Sie hätten sich von Anfang an darauf einrichten müssen, dass sie die gesetzlich
vorgegebene Art der Zugangsgewährung auch faktisch durchführen müssten."
"Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Betreiber des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes und Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten verpflichtet sind, Schnittstellenbeschreibungen zu
veröffentlichen, in denen die technischen Anforderungen ihrer Anschlüsse an Endgeräte
offengelegt werden, und diese ständig auf aktuellem Stand zu halten. Die Pflicht ergibt sich
aus Art. 4 der Richtlinie 2008/63/EG (sowie § 74 TKG). Danach müssen die
Schnittstellenbeschreibungen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von
Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die
entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungszweck
der Schnittstellen muss angegeben werden. Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle
Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die
schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige
Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können,"
"Sofern die Antragstellerinnen geltend machen, dass die technischen Anforderungen an den
ONT bzw. die von ihm wahrzunehmenden Funktionen zu komplex seien, um sie in
Schnittstellenbeschreibungen abzubilden, ist dem weiter entgegenzuhalten, dass sie selbst
über solche Schnittstellenbeschreibungen verfügen müssen, um geeignete ONT und ggf.
integrierte Geräte für sich selbst einzukaufen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die von
ihnen genutzte Telekommunikationsinfrastruktur für sie selbst eine „black box“ mit nur
teilweise bekannten Eigenschaften sein sollte. Auch ein Hersteller von
Telekommunikationsinfrastruktur hat ein Interesse daran, Leistungen und technische
Parameter seiner Geräte potentiellen Kunden mitzuteilen, weil er ihnen anders nicht
vermitteln kann, dass sein Angebot für sie geeignet sein könnte. Die Anzahl gelisteter
Telekommunikationsendgeräte und Chipsets mit GPON-ONU-Zertifizierung nach BBF.247 ist
ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine entsprechende Transparenz der technischen
Anforderungen an OLT wie ONT bzw. Endgeräte mit integrierter ONT-Funktion herstellbar ist
und auch vom Markt gelebt wird. Es ist darum im Folgenden davon auszugehen, dass
sämtliche für die Interoperabilität maßgeblichen technischen Anforderungen formuliert und in
einer Schnittstellenbeschreibung dargestellt werden können."
Die Telekom kann es ja. Wenn es auch nur einer kann, fällt leider das Argument weg, dass es nicht geht.
Wir sind ein Rechtsstaat. In den anderen Fällen sind sie auch durch Gerichte zurückgepfiffen worden. Erst kürzlich bei den 5G Frequenzen. Ja, war politische Einflussnahme, wurde am Ende aber auch duech die BNetzA verbockt. Genau wie bei der Smartmeter Regulierung.
Ja, der Klageweg steht frei.
Allerdings gibt es hier ein Gesetz, von die Provider eine Ausnahme wollen.
Deine Beispiele folgten keinen Gesetzen, weshalb das als Vergleich ganz schlecht ist.
Ihr könnt es drehen und wenden, wie ihr wollt. Es wird keine schnelle Lösung für das Dilemma geben
Eine schnellere, als wenn die BNetzA die Ausnahme gewähren würde. Zitat:
"Würde dagegen wegen möglicherweise noch bestehender Unsicherheiten in GPON vom
Grundsatz des Zugangs am passiven Netzabschlusspunkt abgewichen, würde kein Anreiz
mehr bestehen, Interoperabilität, Dienstqualität und Sicherheit der Netze durch technische
Fortentwicklung an endnutzerfernen Netzkomponenten auf einen Stand zu bringen, der
demjenigen in anderen Netzen wie DSL, VDSL- und Kabelnetzen entspricht, weil
Netzbetreiber sich auf ihre Herrschaft über den ONT verlassen würden. Die technische
Entwicklung würde abgeschnitten, und es wäre nicht zu erwarten, dass zukünftig ein Zustand
erreicht würde, der es dann gestattete, von der gewährten Ausnahme wieder abzugehen."
DAS halte ich für den so ziemlich wichtigsten Punkt: würde man jetzt eine Ausnahme gewähren, würde sich an der derzeitigen Situation nie etwas ändern.
das über eine Whitelist hinausgeht.
Sie dürfen gerne eine Liste getesteter Geräte veröffentlichen:
"Hinsichtlich der von den Antragstellerinnen stark herausgestellten Bedeutung von Tests ist
darauf hinzuweisen, dass Netzbetreiber wie Endgerätehersteller diese Tests auf freiwilliger
Grundlage jederzeit durchführen und werblich einsetzen können. Eine Werbung mit
erfolgreich durchgeführten Interoperabilitätstests würde auch das allgemeine Bewusstsein
für die Bedeutung schnittstellenkompatibler Endgeräte fördern."
Nur müssen sie halt auch andere Geräte zulassen.
Und die Provider sind ja auch nicht unerheblich an dieser Situation selber schuld:
"Der passive Netzabschlusspunkt stellt auch sicher, dass der Endnutzer ein integriertes Gerät
als Eigentümer nutzen kann und nicht auf ein vom Anbieter gemietetes Gerät angewiesen
ist, wenn dieser keine Kaufgeräte anbietet. Nach Angaben der VZ-RlP sei es bei Mietgeräten
häufiger zu überhöhten Schadensersatzforderungen bei der Rückgabe beschädigter Geräte
oder dem Unterschieben von Vertragsverlängerungen beim Austausch von Geräten
gekommen. Solche Risiken werden durch Pflicht zur Zugangsgewährung am passiven
Netzabschlusspunkt vermindert."
Warum fühle ich mich bei den Vertragsverlängerungen an kürzliche Diskussionen hier erinnert?