Falls noch nicht gepostet: die EWE meint, für sie greife das Urteil nicht. Der Vertrag starte erst mit Schaltung, nicht mit Auftragsbestätigung
Hier die Volle Antwort:
ZitatAlles anzeigendie anfängliche Laufzeit Ihres Vertrages über Ihr EWE-Glasfaser-Produkt fängt an dem Tag an zu laufen, an dem dieser Vertrag geschlossen wird. Der Vertrag wird geschlossen in dem Zeitpunkt, in dem Sie das von uns freigeschaltete Glasfaser-Produkt nutzen. Dieses Start-Datum ist unter anderem in den monatlichen Rechnungen angegeben.
Allein durch Ihre Bestellung (etwa, indem Sie bei uns ein unterschriebenes Bestellformular abgegeben) kommt noch kein Vertrag zustande. Auch der Zeitpunkt der Bereitstellung des Glasfaser-Hausanschlusses (nicht: des Glasfaser-Produktes) ist für den Beginn der anfänglichen Laufzeit des EWE-Glasfaser-Produktes bei uns ohne Bedeutung.
All dies war in dem Fall, über den der BGH am 8.1.2026 entschieden hatte, anders: In diesem Fall wurde zunächst der Vertrag geschlossen, dessen anfängliche Laufzeit von 24 Monaten in der Folgezeit erst durch Bereitstellung der Leistung – unter Umständen viele Monate später – anfangen sollte zu laufen. Zu Recht hat der BGH entschieden, dass eine solche Vertragsbestimmung unwirksam sind, weil der Kunde hier viel länger als die maximal zulässigen 24 Monate gebunden ist.
Wir lehnen es ausdrücklich ab, gegenüber Verbrauchern die bindende Laufzeit künstlich über die gesetzlich zulässigen 24 Monate hinaus zu verlängern. Deshalb begrüßen wir die Klarstellung des BGH vom 8.1.2026 sehr. Grundsätzlich werden unsere Kundinnen und Kunden nicht – wie es der Anbieter in dem vom BGH entschiedenen Fall versucht hatte – vor dem Start der 24 Monate unrechtmäßig gebunden. Transparenz und Fairness gegenüber unseren Kundinnen und Kunden haben für uns oberste Priorität.
Freundliche Grüße