Und
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am 10.01.2025 entschieden:
Die gesetzliche Festlegung eines passiven Netzabschlusspunktes für den Zugang zu
öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten wird nicht für PON-
Glasfasernetze abgeändert. Die Anträge auf Erlass einer Allgemeinverfügung zu
einer Ausnahme von § 73 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden
abgelehnt