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Devolo GIGA Bridge Coax funktionieren nur zwischen einer bestimmten Leitung

  • Hades
  • 4. August 2024 um 00:52
  • Phino
    Erleuchteter
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    • 6. August 2024 um 11:55
    • #21
    Zitat von Schnurz

    Daher sollte eben jeder mindestens seinen Bauvertrag "nach den anerkannten Regeln der Technik" abschließen. Damit werden dann DIN Vorschriften verbindlich da diese eben zu den anerkannten Regeln der Technik gehören. Wer das natürlich alles selber macht und die Regeln nicht beachtet tut es auf eigenes Risiko einschließlich des Verlustes des Versicherungsschutzes

    Du erklärst hier tendenziöses falsch.
    ´Bauvertrag »nach den anerkannten Regeln der Technik« abschließen.
    Dies bedeutet in diesem Zusammenhang auf gar keinen Fall, dass Leerrohre gesetzt werden müssen. In der DIN steht "sollen" und nicht "müssen".

    Und auch deine 2. Aussage ist tendenziös. Wenn ich etwas mache, ist es immer mein Risiko, aber deshalb erlicht noch lange nicht der Versicherungsschutz.
    Welche Regeln soll man denn aus deiner Sicht gegenüber der Gebäudeversicherung falsch machen, wenn ich Netzwerkkabel und Glasfaser Unterputz an Stelle Aufputz verlege.
    Durch das Einbringen von Brandlasten wohl kaum, ansonsten solltest du auch kein Sofa, Gardine, Bett, Schallplatte oder Dia/S8-Sammlung in deiner Wohnung haben.

  • Schnurz
    Meister
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    Beiträge
    2.038
    • 6. August 2024 um 12:24
    • #22

    Wenn Du das so daraus liest, dann bitte.

  • Phino
    Erleuchteter
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    Beiträge
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    • 6. August 2024 um 13:44
    • #23
    Zitat von Schnurz

    Wenn Du das so daraus liest, dann bitte.

    Ich lese es so nicht, sondern es gibt für bestimmte Begriffe und Beschreibungen rechtlich bindende Definitionen.
    Dazu gehört solche Formulierungen wie "sind ... vorzusehen." was erstens eine sogenannte Kann-Bestimmung ist und sogar noch in seiner Bewertung als Aussage hinter "soll" steht.

    Manchmal macht sich etwas Jura-Wissen hilfreich bemerkbar. ;)

    Verle­gung von Kabeln und Leitungen
    nach DIN 18015-3: Tipps für Rohr­netze

    1. Für Kabel und Leitungen, die unmit­telbar auf der Decke (Rohdecke) geführt werden, ist für den Schutz gegen Beschä­di­gung ein Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­rohr oder ein Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­kanal vorzu­sehen.
    2. Für Infor­ma­tions- und Kommu­ni­ka­ti­ons­technik (IuK), Vertei­l­an­lagen für Radio/Fern­sehen bzw. Rund­funk und Kommu­ni­ka­ti­ons­technik (RuK) sind jeweils getrennte Rohr­netze vorzu­sehen.
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