In Mehrfamilienhäusern gelten Treppen als Fluchtwege. Brandlasten dürfen dort nicht nachträglich ohne Schutz eingebracht werden. Das betrifft übrigens alle brennbaren Gegenstände, also auch die Blumen im Winter, Schuhschränke oder ähnliches, das dort gerne abgestellt wird. Es gibt allerdings Metallkabelkanäle z.B. von Niedax, die keine Brandlast darstellen.
WEG §20 Bauliche Veränderungen
Absatz 2 Punkt 4 erteilt dem Eigentümer das Recht einen Anschluss zu verlangen. In Absatz 2 Satz 2 wird bestimmt, das die Eigentümergemeinschaft über das Wie des Ausbaus mitbestimmen kann. Eine Ablehnung des Ausbaus als solches ist jedoch nicht statthaft!
WEG §21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
In Absatz 1 wird die Übernahme der Ausbaukosten geklärt, wer die Kosten überenimmt (z.B. Leerrohr, Kabelkanal) bestimmt aber auch über die Nutzung, da kann ohne Erlaubnis kein weiter Eigentümer einfach die Infrastruktur mitnutzen!
Der Verwalter verwaltet im Auftrag der Eigentümergemeinschaft. Sofern der Verwaltervertrag keine besonderen Rechte dem Verwalter zuspricht, müssen die Entscheidungen von den Eigentümern getroffen werden. Auch der Beirat hat keine besondere Befugnis. Dieser ist der erste Ansprechpartner des Verwalters nicht mehr und nicht weniger. Jegliche Verträge das Gemeinschaftseigentum betreffend müssen zwingend mit/vom Verwalter geschlossen werden. Nur wenn kein Verwalter bestellt ist, dann müssen die Eigentümer bei Verträgen den Kopf hinhalten.
In einigen Fällen wird durchaus auch über die Aussenfassade verlegt, das kannst Du ja im Hinterkopf behalten.