Natürlich kann sich die Hausverwaltung dem Willen der Eigentümer nicht wiedersetzen. Die Gemeinschaft bestellt einen Verwalter, der für diese Geschâftsbeziehungen eingeht. Arbeitet die Verwaltung gegen die Eigentümer kann der Verwaltervertrag gekündigt werden.
Im Falle des Glasfaseranschluss ist es so: Ein Eigentümer verlangt einen Glasfaseranschluss. Durch "ordnungsmäßige Verwaltung" (=Beschluss auf einer Eigentümerversammlung) wird die Verwaltung zur Unterschrift unter den Nutzungsvertrag ermächtigt.
Für den Fall, das die Eigentümerversammlung das Verlangen ablehnt, steht der Rechtsweg mit Rechtsbeistand zur Verfügung. Das ist die grundsätzlich missliche Situation, das ein Eigentümer gegen die Gemeinschaft und den Verwalter klagen muss. Dabei ist der Wortlaut im WEG eindeutig:
WEG, § 20 Bauliche Veränderungen, Abs. 2
ZitatAlles anzeigenJeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchsschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazitätd dienen.
Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.