Der Unterschied 10% bezieht sich nur auf die Maximal angegebene Geschwindigkeit. Hier geht es aber um die "Normalerweise" lt PIB zur Verfügung stehende Geschwindigkeit.
Ich kann nur empfehlen, macht die Mess-Kampagne, tragt die Daten aus dem Produktinformationsblatt eures Providers ein und seht euch das amtliche Ergebniss an.
Stichwort: nicht Vertragskonforme Leistung nach § 57 TKG
Das TKG sieht hier explizit keine Bagatellgrenze vor.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Breitband/Breitbandgeschwindigkeiten/Allgemeinverfuegung_neu.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(3) Normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit
Eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwin-
digkeit“ wird für die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit (Tenor zu I. 2.) als
dann vorliegend festgelegt, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.
Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit wird definiert als eine Geschwindig-
keit, welche normalerweise, d. h. im Regelfall, zu erreichen ist. Die Angabe einer normalerweise
verfügbaren Geschwindigkeit bedeutet umgekehrt, dass die angegebene Geschwindigkeit – au-
ßerhalb des Regelfalls – unterschritten werden kann.
Dem entspricht das Verständnis des Verordnungsgebers sowie von BEREC, wonach die norma-
lerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit als die Geschwindigkeit definiert wird, die ein
Endnutzer (Verbraucher) meistens erwarten kann, wenn er auf den Dienst zugreift (vgl. Erwä-
gungsgrund 18 der TSM-VO sowie BEREC-Leitlinien Rn. 147). Sie ist die Geschwindigkeit, die
nach Einschätzung des Anbieters unter Normalbedingungen erreicht wird. Auf diese Angabe in
den Verträgen darf sich der Verbraucher verlassen. Der Verbraucher wird also annehmen, dass
jedenfalls die vom Anbieter im Vertrag angegebene „normalerweise zur Verfügung stehende
Download- und Upload-Geschwindigkeit“ (Art. 4 Abs. 1 lit. d TSM-VO) unter normalen Bedingun-
gen zur Verfügung steht.
Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesnetzagentur bei der „normalerweise zur Verfügung ste-
henden Download- und Upload-Geschwindigkeit“ jede Abweichung nach unten als erheblich an.
Ein prozentualer Abschlag auf den inhaltlichen Faktor der Erheblichkeit wie bei der maximalen
Geschwindigkeit ist nicht geboten, weil die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindig-
keit grundsätzlich niedriger ist als die maximale Geschwindigkeit und sie zudem als Geschwindig-
keit zu verstehen ist, die regelmäßig erreicht wird. In den Stellungnahmen wurde vielfach ein Ab-
schlag auf den inhaltlichen Faktor unabhängig von der Art der Geschwindigkeit bzw. dessen Er-
höhung bei der maximalen Geschwindigkeit gefordert. Dies ist aus den bereits
Die Bundesnetzagentur nimmt für das Vorliegen des zeitlichen Faktors eine „kontinuierliche oder
regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ an, wenn mehr als 10 Prozent aller Messungen die nor-
malerweise verfügbare Geschwindigkeit unterschreiten. Dies entspricht im Wesentlichen den Vor-
gaben in den BEREC-Leitlinien und ist insofern angemessen und das im Rahmen der Gesamtab-
wägung mildeste Mittel.