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Beiträge von xtcsero

  • Hallo Leonet Anschluss!

    • xtcsero
    • 26. Februar 2026 um 08:09

    Ganz egal wie und was der Provider einstellt. Am Ende zählt nur das, was beim Endnutzer an netto Datenrate ankommt und was im Vertrag steht bzw. im Produktinformationsblatt.

    Und da ist der wichtigste Wert für Endnutzer die "normalerweise" zur Verfügung stehende Datenrate. Denn diese muss laut TKG immer beim Endnutzer ankommen. Nur in 10% der Messungen darf diese abweichen. Also bei 30 Messungen darf 3x die normalerweise zur Verfügung stehende Datenrate unterschritten werden. Ansonsten muss sie erreicht werden!

  • Hallo Leonet Anschluss!

    • xtcsero
    • 25. Februar 2026 um 23:03

    Es geht hier NICHT um den maximal Wert!

    Sondern um: "Normalerweise" lt PIB zur Verfügung stehende Geschwindigkeit.

  • Hallo Leonet Anschluss!

    • xtcsero
    • 25. Februar 2026 um 22:34

    Der Unterschied 10% bezieht sich nur auf die Maximal angegebene Geschwindigkeit. Hier geht es aber um die "Normalerweise" lt PIB zur Verfügung stehende Geschwindigkeit.

    Ich kann nur empfehlen, macht die Mess-Kampagne, tragt die Daten aus dem Produktinformationsblatt eures Providers ein und seht euch das amtliche Ergebniss an.

    Stichwort: nicht Vertragskonforme Leistung nach § 57 TKG

    Das TKG sieht hier explizit keine Bagatellgrenze vor.

    https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Breitband/Breitbandgeschwindigkeiten/Allgemeinverfuegung_neu.pdf?__blob=publicationFile&v=1


    (3) Normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit

    Eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwin-

    digkeit“ wird für die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit (Tenor zu I. 2.) als

    dann vorliegend festgelegt, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

    Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit wird definiert als eine Geschwindig-

    keit, welche normalerweise, d. h. im Regelfall, zu erreichen ist. Die Angabe einer normalerweise

    verfügbaren Geschwindigkeit bedeutet umgekehrt, dass die angegebene Geschwindigkeit – au-

    ßerhalb des Regelfalls – unterschritten werden kann.

    Dem entspricht das Verständnis des Verordnungsgebers sowie von BEREC, wonach die norma-

    lerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit als die Geschwindigkeit definiert wird, die ein

    Endnutzer (Verbraucher) meistens erwarten kann, wenn er auf den Dienst zugreift (vgl. Erwä-

    gungsgrund 18 der TSM-VO sowie BEREC-Leitlinien Rn. 147). Sie ist die Geschwindigkeit, die

    nach Einschätzung des Anbieters unter Normalbedingungen erreicht wird. Auf diese Angabe in

    den Verträgen darf sich der Verbraucher verlassen. Der Verbraucher wird also annehmen, dass

    jedenfalls die vom Anbieter im Vertrag angegebene „normalerweise zur Verfügung stehende

    Download- und Upload-Geschwindigkeit“ (Art. 4 Abs. 1 lit. d TSM-VO) unter normalen Bedingun-

    gen zur Verfügung steht.

    Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesnetzagentur bei der „normalerweise zur Verfügung ste-

    henden Download- und Upload-Geschwindigkeit“ jede Abweichung nach unten als erheblich an.

    Ein prozentualer Abschlag auf den inhaltlichen Faktor der Erheblichkeit wie bei der maximalen

    Geschwindigkeit ist nicht geboten, weil die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindig-

    keit grundsätzlich niedriger ist als die maximale Geschwindigkeit und sie zudem als Geschwindig-

    keit zu verstehen ist, die regelmäßig erreicht wird. In den Stellungnahmen wurde vielfach ein Ab-

    schlag auf den inhaltlichen Faktor unabhängig von der Art der Geschwindigkeit bzw. dessen Er-

    höhung bei der maximalen Geschwindigkeit gefordert. Dies ist aus den bereits

    Die Bundesnetzagentur nimmt für das Vorliegen des zeitlichen Faktors eine „kontinuierliche oder

    regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ an, wenn mehr als 10 Prozent aller Messungen die nor-

    malerweise verfügbare Geschwindigkeit unterschreiten. Dies entspricht im Wesentlichen den Vor-

    gaben in den BEREC-Leitlinien und ist insofern angemessen und das im Rahmen der Gesamtab-

    wägung mildeste Mittel.

  • Hallo Leonet Anschluss!

    • xtcsero
    • 25. Februar 2026 um 21:36

    Einige Provider (oft kleinere) stellen die Datenrate lt Produktinformationsblatt (Brutto) ein, vergessen dabei aber, dass beim Kunden dann (netto) weniger "Nutzdatenrate" ankommt.

    Das liegt am Paket Overhead, also den Verkehrs und Protokoll und Fehlerkorrektur Schichten im Datenstrom, von 500 Mbits Brutto beim Anbieter kommen daher netto im Speedtest als tatsächliche nutzbare Daten nur 486 Mbits an.

    Das ist jedoch lt. TKG nicht korrekt ( es muss beim Kunden die beworbene Datenrate lt PIB netto ankommen und das in mind 90% aller Messungen (die Normalerweise angegebene Geschwindigkeit ) dies deckt der Test der BNetzA gut auf wenn man eine echte Messkampagne macht.

    Gerade bei Glasfaser Anschlüssen wird oft im PIB bei Maximaler und Normalerweise zu erreichender Datenrate die selbe Geschwindigkeit angegeben! (zum Vorteil des Verbrauchers).

    Größere Provider wie Telekom oder O2 wirken dem entgegen mit einer Überprovisionierung um ca 10% und stellen z.B. 550 Mbits im Kunden-Profil ein, damit der Kunde die beworbene Geschwindigkeit auch erhält.

    Tipp: macht die Mess-Kampagne der BNetzA und konfrontiert euren Provider.

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  • Telekom in Magdeburg

    • xtcsero
    • 3. Februar 2026 um 17:44

    Hallo Gloria,

    ich sehe, Du nutzt wie ich einen ERX mit Openwrt als Access Router.

    Kleine Frage hierzu:

    Ich möchte umsteigen auf den ERX mit SFP port, welches sfp-modul hast du in Nutzung ?

    Musstest du irgendwelche zusätzlichen Pakete installieren damit das sfp-modul funktioniert?


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