Monatliches Datenvolumen ist allerdings kein sonerlich gutes Korrelat fuer "verursachte Kosten)... ISPs rechnen untereinander meist per Kapazitaetsnutzung ab, also z.B. 95%-ile "Burstable Billing (BB)" (ich weiss der Wiki Artikel sagt "it is not often used by ISPs because such entities need committed information rates (CIRs) for planning purposes." Aber das ist knapp daneben, fuer Transit verwenden ISP auch BB untereinander allerdings oft mit einem zusaetzlichen minimum, und IMHO meint der Artikel dass ISPs so selten gegenueber ihren Endkunden abrechnen).
Beiträge von pufferueberlauf
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Naja, nicht mehr oder weniger als fuer Privatkunden auch, d.h. das Recht auf Versorgung mit Telekommunikatrionsdiensten nach TKG Teil 9 gilt auch in diesem Fall weiter, aber das garantiert IMHO nicht jeden beliebigen Tarif...
Aber das ist dann ein Problem fuer Anwaelte...
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Jein, die Unterscheidung per AGB zwischen privat und gewerblich ist schon zulässig, einen Privatkundenzugang gewerblich zu nutzen kann (wird) daher nach AGB tatsächlich unzulässig sein. Nur unter die Definition von "gewerblich" fällt Homeoffice sicher nicht.
Nicht nach EU Verordnung 2015/2120 in der Auslegung der BEREC:
ZitatAlles anzeigenArtikel 3
Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
(1) Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.
Dieser Absatz lässt das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten unberührt.
(2) Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit sowie die Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Absatz 1 nicht einschränken.
(3) Anbieter von Internetzugangsdiensten behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten.
und
ZitatAccording to the EECC5,“end-user” means a user not providing public electronic communications networks or publicly available electronic communications services6. In turn, “user” means a natural or legal person using or requesting a publicly available electronic communications service7. On that basis, BEREC understands “end-user” to encompass individuals and businesses, including consumers as well as CAPs. This interpretation is confirmed by the ECJ in its Telenor Magyarország ruling, where the ECJ
makes direct reference to both categories of end-usersZitatCAP (Contentand ApplicationProvider):
CAPs make content (e.g. web pages, blogs, video) and/or applications
(e.g. search engines, VoIP applications) and/or services available on
the internet. CAPs may also make content, services and applications
available via specialised services.Der Drops ist gelutscht, EU Verordnungen sind keine unverbindlichen Empfehlungen...
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Was spricht dagegen, bei DG auf "Kundeneigener Router" umzustellen und das Mietgerät entsprechend zu konfigurieren?
Gute Frage, als nicht DG Kunde kann ich das nicht beantworten...
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Jein, die Unterscheidung per AGB zwischen privat und gewerblich ist schon zulässig, einen Privatkundenzugang gewerblich zu nutzen kann (wird) daher nach AGB tatsächlich unzulässig sein. Nur unter die Definition von "gewerblich" fällt Homeoffice sicher nicht.
Selbst ein Freiberufler ist nicht gewerblich tätig. Pech für die Provider, wenn sie den Begriff "gewerblich" nutzen, aber nicht näher definiert haben.
Manche (viele?) Provider verbieten in den AGB den Betrieb eines Servers. Das Verbot dürfte, solange er keinen gewerblichen Zwecken dient, wg. genannter Regelung nicht haltbar sein, zumal "Server" nicht weiter definiert ist. Technisch ist schon der Remote-Zugang zu einer Fritzbox ein Server, ebenso wie der Port für TR-069.
Ja, AGBs enthalten oft unwirksame Klauseln, von denen er AGBErsteller wissen duerfte dass sie nicht durchgesetzt werden koennen, aber die schrecken halt doch den einen oder die andere ab, das zu tun was der AGB Ersteller nicht erlauben will. Aber in wie weit das fuer die Server Sperrklauseln gilt darueber kann ich als juristischer Laie nur spekulieren.
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Wieso die BNetzA? Wenn ich betroffen und klagebereit wäre, dann doch gleich gegen den Provider. Mit einer gewonnenen Klage gegen die BNetzA hätte man nicht viel gewonnen, die gibt einem keine Zugangsdaten.
Genau, Du klagst und gewinnst gegen einen ISP und dann wird IMHO die BNetzA gezwungen sein in ihrer vom TKG gegebenen Kontrollfunktion ein solches Urteil mit zu beachten...
Homeoffice oder mobiles Arbeiten ist keine gewerbliche Nutzung, einen Server zu betreiben auch nur, wenn er nicht rein privaten Zwecken dient.
Laut EU Verordnung 2015/2120 ist egal was Du mit Deunem Internetzugang machst, ein ISP kann Dir kaum verbieten Server zu betreiben (das Anbieten von Telekommunikationsdienstleistungen waere eine Ausnahme weil es da IMHO um andere Fragen geht, wie Ausleitung von Kommunikation auf behoerdliche Anordnung).
Wie der Provider das regelt bleibt dem Provider überlassen. Ich frage mich nur, warum sich ein Provider den Extraaufwand antut, verschiedene Zugangswege zu schaffen.
Ja, "ist zu kompliziert" ist keine Entschuldigung wenn die Seite die dieses Argument vorbringt selber fuer die Komplexitaet verantwortlich ist...
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Wohl kaum. Mit seinem Equipment kommst du an das VLAN, in dem sich die VoIP Server befinden, nicht heran. Du hast dann zwar Zugangsdaten, aber keinen Server, auf dem du dich anmelden kannst.
Der Zugang muss auf "kundeneigener Router" umgestellt werden. In dem Moment werden Zugangsdaten für öffentlich verfügbare Server rausgegeben, und dann kann man alles machen, völlig unabhängig von irgendwelchen VLANs.
Das mag die DG so sehen, aber das TKG und die EU Verordnung 2015/2120 sind IMHO klar anderer Meinung... (such mal nach indirekt angeschlossener Telekommunikationsendeinrichtung).
IMHO muss die DG einen Prozess anbieten un dem die Telephonie getrennt vom Kundenrouter terminiert werden kann, wenn dazu eine Umstellung notwendig ist (wie z.B. auch oft bei DOCSIS ISPs) am jeweiligen Kundenabnschluss, obliegt es der DG eine solche Umstellung vorzunehmen. Die Einhaltung von Gesetzen hat keinen Bequemlichhkeitsvorbehalt...
IMHO waere es OK, wenn die DG sagt, Problem ist erkannt aber die Lösung wird noch ein paar Monate dauern...
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Erm, ich wuerde die dann schon nutzen... zu erwarten, dass sich meine Vertragspartner an geltendes Recht halten ist IMHO jetzt nicht unbedingt Paragraphenreiterei...
Ich persoenlich wuerde eher nicht in die Breduille kommen, da ich nicht vorhabe einen Provider-Router zu mieten, aber ich kann mir schon vorstellen, das es auch Leite gint die zwar einen Proviider Router OK finden, aber trotzdem ihre eigene IP-Telephonanlage weiter betreiben wollen... und das TKG und die EU Verordnung 2015/2120 sind da halt ziemlich eindeutig...
Ich meine, dass die Einhaltung des TKG auch fuer Privatkunden nicht optional ist... warum sollte das fuer ISPs anders sein, nur weil die BNetzA sich da einen schlanklen Fuss macht? Nicht missverstehen, ich agietiere nicht gegen ISPs im generellen (zufriedener O2 Kunde) aber ich meine "pacta sunt servanda" ist ein Spiel mit zwei Spielern

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Gut moeglich, dass auch hier erst ein Gericht die BNetzA zum Jagen tragen muss, waere nicht das erste mal dass die BNetzA sehr vorsichtig agiert (und sehr ISP-freundlich)...
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Ob das Zeitverschwendung ist kann ich nicht einschaetzen, aber wenn man das machen will sollte man sich gut ueberlegen wie man das begruendet, ich wuerde mit TKG 73 (3) argumentieren, und gleich gleichzeitig mein Glueck bei der Verbraucherberatung versuchen. Mit schnellen Ergebnissen wuerde ich eher nicht rechnen...
Das ist IMHO einer dier Faelle wo das TKG eigentlich relativ eindeutig ist, das aber ohne ein Urteil eines Gerichts wohl weder ISPs noch die BNetzA beieindruckt.
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Wuerde mich an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur wenden...
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Wie anderswo geschrieben bin ich gar nicht mehr sicher ob mein PTP set up tatsaechlich funktioniert... hatte das vor Jahren mal eingerichtet und seit dem letzten grossen Raspian-Update gar nicht nach geschaut.... ich hoffe ich komme am WE dazu m,al nachzusehen...
IIRC hatte ich den PTP Master auf dem Pi4 und ein PC mit Ubuntu als client configuriert, aber inzwischen habe ich auch den Client von Ubuntu 20 LTS auf 24LTS geupdatet, noch ein Grund zu zweifeln ob da PTP technisch ueberhaupt noch etwas funktioniert...
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Mmmh, interessant wie das die "grossen Jungs" regeln... Fuer den bescheidenen Bedarf meines Heimnetzes habe ich einen Uputronics GPS PiHat (plus Antenne am Fenster) mit einem Raspberry Pi4 nach dieser Anleitung kombiniert. Und dann noch ausgenutzt, dass der Pi4 PTP mit Software Clock kann... (der Pi5 can Hardware-PTP auf seinem Ethernet-Port aber fuer meine Heoímanwendung ist die Pi4 Loesung schon jenseits von Gut und Boese, da will ich kein zusaetzliches Geld ausgeben fuer einen Pi5 und dessen groesseren Stromverbrauch).
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Tl;dr: Der Geoff sagt letztlich nur, dass es auch weiterhin bei einem Parallelbetrieb beider IP Versionen bleiben wird und dass eine IPv4 Abschaltung eher unrealistisch ist. In der Tat ist der Titel Gruetze/Klickbait.
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Das dürfte in die Kategorie "witzig" fallen. Die Telekom hat bei uns in einem Dorf sechs Jahre gebraucht, um einen einzelnen, geförderten VDSL-Verteilerkasten in Betrieb zu nehmen und noch immer besteht keine vollständige Buchbarkeit. Wie lange willst du auf Glasfaser der Telekom warten, wenn du zum 60. Prozent gehörst? 20, 30 Jahre?
Darüber hinaus gibt's ja auch auf dem Telekom-Netz nicht "alle" Provider.
Also Du sprichst ueber die existierende (teilweise traurige) Realitaet ich nur ueber die Ankuendigung der Telekom, weil die IMHO schon relevant sein kann fuer die Frage ob/wann die Telekom sich bei alternativen Anbietern einmietet. Ob man die Telekom als ISP haben oder vermeiden moechte ist eine Frage die jeder fuer sich beantworten muss, gibt genug PROs und KONTRAs

Es gibt in Deutschland 100e registierte "ISPs", kein Netz erlaubt allen Zugang (und nicht alle wollen das ueberhaupt).
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Den Aufwand fuer den Klaeger musst Du aufwiegen, gegen das was der Klaeger bei Gewinn seiner Klage bekommen kann, also hier das Recht einen eigenen ONT provisioniert zu bekommen, etwaige Bussgelder fliessen der Bundeskasse zu. Und Beschwerden laufen da laut TKG ueber die BNetzA, viel Erfolg die zum jagen zu tragen....
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Naja, gesagt hat die Telekom, dass ihr Ziel ist ca. 70% Abdeckung (der Haushalte) zu erreichen, und da hilft es wenn man nicht zu frueh Bereitschaft zeigt ausserhalb von Kooperationen Vorprodukte einzukaufen...
Ist momentan etwas zu frueh im Ausbau um erkennen zu koennen wie das enden wird...
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Naja, fuer eine gerichtliche Klaerung braeuchte es jemanden der/die
a) selber betroffen ist
b) bereit wegen einer solchen Kleinigkeit vor Gericht zu ziehen...
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Ja, wie gesagt. Die hatten bestimmt alle Langeweile.
Vielleicht, oder haben eben darauf gesetze eine TKG 73(2) Ausnahme fuer GPON zu bekommen, aber nach dem klar ist, dass es dazu nicht kommen wird, ist halt bei manchen ISPs in der ONT-Provisionierung eine Verhaltensaenderung notwendig.
P.S.: Persönlich vermute ich, dass die meisten Kundenbeschwerden sich mit 3 einfachen Massnahmen entschärfen liessen:
a) Provisionierung von GF-Fritzboxen
b) Wahlmoeglichkeit fuer Kunden zwischen Stand-Alone ONT und SFP Modul
c) Provisionierung der ONTs der grossen Mitbewerber
Das alleine ist natuerlich noch nicht TKG-konform, aber wo kein Klaeger, da kein Richter
