Die Telekom wird vermeiden wollen, aufgrund der Versorgungsverpflichtung
Sie hat keine Versorgungsverpflichtung! Das ist Dein Denkfehler!
Sie muss keinen Anschluß schalten, so lange sie nicht von der BNetzA nach Teil 9 des TKG dazu verpflichtet wird!
bisheriger Anbieter war und diese auch das Ersatznetz aufbaut.
Das kann höchstens mit dem, bis zum Eintreffen des Schadensereignisses vorhandenen, Vertragsverhältnis begündet werden. Dann hätte der Kunde aber diesen Vertrag weiter finanziell bedienen müssen. Er hätte zwar Anspruch auf Entschädigung gemäß §58 TKG gehabt aber das ist ein anderes Thema. Ist der Vertrag nach dem Ereignis aufgehoben/gekündigt und nicht ruhend gestellt worden, hat der Kunde wohl keinen Anspruch mehr weiterhin zu den alten Bedingungen und mit der Technik versorgt zu werden.