Wäre dies eine Lösung ?
Ja
Wäre dies eine Lösung ?
Ja
Wenn der Netzbetreiber nicht will, dann sollte der Kunde doch mal Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Verstoß gegen §73 Abs. 3 Satz 3 erstatten.
Naja, 73 (3) Satz 1 und 3 sind im 228
Aber eben genau der Satz 2 nicht!
Das Spiel wird so lange weitergehen, bis der Gesetzgeber entsprechende empfindliche Strafandrohungen bei Verstoß gegen §73 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 in § 228 erläßt.
Aber die Lobbyisten werden das verhindern wollen ...
Warum nur ist es in unserem Land nicht mehr möglich Verfahrensweisen festzulegen die einen auf einfachem Weg ans Ziel bringen?
Weil sich der Gesetzgeber von den Lobbyisten hat einlullen lassen und dieverse Tatbestände der Mißachtung des §73 des TKG nicht strafbewehrt sind.
Und wieder die Feststellung, das die Lobbyisten hier ganze Arbeit geleistet haben. Die Nichtbeachtung der Regelungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 ist leider im §228 des TKG nicht strafbewehrt. Das ist das große Manko. Hier sollte der Gesetzgeber dringend Abhilfe in Form von strafbewehrten Zuständen treffen.
Hier sollte dann der BGH mal entsprechende höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Art "Vorvertrag" und speziell Laufzeit zur Erfüllung des möglichen Hauptvertrages und Verantwortlichkeit der Vertragspartner, diesen auch zu erfüllen, fällen.
Wenn das dann in der Verpflichtung für den Verbraucher aber ohne Verpflichtung für den Netzeigentümer enden sollte, muss man grundsätzlich jedem davon Abraten einen solchen Vertrag abzuschließen. Wenn es dann zu keinem Ausbau kommt, dann bleiben wir weiter auf dem Kupfer. Es darf nicht sein, das der Verbraucher einseitig das Risiko trägt.
gibt es irgendwo eine Übersicht der PoP der Telekom für Glasfaser?
Wofür benötigst Du diese?
Jedoch sind hier ebenfalls Stemm- und Bohrarbeiten notwendig.
Wenn keine Dose und Leerrohre für diesen Zweck vorhanden sind. Empfehlung für Leerrohr.
Schau doch einmal hier. Dann lässt Du Dir den HüP/Gf-TA im Keller installieren und von dort aus mit eigener Leitung(en) in den gewünschten Wohnraum.
Jetzt müsste die BNetzA als Kontrollbehörde nur noch Zuwiderhandlungen verfolgen und ein Strafmaß aussprechen
Kann sie nicht, weil der Gesetzgeber die Strafandrohung in §228 für diese Zuwiderhandlung leider nicht vorgesehen hat. Das sollte novelliert werden ...
Du bist an den zukünftigen Vertragsschluss gebunden
Gib es dazu eine rechtlich belastbare Entscheidung?
ab Vertragsschluss beginnt
Das ist ja nur die Bestätigung der Rechtslage. Das war zu erwarten, da der Vertragsschluß, wie das Wort schon sagt, den Vertrag beschließt und daher die Laufzeit beginnt. Dieses Problem hat jedes Unternehmen, das Laufzeitverträge abschließen läßt. Wann beginnt der Leistungszeitraum?
Und wann beginnt der Vertrag? Wie kann ein Kunde das einschätzen, wenn er nur eine Auftragseingangsbestätigung erhalten hat?
Das muß auch geklärt werden. Wie lange soll der Kunde daran gebunden sein oder ergibt sich daraus überhaupt eine vertragliche Bindung?
nach 25 Monaten ein neues Gerät benötigst
Wo steht das?
kostengünstiger Überland anstatt per Tiefbau verlegt
Auch nur bedingt. In den Städten in Südeuropa hast Du vielfach die Kabel unterirdisch im Bereich der Fußwege liegen und die kommen dann an der Hauswand aus der Erde und werden dann an der Hauswand "fliegend" verteilt. Wer das so schön findet ... Und außerdem sehr gut zu manipulieren! Gesehen in Portugal, Spanien, Italien und auf Malta.
allerdings sind es leider nur M20 Leerrohre, d.h. Standard Cat7 Duplexkabel ist nicht
Das es mit einem Duplexkabel zu Problemen kommen kann, ist schon klar, weil die eben mechanisch miteinander verbunden sind. Hast Du mal versucht, zwei einzelne Stränge zusammen einzuziehen?
Bzw. die Rechtsgrundlage im § 58 des TKG.
Voll verständlich. Das ist Entscheidung nach Aktenlage. Es kann nicht jede einzelne Adresse vorher auch noch physisch überprüft werden. Die Entscheidung, ob Ausbau oder nicht erfolgt aufgrund vorhandener Daten.
Auch hier kommt standardmäßig eine Box zum Einsatz die ausschließlich das benötigte GPON Modul beinhaltet, aufgrund von möglichen Lieferproblemen bei dem Providermodell mit nur einem Modul ist es natürlich trotzdem denkbar, dass Modelle mit beiden Modulen zur Auslieferung kamen
Im Regelfall haben die Modelle, die explizit für einen Netzbetreiber/Provider geliefert werden, eine abweichende Hersteller Teilenummer als die "normale" Ware für den Fachhandel/Retail.
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