Wenn das alles so kommt, wird damit auch der Druck auf die Telekom größer ...
Beiträge von Schnurz
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aber meine Nachbarn meinen, dass das sicherer ist
)Dann lass sie das doch auch selber klären. Evtl. lernen sie dann, dasss ihre Annahme nicht ganz stimmt.
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Er wäre im Mai abgelaufen.
Also jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.
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Du Glücklicher. Ich warte seit 10/2023 überhaupt auf eine Reaktion ...
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Passiert immer wieder mal. Ist jetzt nicht wirklich etwas neues. Sollte natürlich nicht passieren.
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PON-Topologien und -Technologien sind für den Endkunden-Internetzugang konzipiert und stellen den notwendigen Kompromiss dar.
Du solltest hier eher den Begriff "Verbraucher/Konsument" verwenden den Endkunde. Auch ein Industriebetrieb ist ein Endkunde. Aber gerade der private Verbraucher wird bei den ISPs fast nur als Datenkonsument gesehen. Das dieser z.B. auch performanten Upload oder hohe Verfügbarkeit wünscht, scheint den ISPs ziemlich egal zu sein. Und Gerwerbekunden wie Freiberufler oder Handwerk werden von den ISPs, alleine schon durch die Preisgestaltung, eher als reine Verbraucher adressiert.
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Ich wuerde ja naiverweise erwarten, dass ein ISP so etwas in seiner Schnittstellenbeschreibung dokumentieren muesste... aber ich vermute, die BNetzA duerfte das anders sehen...
Wenn es einstellbare Parametrierungen sind, die bei unterschiedlichen OS unterschiedlich vorab eingestellt sind, gehört das wohl in die Dokumentation. Sonst fängt sich auch die BNetzA etwas ein. Das TKG nennt nämlich keine Abhängigkeit von bestimmten User-OS.
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Ich denke aber die Technik wird vernünftig sein, da es sicher nicht von einem Laien besorgt wurde.
Der verwendete Fasertyp kann aber schon einen Einfluß haben.
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mir wäre es lieber gewesen die Telekom hätte das gemacht - die hätten vielleicht nicht fast 3 Jahre gebraucht.
Darauf würde ich mich nicht verlassen. Und was die Qualität bei den Hausanschlüssen angeht, die installieren im Regelfall Sub(sub-sub)unternehmen.
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DGN liefert die Zugangsdaten mit dem Mietrouter aus und ich habe bei 7 Anschlüsse in der Nachbarschaft geholfen und bei jedem waren die Zugangsdaten dabei.
So soll das auch sein.
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Zum ersten werden sämtliche Fasern gespleißt und in den Spleißschutz gelegt.
Zum zweiten:
Befestigung und deren Mittel sind unter aller Sau, jetzt schon Rost und Gammel.
Von der fehlenden Zugentlastung der Speedpipe sowie dem nicht vorhandenen Gasabschluß der selbigen ganz zu schweigen.
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Dazu erhälst Du bei Buchung mit Mietrouter standardmäßig keine Zugangsdaten übermittelt.
Was ja, nach §73 Abs. 3, Satz 3 TKG, unzulässig ist. Obwohl da im Endeffekt eine höchstrichterliche Entscheidung wohl fällig wird, denn einige Provider reden sich heraus "es werden keine Daten benötigt, da sie ja einen gemieteten Router benutzen der von uns konfiguriert wurde". Da aber jederzeit ein Tausch möglich ist, sollten dem Kunden, lt. Gesetzgeber bei Vertragsabschluss, unaufgefordert die Daten zur Verfügung gestellt werden.
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Ok, wenn das soweit korrekt verspleißt aussieht brauche ich da gegenüber dem Anbieter nicht weiter drauf einzugehen. Ich werde halt aufmerksam wenn noch nicht mal ein einfacher Stecker korrekt eingesteckt wird.
Wobei mich schon wundert und verwirrt, das wohl nur eine Faser gespleist wurde. Es steht also nicht mal eine Reservefaser zur Verfügung. Das ist nicht wirklich gut.
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Vergangenheitsform bitte. Neue Projekte baut die DG mittlerweile anders.
Leider. Die alte Bauform war wahrscheinlich etwas teurer, aber flexibler. Jedenenfalls was die Netzanbindung angeht.
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Nach wie vor ist nicht klar wie lange ein Kunde an den Vorvertrag, dessen Nachfolger ist die Auftragsbestätigung/Auftragsannahme, gebunden ist.
Hierzu fehlt definitiv eine höchstrichterliche Beurteilung. Insbesondere, da der §145 BGB leider überhaupt keine zeitliche Aussage kennt.
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Unklar ob mein Vermieter Lust haette mich ein Leerrohr im Treppenhaus verlegen zu lassen, oder Motivation das selber in Auftrag zu geben.
Dann würde sich z.B. für mich die Neuverlegung eines neuen Kabels sowieso von alleine erledigen. Der Vermieter muß, was Telefonie angeht, für eine funktionierende Verkabelung auf eigene Kosten sorgen: BGH VIII ZR 17/18.
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