Danke fuer die Korrektur, dass die Telefonica-Tochter O2 auch mit an Board ist beim Telefonica-Allianz Jointventure UGG hatte ich vergessen zu erwaehnen, war wohl zu offensichtlich ![]()
Beiträge von pufferueberlauf
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Naja, haetten die ISP damals direkt angefangen sich um die Umsetzung zu kuemmern (egal welche der 3 Optionen, TKG 145(1), TKG 73 (2), oder Plugfests zur Kompatibilitaetspruefung ) dann sollte jetzt 8 Jahre spaeter weit weniger Probleme existieren...
Also fuer 2016 akzeptier ich Dein Argument, aber fast eine Dekade spaeter ist das weit weniger ueberzeugend.
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Sorry, fuer aktive Geraete beim Kunden (vor dem passiven Netzabschluss) sieht TKG 145 eine klare Regelung vor:
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers abschließen. Der Abschluss ist nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der Telekommunikationsnetzbetreiber zu tragen.
Das Problem ist, das TKG 73 auch eine Aussnahmeregelung vom passiven Netzabschluss beschreibt (wuerde gerne wissen wer diesen Absatz im Gesetzt "zu verantworten hat):
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Sie berücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120. Die Bundesnetzagentur gibt den betroffenen Unternehmen, Fachkreisen und Verbraucherverbänden vor Erlass der Allgemeinverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Und manche ISPs haben jetzt gedacht statt entweder Kompatibilitaets-/Zertifizierungs-Treffen zu organisieren oder den ONT als aktives Teil des ISP Netzes zu deklarieren (und den Strom zu zahlen) waere es am angenehmsten/leichtesten einfach eine Ausnahme von der Pflicht zum passiven Netzabschluss zu erwirken...
Aber jetzt wo die BNetzA klar gemacht hat, dass es mit einer solchen Ausnahme wohl nichts wird, bleiben halt nur zwei Optionen... -
Ich würde soweit gehen zu sagen, die ganzen Unterstellungen in allen Foren zu dieser ganzen Thematik, der ISP würde -absichtlich- keine Fremd-ONTs provisionieren wollen, trifft wenn überhaupt nur auf einen kleinen Teil zu. Uns ist es z.B. komplett egal, solange es dadurch nicht zu gehäuften Supporteinsätzen des Fieldservices kommt, oder ganze Linien gestört werden.
Das ist halt sicher auch ein Grund warum ie BNetzA da Konflikt vermeidet, viele ISPs duerften da schlicht komplet ratinal und nachvollziehbar agieren...
Mein Verdacht (basierend auf reiner Spekulation) war dazu immer, dass das Problem vielleicht weniger darin liegt gemisschte ONTs generell an einem OLT zu provisionieren und mehr damit, dass z.B. Huaweis Provisionierungssoftware besser/nur mit Huawei ONTs funktioniert... (Huawei ist jetzt nur ein Stad-In fuer alle Hersteller die integrierte Loesungen anbieten die ueber die ITU Standar5ds hinausgehen). Und wenn ein ISP ein Systen gekauft hat, dass nur mit einer handvoll bestimmter ONTs funktioniert, dann wird der halt auch hart dafuer kaempofen nur diees ONTs akzeptieren zu muessen. Groessere ISP duerften eher versuchen solche Sonderloesungen zu vermeiden und duerften daher offener sein. Wie gesagt, komplett Spekulatius...
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Inkompatibel, wenn sie die Bedingung "wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen
die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen." eben doch nicht erfüllen. Sonst gibt das TKG kein Recht zum Verweigern des Anschlußes vor!Naja, Absatz 5 TKG 73 sagt:
(5) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit den Anforderungen des § 4 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Telekommunikationsnetz, schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.
Das Problem hier ist, dass ich wette, dass die DG ONTs verweigert ohne vorher die Erlaubnis der BNetzA einzuholen... oder den Rest des 73 zu befolgen:
(6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Telekommunikationsnetz abtrennen, wenn
- der Schutz des Telekommunikationsnetzes die unverzügliche Abschaltung der Telekommunikationsendeinrichtung erfordert und
- dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.
(7) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Telekommunikationsnetz.
(8) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss der Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten, wenn die Betreiber
- eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Telekommunikationsnetze verweigern oder
- angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Telekommunikationsnetz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 oder 6 vorgelegen haben.
Halt die BNetzA mit dem "Partner der ISPs Hut auif dem Kopf". Hat da schon ein Endnutzer geklagt?
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Zitat
Die Regelungen sind ja einfach: Inkompatible Geräte (Kompatibilitätskriterien hat die EU festgelegt und auch das BFF hält sich natürlich daran) dürfen nicht ans Netz. Das bedeutet jedoch nicht, das die Provider dies festlegen! Die Liste der BFF zertifizierten Geräte ist sehr umfangreich. Diametral dazu die Liste der Provider-ONTs.
Naja, wenn die DG BFF Zertifizierung in ihrer Schnittstellenbeschreibung explizit nennt, dann sollten alle zertifizierten ONTs auch erstmal (bus zum Nachweis von Inkompatiblitäten) provisioniert werden. Aber die DG erwaehnt BFF Zertifikate gar nicht, daher ist das bei der DG nicht direkt relevant. IMHO sind die "Requirements" allerdings so allgemein gehalten, dass (fast) jeder ONT die erfuellen sollte...
ZitatUm jetzt nicht zu abgehoben zu sein, strapazieren ich mein altes Beispiel: Warum funktioniert das Glasfaser-Modem 2 der Deutschen Telekom nicht automatisch in der GPON-Topologie von Deutsche Glasfaser? Ist das Gerät im Sinne der gesetzlichen Regularien inkompatibel oder ist das lediglich Willkür des TK-Providers Deutsche Glasfaser? Ersteres kann man ausschließen und das Zweite ist der Fall. Es gibt keinen technischen Grund diesen GPON ONT auszuschließen.
Gute Frage... das ist IMHO einer der Faelle wo die DG klar kommunizieren muuesste, wenn dieser ONT mit ihren OLTs/ihrem Provisionierungssystem inkompatibel ist (und idealerweise auch warum, die Idee hinter der Pflicht zur Schnittstellenberschreibung ist ja, dass kompatible ONTs gebaut werden koennen).
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Zitat
Nun ja, an gesetzlichen Vorgaben ist das mit Interpretationen so eine Sache. Das lässt man lieber und fragt einen Juristen.
Jein, manchmal ist der Gesetzestext relativ klar und auch als Laie kann man die grossen Linien erkennen... aber ob das hier der Fall st muss sich noch zeigen...
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Jein, man kann das halt auch so interpretieren wie ich das getan habe:
a) ISPs duerfen inkompatible Geräte sperren
b) ISP duerfen unbekannte Geraete temporär sperren bis diese getestet wurden.
c) solche Kompatibilitäts-Tests müssen nach objektiven Kriterien ablaufen.
d) kompatible Geraete dürfen nicht gesperrt werden und müssen provisioniert werden.
aber für mich leitet sich daraus dann auch ein Verpflichtung ab Geräte in b) auch zeitnah zu testen... ob das aus ISP Sicht attraktiver ist als unbekannte Geräte erst mal opportunistisch zu provisionieren ist eine Frage die ich nicht beantworten kann.
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Und das muss auch sein gutes Recht bleiben, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daran kann und darf ein TKG nichts ändern, sonst verfehlt es seinen Zweck.
Ich glaube es ist unstrittig, dass bekanntermassen inkompatible Geraete gesperrt werden duerfen. Die spannendere Frage was ist mit bisher ungetesteten ONTs, darf der ISP die dauerhaft sperren oder nur bis er sie getestet hat und daher weiss in welches Tuettchen sie fallen?
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Doch, im Endeffekt legt das trotzdem der Provider fest. Siehe Vodafone damals beim TC4400. Da wurden erst im Nachgang die Spezifikationen geändert, weil das System von Vodafone ein Tabulator-Zeichen, das in einem String vom TC4400 gesendet wurde, nicht akzeptierte, obwohl es laut Standards in Ordnung gewesen war. So wird das auch bei ONTs passieren, die sich aus welchen Gründen auch immer, nicht provisionieren lassen.
Naja, ich wuerde dass jetzt nicht als beabsichtigtes Aussperren interpretieren sondern halt ein Fehler wie er schon mal vorkommt und der moeglicherweise etwas Zeit zur Diagnose und zur Behebung braucht. Die BNetzA erweckt auf mich den Anschein in solchen Faellen eher mit ihrem "Partner der ISPs" Hut zu handeln und ist da sehr nachsichtig. Und ich wette das wird bei GPON so bleiben... d.h. nur wenn nachweislich und absichtlich ohne gute Begruendung (wie ONT Typ/Revision inkompatibel mit OLT) gesperrt erwarte ich Gegenwind durch die BNetzA.
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Auch ich kannte diesen Test noch nicht.
Da ich den gleichen Tarif bei Deutsche Glasfaser wie frank_m habe, und ebenso die gleiche Hardware (FB 5530, FRITZ!OS 8.00), jedoch in einer GPON-Topologie beheimatet bin, hierzu Folgendes:
Bei kleinen Datenmengen bleibe ich deutlich unter den 400 Mbps. Bei größeren (10 MB, 25 MB) liege ich dicht unterhalb. Traffic Shaper ist auf 400/200 eingestellt.
Ich wette, das bewirkt der Traffic-Shaper der Fritzbox... der die Bursts die der ISP durchlaesst wieder glatt buegelt... Wie sieht das aus wenn Du den Shaper der Fritzbox deaktiviertst (nur fuer den Test)?
Das ist jetzt keine Kritik am Fritzbox-Shaper, wenn man die Latenz unter Last gut kontrollieren will muss man Bursts glaetten...
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Naja, bei Links die vollprovisioniert sind (also nicht als Shared-Medium ala LTE/5G, DOCSIS/GPON betrieben werden mit Segment-Kapazitaet > maximale geschaltete Anschlusskapazitaet) sieht man i.d.R., dass der Durchsatz mit steigender Groesse ansteigt (bis er beim erreichen der echten Kapazitaet in Saettigung geht). Das kommt halt auch davon, dass kleine TCP/QUIC-Downloads oft noch gar nicht mit der "Slow-Start" Phase durch sind wenn die Transaktion schon fertig ist, also unterhalb der tatsaechlichen Kapazitaet senden...
Bei geteilten Segmenten mit TDM bekommt man halt nicht einen konstanten 1/N Anteil der Segmentskapazitaet, sondern 1/N der Zeitslots, aber innerhalb eines Zeitslots wird mit voller Segmentkapazitaet gesendet. Das kann mit etwas Glueck (und einem ISP Traffic-Shaper mit Burtstoleranz) dazu fuehren, dass man kurzfristig hoeheren Durchsatz messen kann, bei groesseren Transfers verschwindet dieser Effekt weil man diesen Duty-Cycle Effekt dann weg-mittelt....
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Meine Interpretation des passiven Netzabschlusses ist eher, dass der ISP jenseits von generischen kompatibilitaetsanforderungen an ONTs, bestenfalls eine Denay-List fuehren darf mit Model/Software Kombinationen die als inkompstibel bekannt sind... Aber ohne einschlaegiges Gerichtsaurteil zu dem Thema ist mir schon klar wie irrelevant meine Meinung da fuer die Realitaet ist

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Was sagt denn Dein Vertrag 500 oder 1000? Wenn Du statt 1000 500 misst wegen FB-Shaper, das wuerde ich als Nachweis interpretieren, bei kleineren Werten ist die Interpretation schwieriger, aber ich stimme Dir zu, dass da,s sofern reproduzierbar, schon mal ein deutliches Indiz ist...
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Nein... (man kann immer nur bei den Anbietern buchen, die mit dem Technikbetreiber entsprechende Vereibarungen und Uebergaben organisiert haben).
Ber der UGG sind die aktuellen? Partner auf der folgenden Seite zu finden:
Unsere Kooperationspartner - Unsere Grüne GlasfaserUnsere Internetanbieter Sie wählen zwischen regionalen und nationalen Internetanbietern Ihren passenden Tarif aus Mit regionalen und nationalen…unseregrueneglasfaser.dedie sehen fuer mich alle aus wie kleinere regionale Anbieter...
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Aber werden die Traffic Shaper Werte auch umgesetzt? Zum testen pack mal 50% der vertraglichen Raten in die Felder und mach einen Kapazitaetstest wie:
Internet Speed Test - Measure Network Performance | CloudflareTest your Internet connection. Check your network performance with our Internet speed test. Powered by Cloudflare's global edge network.speed.cloudflare.comoder
Internet-GeschwindigkeitstestWie hoch ist Ihre Downloadgeschwindigkeit? Der einfache Test von FAST.com bestimmt innerhalb von Sekunden die von Ihrem Internetdienstanbieter bereitgestellte…fast.com -
Also hier:
Configure Step NOKIA 7360 FX-4How to configure Nokia OLT, how to register Nokia ONT, how to create qos in Nokia OLT, how to add ONU to Nokia OLT, How to add VLAN on Nokia OLT, how to enable…ftthlearning.blogspot.comsieht das so aus:
ZitatIII. Add ONT / ONT register
Add ONT to interface
typ:isadmin>configure#configure equipment ont interface 1/1/4/2/1 sernum ALCL:F8237F51 sw-ver-pland 3FE56557AFFA61
[1/1/4/2/1 rack/shelf/slot/pon/ont-id]d.h. jeder ONT muss individuell registriert werden, da kann man sicher auch andere Werte ueberpruefen...
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kingpin42 was kann/muss man denn fuer den Traffic-Shaper and OLT/ONT einstellen? Ich vermute mal Brutto-Shaper-Rate und Overhead-pro-Paket? Oder wird der Overhead automatisch bestimmt? So oder so waere es interssant zu wissen welcher Overhead da von den Herstellern beschrieben wird fuer GPON? Gibt es da Handbuecher zu die man on-line finden kann?
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Die haben wohl unterschiedliche Tiefbau-Teams fuer den Aufbau der Glasfaser-Nahverteiler (Gf-NVt, da sitzen IMHO oft die Splitter/Koppler drin) uznd fure die Verlegung der Speedpipes in die Haeuser und dann vielleicht ein weiteres zum Enblasen der Fasern und zur Montage von HÜP und Gf-TA
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Welche Art der Flexibilität hat der Kunde denn damit?
Im Extrem, kann der Kunde mit "seiner" Faser zu einem anderen Technikbetreiber wechseln... aber dafuer muesste erst mal ein anderer Technikanbieter den PoP erschlossen haben. Langfristig ist PtP die flexiblere Topologie, kurz- und mittelfristig ist es egal ob die DG PON im PoP zusammenbaut oder mit Splittern in MFHs.
Das ist uebriogends das Model das Init7 in der Schweiz faehrt, die bieten dann ueber AON, 1, 10 oder 25 Gbps an. Und das geht weil der AUsbau in der Schweiz als PtP/AON organisiert ist.