und den Sachverhalt nochmal im referenzierten Online-Nachtragsformular beschreiben
Mal schauen, was es ergibt, einen Versuch ist es ja auf jeden Fall wert:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf meine Vorgangsnummer 2026-07-03-00XX möchte ich mein Anliegen ergänzen bzw. präzisieren.
Mir geht es ausdrücklich nicht um die Geltendmachung einer Minderung oder Sonderkündigung. Eine formale Messkampagne nach dem Nachweisverfahren würde in meinem Fall voraussichtlich lediglich dokumentieren, dass die Downloadrate regelmäßig bei ca. 920–930 Mbit/s und damit meist oberhalb von 90 % der beworbenen Maximalrate liegt. Der eigentliche Punkt ist daher nicht die individuelle Minderleistung, sondern eine aus meiner Sicht klärungsbedürftige Frage zu den Transparenzvorgaben nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/2120.
Ich nutze einen E.ON-Highspeed-Anschluss im Netz der Westconnect GmbH im Tarif 1.000/500 Mbit/s. Nach telefonischer Rücksprache teilte mir Frau XXX aus der Technik mit, dass mein Anschluss technisch fest auf 1.000/550 Mbit/s eingestellt sei. Seit der Schaltung erreiche ich im Download jedoch zu keiner Zeit 1.000 Mbit/s netto, sondern maximal ca. 920–930 Mbit/s. Der Upload liegt dagegen bei ca. 550–570 Mbit/s und erreicht bzw. überschreitet die beworbenen 500 Mbit/s.
Nach meinem Verständnis sprechen auch die BEREC-Leitlinien zur Umsetzung der Open-Internet-Verordnung für diese Einordnung. Dort wird ausgeführt, dass die nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d anzugebenden Geschwindigkeitswerte so angegeben werden sollen, dass sie überprüfbar sind, und dass Download- und Uploadgeschwindigkeiten auf Basis des Transport-Layer-Protocol-Payloads anzugeben sind, nicht auf Basis eines darunterliegenden Protokolls. Zudem wird die maximale Geschwindigkeit im Festnetz als Geschwindigkeit beschrieben, die ein Endnutzer zumindest zeitweise erwarten kann.
Aus meiner Sicht spricht dies dafür, dass die maximale Vertragsrate als beim Endkunden messbare Netto-/Payload-Datenrate zu verstehen ist. Falls der Downloadanschluss jedoch technisch exakt auf 1.000 Mbit/s profiliert ist, wäre eine solche Netto-/Payload-Datenrate wegen Protokoll-Overhead praktisch nie erreichbar. Beim Upload scheint dies durch die technische Einstellung auf 550 Mbit/s berücksichtigt worden zu sein; beim Download hingegen offenbar nicht.
Ich bitte daher nicht um Durchsetzung individueller Ansprüche, sondern um regulatorische Einordnung: Darf ein Anbieter 1.000 Mbit/s als maximale Downloadrate eines Festnetzanschlusses ausweisen, wenn der Anschluss technisch so profiliert ist, dass diese Rate als Netto-/Payload-Datenrate praktisch nicht erreichbar ist?
Ergänzend bitte ich um Mitteilung, ob eine solche technische Profilierung — Upload überprovisioniert, Download exakt auf die beworbene Maximalrate begrenzt — aus Sicht der Bundesnetzagentur mit den Transparenzvorgaben aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/2120 und den BEREC-Leitlinien vereinbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
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