Hallo, vielen Dank für euere Nachrichten
DG Leistungsbeschreibung
4.8.2 Kundeneigener Router
...
Um die vom Kunden bestellten DG home Produkte bereitstellen zu
können, kann es erforderlich sein, eine entsprechende Software-/
Firmware- oder Konfigurations-Datei auf den Geräten des Kunden
(Kundengeräten) aufzuspielen. Durch Anschließen des Kundenend-
geräts an das Glasfasernetz erteilt der Kunde Deutsche Glasfaser
die Erlaubnis, Software-/ Firmware- oder Konfigurations-Dateien auf
dem Kundenendgerät zu installieren und für den vereinbarten Zweck
zu nutzen.
...
Wie im Zitat zu lesen, verlangt DG in der Tat, aktiven Zugriff
auf den kundeneigenen Router. Das ist TR-069 Funktionalität.
An anderer Stelle unter 4.8.2 ist ausgeführt
Gemäß Telekommunikationsgesetz ist der Kunde berechtigt, einen
eigenen Router seiner Wahl zu verwenden. Die dazu erforderlichen
Zugangsdaten für den Internetzugang sowie die Zugangsdaten für
den Telefondienst werden dem Kunden von Deutsche Glasfaser zur
Verfügung gestellt.
Die Bereitstellung eines Aktivierungscodes plus Anleitung zur Umsetzung,
ist keine Zur Verfügungstellung von Zugangsdaten.
Mir scheinen durch den Aktivierungsprozess, nicht explizit zugängliche
Zugangsdaten, per TR-069 Funktionalität auf den Router eingebracht werden
zu sollen. Deswegen auch die von DG eingeforderte Zugriffserlaubnis von
ganz oben.
(Auch wenn der Internetzugang nach der Aktivierung funktioniert, sind
damit noch keine Zugangsdaten zur Verfügung gestellt worden. Es sind
Zugangsdaten in Wirkung gebracht, aber nicht zur Verfügung gestellt
worden. Einfach deswegen nicht, weil ich sie nachwievor nicht kenne)
Fritzbox in Werkseinstellung hat TR-069 aktiv.
Wer also Fritzbox in Werkseinstellung anschließt, lässt Fremdkonfiguration
Funktionalität zu.
Damit dies juristisch auf sauberen Füßen steht, wird in 4.8.2 die generelle
Erlaubnis dazu eingefordert.
Leider geht aus all dem nicht hervor, ob es auch ganz ohne Fremdkonfiguration
umsetzbar ist. Insbesondere geht für mich daraus hervor, wird Fremdkonfiguration nicht zugestanden, hast du keinen erklärten Anspruch auf funktionierenden Zugang.
Das ist in Teilen zu sich selbst widersprüchlich, weswegen durchaus angenommen werden
könnte, dass Teile dieser "AGB" unzulässig sein könnten.
Ich habe keinen Vertrag mit DG und werde auf dieser unklaren Basislage auch keinen abschließen. Zu einem Abschluss wird es nur kommen können, wenn DG mir gegenüber schriftlich erklärt, dass mir explizite Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden und der funktionierende Inetzugang keiner zwingenden Fremdkonfiguration bedarf.
An alle Beteiligten nochmal vielen Dank.
Ihr habt mir u.a. vermittelt, dass ich das gesichert allenfalls mit DG direkt klären kann. Wollen die nicht, gibts keinen Vertrag. So einfach ist das.