Danke. Inzwischen bestreitet man nicht mehr, dass ich den Antrag im 12. Monat gestellt habe. (Na sowas!). Aber: Ich habe mich genau auf den Passus im Vertrag berufen und auch angemerkt, dass dort weder eine Fussnote bei der Wechselgarantie steht (z.B. die Laufzeit verlängert sich um...) und es auch keine solchen Einschränkungen/Abhängigkeiten in den AGB gibt. Folglich gilt die Wechselgarantie wie oben auf Antrag des Kunden im 12. Monat und ist vom Vertragspartner DG umzusetzen, da Vertragsbestandteil.
Das einzige Gegenargument, was das Downgrade immer noch verhindert ist dann allen ernstes: Die Verlängerung steht doch im Bestätigungsschreiben, aber gerade das akzeptiere ich doch nicht, maßgeblich ist der Vertrag und da gibt es keine Laufzeitverlängerung. Ob diese Verweigerungshaltung Unvermögen, Boshaftigkeit oder beides ist kann ich nicht erkennen. Sie sollten doch aber endlich mal erkennen, dass man nichts einfordern kann, wenn es nicht im Vertrag steht. Dafür muss man doch gar nicht rumargumentieren.